InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Das gewerbliche Automatenspiel steht zu Unrecht am Pranger / Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

ID: 896578

(ots) - In seinem Urteil vom 20.6.2013 bestätigt
das Bundesverwaltungsgericht die schon vorher vom
Oberverwaltungsgericht Münster festgestellte Europarechtswidrigkeit
des staatlichen Sportwettmonopols nicht nur in Nordrhein-Westfalen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt außerdem fest, dass die
Rechtswidrigkeit des Monopols nicht mit der Expansion des
gewerblichen Automatenspiel begründet werden kann. Die
Europarechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettmonopols ergibt sich
danach allein "aus einer systematisch zum Glücksspiel anreizenden
Werbung der Monopolträger - der staatlichen Lotto- und
Totogesellschaften". Die Werbepraxis deutet nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, "dass das Monopol tatsächlich
nicht der Suchtbekämpfung, sondern anderen, insbesondere fiskalischen
Zwecken diente."

Das Bundesverwaltungsgericht weicht hier deutlich von der
Beurteilung des OVG Münster ab. Dieses hatte unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu prüfen, ob eine
Unausgewogenheit (Inkohärenz) der Glücksspielgesetzgebung vorliegt.
Die Auffassung des OVG Münster, dass unter anderem die Expansion des
gewerblichen Automatenspiels die Inkohärenz begründe, hat das
Bundesverwaltungsgericht in seinem aktuellen Urteil korrigiert.

Damit hat das Bundesverwaltungsgericht den politischen
Bestrebungen den Boden entzogen, die das gewerbliche Automatenspiel
noch strenger als bisher regulieren wollen, um die vermeintliche
Unausgewogenheit der gesetzlichen Bestimmungen im Glücksspielsektor
zu beheben. Denn nicht das gewerbliche Automatenspiel, sondern das
staatliche Glücksspielmonopol müsste mit Blick auf das Gebot der
Ausgewogenheit (Kohärenz) zurecht gestutzt werden. Wenn der
Gesetzgeber dies nicht will, dann bleibt ihm nur die Möglichkeit, dem
gewerblichen Automatenspiel genauso viel wirtschaftlichen Spielraum




einzuräumen wie den Wettbewerbern aus dem Bereich des staatlichen
Glücksspielmonopols. Für eine Beschneidung des gewerblichen
Automatenspiels lässt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich keinen Raum.

"Die Aufdeckung der eigentlichen Ziele der Monopolanbieter im
Glücksspiel durch das Bundesverwaltungsgericht wird hoffentlich zu
mehr Aufrichtigkeit und zu mehr Sachlichkeit in der Diskussion um das
gewerbliche Automatenspiel in Deutschland führen und noch deutlicher
machen als bisher, dass die Diskussion seitens des staatlichen
Glücksspiels meist aus Konkurrenzgründen geführt wird", erklärte Dirk
Lamprecht für die Deutsche Automatenwirtschaft. Das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts mache eine Prüfung des
Glücksspieländerungsstaatsvertrags und der Ausführungsgesetze in den
Ländern unumgänglich.



Pressekontakt:
Dirk Lamprecht, Tel.: 03024087760

Weitere Infos zu diesem Fachartikel:

Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:



drucken  als PDF  an Freund senden  Bundesfreiwilligendienst: Schröder zieht Özoguz: Türkische Demonstranten brauchen EU
Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 24.06.2013 - 11:57 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 896578
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:

Berlin/ Leipzig


Telefon:

Kategorie:

Politik & Gesellschaft


Anmerkungen:


Dieser Fachartikel wurde bisher 213 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Das gewerbliche Automatenspiel steht zu Unrecht am Pranger / Urteil des Bundesverwaltungsgerichts"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.290
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 178


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.