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Ein Klick genügt: Widerruf wird einfacher

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Ab dem 19. Juni wird es für Verbraucher deutlich einfacher, Online-Verträge zu widerrufen. Händler müssen dann einen Widerrufsbutton bereitstellen. Damit soll der Rücktritt von Verträgen genauso unkompliziert werden wie ihr Abschluss. Was sich konkretändert und worauf Käufer achten sollten, erläutern die ARAG Experten.


(IINews) - Was ist am Widerrufsbutton neu?
Bislang war der Widerruf eines Online-Vertrags oft umständlich. Formulare mussten gesucht, E-Mails formuliert oder Fristen genau geprüft werden. Mit dem neuen Widerrufsbutton wird dieser Prozess deutlich vereinfacht. Künftig genügt ein klar gekennzeichneter Klick auf der Website des Anbieters, um den Widerruf zu erklären. Der Button mussleicht zugänglich und eindeutig formuliert sein, beispielsweise mit der Beschriftung „Vertrag widerrufen“. Versteckte oder missverständliche Lösungen sind laut ARAG Experten nicht erlaubt. Grundlage für die Neuerung ist die Richtlinie (EU) 2023/2673, die von den Mitgliedstaatender Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt werden muss.
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Widerruf keine Kündigung darstellt, auch nicht mit dem neuen Button. Denn ein Widerruf und eine Kündigung wirken unterschiedlich: Mit einem Widerruf wird ein Vertrag innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist so behandelt, als wäre er nie abgeschlossen worden – bereits erbrachte Leistungen oder Zahlungen werden grundsätzlich rückabgewickelt. Eine Kündigung beendet dagegen ein bestehendes Vertragsverhältnis erst für die Zukunft; die bis dahin entstandenen Rechte und Pflichten bleiben bestehen. Anbieter müssen diese beiden Funktionen daher klar voneinander trennen.
Wichtig laut ARAG Experten: Der Button ersetzt nicht alle bisherigen Widerrufsmöglichkeiten. Verbraucher können weiterhin auch per E-Mail oder Formular widerrufen.
Welche Daten muss man beim Widerruf angeben?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Unternehmen auch beim Widerruf die Regeln der Datenschutz-Grundverordnung beachten müssen und nur wirklich nötige Daten abfragen dürfen. Dazu gehören laut ARAG Experten etwa der Name des Käufers, eine Bestell- oder Vertragsnummer sowie eine Mail-Adresse, an die die Widerrufsbestätigung geschickt werden kann. Einen Grund für den Widerruf müssen Verbraucher nicht angeben und er darf auch nicht verpflichtend abgefragt werden.




Für wen oder was gelten die neuen Regeln?
Die neue Pflicht betrifft online abgeschlossene kostenpflichtige Verbraucherverträge mit Widerrufsrecht, zum Beispiel Kaufverträge, Abonnements, Streamingdienste oder digital abgeschlossene Dienstleistungsverträge. Zusätzlich zur guten Sichtbarkeit des Buttons auf der Website ist eine Bestätigungsseite erforderlich, auf der Verbraucher ihre Angaben prüfen und den Widerruf endgültig absenden können. Nach dem Absenden müssen Unternehmen den Eingang des Widerrufs unverzüglich bestätigen, was in der Regel per E-Mail geschieht. Die ARAG Experten raten, diese Mail gut aufzubewahren; sie dient auch als Nachweis, falls es später zu Unstimmigkeiten kommt.
Fristen bleiben entscheidend
Die ARAG Experten betonen, dass auch mit dem neuen Button weiterhin die gesetzliche Widerrufsfrist gilt. In der Regel beträgt diese 14 Tage ab Vertragsschluss bzw. dem Erhalt der bestellten Ware. Wer diese Frist verpasst, kann sich nicht mehr ohne Weiteres vom Vertrag lösen.
Gilt die Widerrufs-Regel gilt auch für ausländische Unternehmen?
Laut ARAG Experten können auch ausländische Online-Anbieter ab dem 19. Juni 2026 verpflichtet sein, einen Widerrufsbutton bereitzustellen. Und zwar dann, wenn sich das Angebot eines Online-Shops gezielt auch an deutsche Verbraucher richtet, beispielsweise weil es sich um eine „.de-Domain“ handelt, die Inhalte auf Deutsch vorhanden sind oder es spezielle Lieferangebote nach Deutschland gibt.
Was tun, wenn der Button fehlt?
Sollte ein Anbieter keinen Widerrufsbutton bereitstellen, obwohl er dazu verpflichtet ist, kann das rechtliche Konsequenzen haben. Für Verbraucher kann dies sogar vorteilhaft sein: In bestimmten Fällen verlängert sich dann die Widerrufsfrist. Zudem besteht die Möglichkeit, rechtliche Schritte zu prüfen, um den Vertrag zu lösen. Wichtig ist laut ARAG Experten allerdings, den Widerruf dennoch eindeutig zu erklären, zum Beispiel per E-Mail, und dies zu dokumentieren.


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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 18 Ländern–inklusive den USA und Kanada–nimmt die ARAGüber ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 6.500 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen vonüber 3,2 Milliarden€.



PresseKontakt / Agentur:

Jennifer Kallweit
Konzernkommunikation/Marketing ARAG SE
Fachreferentin Kommunikation/Verbraucher-PR
Telefon: 0211 963-3115
E-Mail: Jennifer.Kallweit(at)ARAG.de



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Bereitgestellt von Benutzer: Klaarkiming
Datum: 15.06.2026 - 09:28 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Jennifer Kallweit
Stadt:

Düsseldorf


Telefon: 02119633115

Kategorie:

Online-Shopping


Meldungsart: Unternehmensinfos
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 15.06.2026

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