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Ferienjob: Welche Regeln für Jugendliche gelten

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ARAG Expertenüber Arbeitszeiten, Fürsorgepflicht und Kündigungsschutz


(LifePR) - Sommerzeit ist Ferienjob-Zeit: Viele Schüler möchten sich in den Ferien etwas dazuverdienen. Ob, wie lange und unter welchen Bedingungen sie arbeiten dürfen, ist gesetzlich klar geregelt. Worauf Jugendliche, ihre Eltern und auch Arbeitgeber achten sollten, erklären die ARAG Experten.Wer darf wie lange arbeiten?Ob und wie viel Jugendliche arbeiten dürfen, regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Kinder unter 15 Jahren dürfen grundsätzlich keinen klassischen Ferienjob ausüben, solange sie noch vollzeitschulpflichtig sind. Ab 13 Jahren sind jedoch leichte Tätigkeiten erlaubt, beispielsweise Babysitten, Rasen mähen oder Zeitungen austragen. Voraussetzung ist laut ARAG Experten allerdings die Zustimmung der Eltern. Die Arbeitszeit ist dabei klar begrenzt: maximal zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden. Mit 15 Jahren gelten Jugendliche im Rahmen von Ferienjobs rechtlich als arbeitsfähig. Dannsind bis zu acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche erlaubt. Allerdings nur während der Schulferien und höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr. Gearbeitet werden darf grundsätzlich zwischen 6 und 20 Uhr. Wichtig ist auch die Ruhezeit: Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens zwölf Stunden liegen. Wochenendarbeit ist in der Regel tabu, mit Ausnahmen z. B. in der Gastronomie, Pflege oder Landwirtschaft.Was lässt sich verdienen?Schüler verdienen in der Regel weniger als ausgebildete Fachkräfte. Ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besteht für Schüler laut ARAG Experten nur dann, wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind oder bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Beliebt sind daher Jobs mit Trinkgeld, vor allem in der Gastronomie. Finanziell gibt es dennoch Vorteile: Bis zu einem jährlichen Grundfreibetrag von aktuell 12.348 Euro bleibt das Einkommen steuerfrei. Zudem gelten viele Ferienjobs als kurzfristige Beschäftigung und damit als Minijob, sodass keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.Auch das Kindergeld bleibt unangetastet, unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Schüler sind über den Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert und bleiben in der Regel über die Eltern krankenversichert. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass der Versicherungsschutz der Unfallversicherung nicht greift, wenn es sich um einen Probetag für den Schülerjob handelt. Übrigens: Ein Unfall an einem unbezahlten „Schnuppertag“ gilt nicht als Arbeitsunfall (Sozialgericht Aachen, Az.: S 8 U 26/09).Welche Rechte und Schutzregeln gelten am Arbeitsplatz?Auch für Schüler gilt das Arbeitsrecht, ergänzt durch strengere Vorgaben zum Schutz Jugendlicher. Arbeitgeber haben eine besondere Fürsorgepflicht. Das bedeutet: Jugendliche dürfen nur ungefährliche Tätigkeiten übernehmen. Verboten sind Arbeiten mit hohem Unfallrisiko, extremen Temperaturen, starkem Lärm oder gefährlichen Stoffen. Ebenso unzulässig sind schwere körperliche Belastungen, dauerhaft ungünstige Körperhaltungen oder Akkordarbeit. Zudem weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es immer eineklare Vereinbarungüber Arbeitszeiten, Aufgaben und Bezahlung geben sollte. Auch bei kurzfristigen Jobs lohnt sich ein schriftlicher Vertrag, um Missverständnisse zu vermeiden.Dürfen Ferienjobber gekündigt werden?Grundsätzlich haben auch Schüler Kündigungsschutz. In der Praxis greift jedoch häufig eine Probezeit und die fällt meist in die ohnehin kurze Dauer eines Ferienjobs. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis oft kurzfristig beendet werden. Bei längerfristigen Nebenjobs gelten die üblichen gesetzlichen Kündigungsfristen: vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Arbeitgeber sollten diese Regeln ernst nehmen. Gerichte haben wiederholt klargestellt, dass auch junge Beschäftigte denselben rechtlichen Schutz genießen wie Erwachsene. Diskriminierung – etwa aufgrund des Alters – ist unzulässig und kann teuer werden. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem einem Studenten nach rechtswidriger fristloser Kündigung ein Schadensersatz von 100.000 Euro zugesprochen wurde. Die Richter erklärten die Kündigung nicht nur für unzulässig, sondern zudem für diskriminierend, da der Arbeitgeber das junge Alter des Arbeitnehmers mit in die Begründung hatte einfließen lassen (Landesarbeitsgericht München, Az.: 11 Sa 456/23).Tipp der ARAG Experten zum Schluss: Schülerjobs sind sehr begehrt, daher gilt: Je früher man sucht, desto größer die Auswahl. Die Bundesagentur für Arbeit bietet ein Suchportal für Ferienjobs an. Auch auf speziellen Portalen wie schuelerjobs.deaushilfsjobs.de oder aushilfsjobs.info lohnt sich ein Blick.Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?Dann schauen Sie im ARAG newsroom vorbei.



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Datum: 08.06.2026 - 08:45 Uhr
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