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Vermutungen rechtfertigen keine Anfechtung der Erbausschlagung

ID: 382112

Ob ein Erbe den in Aussicht stehenden Nachlass annimmt, bleibt ihm grundsätzlich selbst überlassen. Wie auch immer die Entscheidung ausfällt: Die Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter rät anhand eines Urteils des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 31. Januar 2011 allen Erben dazu, sich von nachweisbaren Fakten leiten zu lassen.

(IINews) - Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte im fraglichen Urteil (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 21/11) über die Wirksamkeit der Anfechtung einer Erbausschlagung zu befinden. In dem, der Anfechtung zugrunde liegenden, Sachverhalt hatte die erbberechtigte Stieftochter mittels Erklärung vor einem Notar die Erbannahme zunächst rechtsgültig ausgeschlagen, da sie davon ausging, die Stiefmutter sei zum Todeszeitpunkt massiv überschuldet gewesen. Als sie erfuhr, dass der Nachlass, entgegen ihren Vermutungen, einen Umfang von 75.000 Euro aufwies, entschied sich die Erbin zur gerichtlichen Anfechtung ihrer Ausschlagungserklärung.

Ihrer Argumentation zufolge hätte die lange, teure Krankheit des vorverstorbenen Vaters sowohl dazu geführt, dass das Haus der Eltern hätte, verkauft werden müssen als auch die Stiefmutter abhängig von öffentlicher Unterstützung gemacht, weswegen sie fälschlicherweise von der Nachlassüberschuldung hätte ausgehen müssen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwehrte die Anfechtung mit der Begründung, die Erbin habe den Nachlass aufgrund willkürlicher Vermutungen ausgeschlagen. Die Erbin hätte angesichts des lang zurückliegenden Verkaufs des Elternhauses im Jahr 1989 die tatsächlichen Einkommens- und Besitzverhältnisse der Stiefmutter ermitteln müssen, bevor sie eine Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung des Nachlasses traf. Die fälschliche Mutmaßung eines nicht lohnenswerten Erbes begründe keinen beachtenswerten Irrtum, der zur Anfechtung einer Willenserklärung berechtige.

Das aktuelle Urteil des OLG Düsseldorf verdeutlicht, dass eine rechtskräftig notariell beurkundete Entscheidung in Erbangelegenheiten nur dann per Anfechtung rückgängig gemacht werden kann, wenn es seitens des entscheidenden Erben trotz objektiv ausreichender und gebotener Informationsbemühungen zu einem rechtlich relevanten Irrtum gekommen ist.

Aus diesem Grund ist allen Erben dringend anzuraten, sich erst einen sachlich begründeten Überblick zu verschaffen, bevor sie über die Annahme oder Ausschlagung des fraglichen Nachlasses entscheiden.





Wie in allen Erbstreitigkeiten ist auch bei der Anfechtung einer Erbentscheidung die Unterstützung eines erfahrenen Rechtsbeistandes erforderlich, der die komplexe Rechtsmaterie durchblickt und seine Mandanten vor unnötigen Schäden bewahrt. Die Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen steht ihren Mandanten in derartigen erbrechtlichen Angelegenheiten seit vielen Jahren zur Seite und gibt gerne weiterführende Ratschläge zu diesem Thema.

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Ansprechpartner:
Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter
Marktstraße 8
18528 Bergen auf Rügen
Telefon: +49 03838 / 25 71 10
Telefax: +49 03838 / 25 71 15
E-Mail: rae(at)dobiasch-richter.de
Homepage: www.dobiasch-richter.de



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Datum: 06.04.2011 - 14:09 Uhr
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