Vorerkrankungen bei Abschluss einer BU Versicherung unbedingt erwähnen
(PresseBox) - Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung müssen Interessenten nicht nur die Angaben zu ihren persönlichen Daten ausfüllen, sondern auch ihren Gesundheitszustand erklären. Gefragt wird im Rahmen der Antragstellung unter anderem, ob chronische Verletzungen vorliegen, ob der Antragsteller vor einiger Zeit ärztlich behandelt wurde und ob regelmäßig Medikamente eingenommen werden müssen. Auch nach Krankenhausaufenthalten in den vergangenen fünf oder zehn Jahren wird gefragt.
Angaben in der Gesundheitserklärung
Die Angaben, die im Rahmen der Gesundheitserklärung gemacht werden, sind für die Versicherungen enorm wichtig. Hiernach wird nämlich das Risiko eines Versicherungsvertrages ermittelt. Ist der Versicherte bereits krank und wird behandelt, muss vielleicht schon bald damit gerechnet werden, dass dieser berufsunfähig ist. Bei einem jungen, gesunden Versicherungsnehmer hingegen ist dieses Risiko gering. Daher sind die Beiträge bei Menschen mit Vorerkrankungen entsprechend höher als bei jugendlichen Versicherten ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen.?Um in den Genuss niedriger Beiträge zu kommen, verschweigen einige Versicherungsnehmer vorhandene Erkrankungen. Sie geben im Antrag dann an, dass keinerlei Vorerkrankungen vorliegen und dass keine Medikamente eingenommen werden. Die Versicherung glaubt diese Angaben natürlich und wird den Vertrag erstellen.
Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt
Wie die Richter beim Oberlandesgericht Frankfurt jedoch feststellten, ist ein solches Vorgehen als arglistige Täuschung zu verstehen. Versicherte, die Kenntnis über ihre Erkrankung haben oder gar unter chronischen Beschwerden leiden, müssen damit rechnen, dass der Vertrag annulliert wird, wenn diese Erkrankungen zu Tage treten. Im konkreten Fall hatte in Versicherter geklagt, der bereits bei Vertragsabschluss unter einem Bänderriss im Grundgelenk des Daumens litt. Als diese Verletzung zu einer Berufsunfähigkeit führte, wurde diese nicht anerkannt. Zu Recht, wie die Richter urteilten.
Nicht vom Urteil betroffen sind Erkrankungen, die auch dem Versicherungsnehmer (noch) nicht bekannt sind. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine arglistige Täuschung, so dass die Versicherung dennoch weiter bestehen bleiben kann. In einigen Verträgen verzichten die Versicherer nach Ablauf von fünf sogar auf ihre Widerspruchsfrist.
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Datum: 18.05.2014 - 10:30 Uhr
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