Arbeiten bei Hitze: Welche Rechte Beschäftigte haben

(IINews) - Sommerliche Temperaturen wünschen sich im Urlaub viele. Doch im Job können sie schnell zur Belastung werden. Steigende Temperaturen, direkte Sonneneinstrahlung oder stickige Räume fordern Beschäftigte heraus. Umso wichtiger ist es zu wissen, welche Schutzmaßnahmen Arbeitgeber treffen müssen und welche Rechte Arbeitnehmer haben. Die ARAG Experten mit einer rechtlichen Einordnung.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber in den heißen Monaten?
Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten vor gesundheitlichen Gefahren schützen. Diese Pflicht ergibt sich laut ARAG Experten aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 618). Dazu gehört neben dem Schutz vor übermäßiger Hitze und intensiver Sonneneinstrahlung beispielsweise auch das Bereitstellen von Wasser oder anderen geeigneten Getränken.
Welche Regeln gelten für Arbeitnehmer, die überwiegend draußen arbeiten?
Wer beispielsweise auf Baustellen, in der Landwirtschaft oder im Freibad arbeitet, ist der Sonne oft direkt ausgesetzt. Hier kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu zählen zum Beispiel UV-Schutzkleidung, Kopfbedeckungen mit Nackenschutz, Sonnenbrillen oder auch Sonnencreme. Ebenso können technische Lösungen wie Sonnensegel, Planen oder Schirme erforderlich sein. Darüber hinaus gibt es sinnvolle organisatorische Maßnahmen. So ist es möglich, Arbeitszeiten anzupassen und besonders belastende Tätigkeiten in die kühleren Morgen- oder Abendstunden zu verlegen.
Gibt es Vorgaben in Büros?
Auch in Innenräumen gelten klare Vorgaben. Die sogenannten „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ geben vor, dass die Raumtemperatur möglichst 26 Grad Celsius nicht überschreiten soll. Wird es draußen deutlich heißer, kann auch die Temperatur im Büro darüber liegen, allerdings nur in Ausnahmefällen. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen müssen, um die Belastung zu reduzieren. Dazu gehören etwa Jalousien oder Markisen gegen direkte Sonneneinstrahlung, Ventilatoren oder eine angepasste Nutzung von Geräten, die zusätzliche Wärme erzeugen. Allerdings sind diese Vorgaben keine starren Grenzwerte mit unmittelbarem Rechtsanspruch. Sie beschreiben vielmehr den Stand der Technik. Dennoch sind Arbeitgeber verpflichtet, aktiv zu werden, sobald gesundheitliche Risiken drohen.
Was gilt in puncto Hitze und Sonnenschutz im Homeoffice?
Auch im Homeoffice endet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht vollständig; sie ist jedoch eingeschränkt. Denn er hat deutlich weniger Einfluss auf die konkreten Bedingungen vor Ort. Beschäftigte sind daher stärker in der Eigenverantwortung, wenn es um ausreichenden Sonnenschutz, Lüften oder geeignete Raumtemperaturen geht. Arbeitgeber sollten dennoch im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Beispielsweise durch Empfehlungen zur Arbeitsplatzgestaltung oder die Bereitstellung von Arbeitsmitteln wie Ventilatoren oder flexible Arbeitszeiten in den kühleren Morgen- oder Abendstunden. Treten gesundheitliche Probleme durch Hitze auf, raten die ARAG Experten Arbeitnehmern, dies zu dokumentieren und das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, um gemeinsam Abhilfe zu schaffen.
Gibt es einen rechtlichen Anspruch auf Hitzefrei?
So verständlich der Wunsch nach „Hitzefrei“ auch ist – einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es laut ARAG Experten für Arbeitnehmer nicht. Auch zusätzliche Pausen oder verkürzte Arbeitszeiten sind nicht automatisch vorgeschrieben. Kommt es allerdings zu einer konkreten Gesundheitsgefährdung, kann es in einigen Fällen laut ARAG Experten zulässig sein, die Arbeitsleistung vorübergehend zu verweigern. Arbeitnehmer müssen allerdings beweisen können, dass die Gesundheit aufgrund der Hitze wirklich gefährdet war, wenn der Arbeitgeber nachfragt. Können siedas nicht, müssen sie mit einer Abmahnung oder unter Umständen sogar mit einer Kündigung rechnen. Arbeitnehmer sollten daher frühzeitig das Gespräch mit dem Chef suchen und die Missstände möglichst dokumentieren.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber keine Schutzmaßnahmen umsetzt?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Beschäftigte berechtigt sind, ihrem Chef Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen (Paragraf 17, Arbeitsschutzgesetz). Dies gilt auch beim Thema Hitzeschutz. Ergreift der Arbeitgeber keine geeigneten Schutzmaßnahmen, können sich Arbeitnehmer an den Betriebsrat oder – falls vorhanden – an den Arbeitsschutzbeauftragten wenden. Auch eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ist möglich.
Ist eine Lockerung der Kleiderordnung bei Hitze möglich?
Wenn die Temperaturen steigen, wird auch die Kleidung zum Thema. Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber Vorgaben zur Kleidung machen, zum Beispiel aus Gründen der Sicherheit, Hygiene oder des Erscheinungsbildes bei Kundenkontakt. Laut ARAG Experten sind in bestimmten Berufen diese Vorschriften sogar zwingend. Ein Bauarbeiter muss auch bei Hitze einen Helm tragen undKüchenpersonal entsprechende Schutzkleidung. In anderen Bereichen kann der Arbeitgeber jedoch verpflichtet sein, seine Kleiderordnung anzupassen. So ist es laut ARAG Experten angemessen bei hohen Temperaturen, auf Krawatten, langärmelige Hemden oder formelle Kleidung zu verzichten (Bundesarbeitsgericht, Az.: 1 ABR 59/15). Dies ist bei starker Hitze nicht nur sinnvoll, sondern gehört zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Was können Beschäftigte selbst tun?
Auch Arbeitnehmer haben durch kleine Maßnahmen die Möglichkeit, Hitzeperioden besser zu bewältigen. Die ARAG Experten raten zu leichter atmungsaktiver Kleidung aus Leinen oder Musselin und ausreichend Flüssigkeit zu trinken. Auch kurze Abkühlungen, beispielsweise indem man sich einige Sekunden kaltes Wasser über die Handgelenke laufen lässt, können den Kreislauf stabilisieren. Wichtig ist zudem, Warnsignale des Körpers, wie Konzentrationsprobleme, Schwindel oder Kreislaufbeschwerden, ernst zu nehmen.
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Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 18 Ländern–inklusive den USA und Kanada–nimmt die ARAGüber ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 6.500 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen vonüber 3,2 Milliarden€.
Jennifer Kallweit
Konzernkommunikation/Marketing ARAG SE
Fachreferentin Kommunikation/Verbraucher-PR
Telefon: 0211 963-3115
E-Mail: Jennifer.Kallweit(at)ARAG.de
Datum: 18.06.2026 - 09:47 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Jennifer Kallweit
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Kategorie:
Unternehmensführung
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Freigabedatum: 18.06.2026
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