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Flugausfall wegen Streik: Diese Rechte haben Betroffene / Bei Streik des Airline-Personals können Reisende Anspruch auf Entschädigung haben / Ansprüche mit dem ADAC Entschädigungsrechner prüfen

ID: 2237455

(ots) - Wer am 12. oder 13. März 2026 einen Flug mit Lufthansa gebucht hat, muss unter Umständen damit rechnen, dass dieser nicht stattfindet. Die Pilotengewerkschaft Cockpit hat die Piloten von Lufthansa und Lufthansa CityLine zu einem 48-stündigen Streik aufgerufen. Betroffen sind hunderte Flüge im In- und Ausland. Der ADAC gibt einen Überblick darüber, welche Rechte Reisende haben.

Grundsätzlich haben Fluggäste bei Flugannullierungen oder Verspätungen von mehr als drei Stunden Anspruch auf eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung, soweit diese anwendbar ist. Dieser Anspruch entfällt nur bei außergewöhnlichen Umständen. Als außergewöhnlich gelten Umstände, auf die die Airline keinen Einfluss hat. Auch ein Streik kann ein solcher sein. Ein Streik des eigenen Airline-Personals wird in der Regel jedoch nicht als außergewöhnlicher Umstand gewertet, sodass grundsätzlich eine Entschädigungspflicht bestehen kann.

Unabhängig davon muss die Airline die gebuchte Beförderung sicherstellen. Fällt ein Flug wegen eines Streiks aus, muss sie eine Ersatzbeförderung organisieren. Außerdem muss die Fluggesellschaft während der Wartezeit auf den Ersatzflug Betreuungsleistungen bereitstellen. Dazu zählenVerpflegung sowie - falls notwendig - auch eine Unterbringung. Reisende sollten in jedem Fall Belege für ihre Ausgaben aufbewahren, vor allem für den Fall, dass die Airline keine Leistungen bereitstellt.

Organisiert die Fluggesellschaft keine Ersatzbeförderung, kann sich der Reisende selbst um eine alternative Beförderung kümmern. Der Reisende kann sich die dadurch entstehenden notwendigen Kosten von der Airline erstatten lassen.

Wer seinen Flug nicht mehr antreten möchte, kann alternativ zu den genannten Rechten auch vom Vertrag zurücktreten und den Ticketpreis erstattet bekommen.

Bei Pauschalreisen wiederum ist nicht die Fluggesellschaft, sondern der Reiseveranstalter erster Ansprechpartner. Dieser ist dafür verantwortlich, dass Reisende ihr Ziel erreichen. Dazu gehören etwa die Organisation eines Ersatzfluges oder - bei deutlichen Verzögerungen - auch Reisepreisminderungen.





Ob ein Anspruch gegen die Airline besteht, lässt sich schnell und unkompliziert mit dem ADAC Entschädigungsrechner (https://www.adac.de/reise-freizeit/ratgeber/flugentschaedigung/) prüfen. Mit wenigen Klicks können Betroffene ihre Ansprüche überprüfen und anschließend geltend machen. Das ist entweder selbst mithilfe eines ADAC Musterbriefs möglich oder über den ADAC Partner FairPlane, der mögliche Ansprüche mit seinen Vertragsanwälten durchsetzt. Dafür werden lediglich Abflugdatum und Flugnummer benötigt.

Pressekontakt:

ADAC Kommunikation
T +49 89 76 76 54 95
aktuell(at)adac.de


Original-Content von: ADAC,übermittelt durch news aktuell


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Datum: 12.03.2026 - 12:14 Uhr
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Gesundheit & Medizin



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