CBAM 2026 - Wichtiges für die Elektronikdistribution
EU-CO2-Grenzausgleichsystem seit 1.1.2026 im Echtbetrieb

(IINews) - Berlin, Januar 2026 - Im Zuge der Reduzierung des CO2-Ausstoßes strebt die EU die Klimaneutralität an. Ein Schlüsselelement dazu ist derCBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism / bzw. das EU-CO2-Grenzausgleichsystem)in 2026. Der CBAM betrifft alle in der EU ansässigen Importeure von Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemitteln, Wasserstoffen sowie bestimmten vor- und nachgelagerten Produkten in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten. Seit dem 1.1. ist der CBAM im Echtbetrieb. Nur zugelassene CBAM-Anmelder dürfen nunweiterhin betroffene CBAM-Waren wie Aluminium, Eisen, Stahl, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom importieren. Der CBAM gilt für Unternehmen, die die 50-Tonnen-Massenschwelle pro Jahr überschreiten. Sie müssen bis spätestens 31. März 2026 den Antrag an das EU-Trader-Portal bzw. die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) stellen.
Importeure unterhalb dieser Schwelle sind von der Registrierungspflicht ausgenommen, jedoch müssen sie die korrekte Y-Kodierung (bzw. CBAM-Nachweis) aktiv in der Zollanmeldung hinterlegen. Für die CBAM-Befreiung ist die Y137-Codierung zwingend notwendig; sollte sie fehlen, gilt die Sendung formal nicht als CBAM-befreit.
Zugleich endet mit Beginn des Echtbetriebs das System der Quartalsmeldungen. Ab sofort müssen Importeure nun eine jährliche CBAM-Meldung abgeben, wenn sie tatsächlich CBAM-pflichtige Waren importieren. Die erste Fassung für 2026 ist bis zum 31. Mai 2027 einzureichen.
Für bestimmte Warengruppen - insbesondere Artikel aus bzw. mit Anteilen an Stahl (Kapitel 73) und Aluminium (Kapitel 76) - bleibt die korrekte Zolltarifnummer entscheidend, denn sie bestimmt, ob ein Produkt CBAM pflichtig oder befreit ist.
Für bestimmte Waren außerhalb der Verordnung - beispielsweise Lithium-Ionen-Batterien (WTN 85076000900) - ist eine Anmeldung der Befreiung von Treibhausgas-Regelungen erforderlich, da diese Produkte nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/573 fallen. Als Bestätigung, dass die Ware nicht CBAM-pflichtig ist, muss in der Zollanmeldung die Negativ-Codierung Y160 hinterlegt werden.
Im Hinblick auf die CBAM 2026 empfiehlt derFBDi Verbandnicht nur die korrekte Anwendung der Codierung für eine reibungslose Abfertigung und zur Vermeidung von Fehlzuordnungen, sondern auch die Überprüfung von Importprozessen und der Kommunikation mit Lieferanten.
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Datum: 26.01.2026 - 12:15 Uhr
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