Wenn‘s mit der Prüfung nicht auf Anhieb klappt: Azubis haben Recht auf zweite Chance
Handwerkskammer informiert Ausbildungsbetriebeüber die Möglichkeiten bei nicht bestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung und die gesetzlichen Regelungen zur Verlängerung der Ausbildungszeit
(LifePR) - Die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald weist Ausbildungsbetriebe im Kammergebiet auf wichtige Regelungen hin, die greifen, wenn Auszubildende ihre Gesellen- oder Abschlussprüfung nicht bestehen. Betriebe und Auszubildende haben in diesem Fall einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Die Kammer empfiehlt, diesen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen, um Chancen auf einen erfolgreichen Abschlussnicht zu verspielen.Teilnahme am praktischen Teil entscheidendEin zentraler Hinweis der Kammer richtet sich an Betriebe, deren Auszubildende die Schulabschlussprüfung nicht bestanden haben: Diese sollen dennoch am praktischen Teil der Gesellen- oder Abschlussprüfung teilnehmen. Erst wenn auch dieser Teil nicht bestanden ist, steht ein endgültiges Prüfungsergebnis fest. Ohne dieses Ergebnis kann kein Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit gestelltwerden.„Viele Betriebe wissen nicht, dass die Teilnahme am praktischen Prüfungsteil auch nach einer nicht bestandenen Schulabschlussprüfung zwingend notwendig ist", sagt Hannah Reichenecker, Ausbildungs- und Nachwuchssicherungsberaterin der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald. „Erst das Gesamtergebnis eröffnet den Weg zur Verlängerung – und damit zur Wiederholungsprüfung."Gesetzlicher Anspruch nach§ 21 Absatz 3 BBiGDie rechtliche Grundlage bildet§ 21 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Demnach besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Der Antrag geht von der oder dem Auszubildenden aus, ist an den Betrieb zu melden und muss anschließend schriftlich bei der Handwerkskammer beantragt werden.Wird keine Verlängerung beantragt, endet das Berufsausbildungsverhältnis zum vertraglich vereinbarten Termin. In diesem Fall verlieren Auszubildende die Möglichkeit, die Prüfung im Rahmen des bestehenden Ausbildungsverhältnisses zu wiederholen.Zweite Wiederholungsprüfung möglichWird auch die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden und erneut eine Verlängerung beantragt, erstreckt sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung. Voraussetzung ist, dass diese noch innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist von einem Jahr abgelegt wird.„Wir raten Betrieben, ihre Auszubildenden frühzeitig über diese Möglichkeiten zu informieren", betont Leonard Kopp, Ausbildungs- und Nachwuchssicherungsberater der Handwerkskammer in Mannheim. „Ein offenes Gespräch zwischen Betrieb und Azubi ist der erste Schritt. Die Fristen und Formalitäten übernehmen wir dann gemeinsam."Die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald steht Betrieben und Auszubildenden für weiterführende Informationen und individuelle Beratung zur Verfügung. Sie unterstützt bei Fragen rund um den Antragsprozess, die einzuhaltenden Fristen und die organisatorischen Schritte zur Verlängerung der Ausbildungszeit. Kontakt per E-Mail an: ausbildungsberatung(at)hwk-mannheim.de.
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Datum: 19.08.2026 - 09:49 Uhr
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