Michael Oehme: aktuelle Interpretationen zur AIFM-Umsetzung für unternehmerische Beteiligungen
(IINews) - Die Umsetzung der AIFM-Richtlinie durch das neue 
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB-E) bereitet seit Monaten 
vielen Marktteilnehmern Kopfzerbrechen, da die 
Vorbereitungszeit – das Gesetz soll ab Juli dieses Jahres in 
Kraft treten – vor dem Hintergrund recht kurz ist, dass noch 
nicht alle Details bekannt sind. Nun liegen erste 
Anwendungsschreiben bzw. Ergebnisprotokolle von 
Arbeitskreisen der Bundesanstalt für 
Finanzdienstleistungsaufsicht vor, die deutlich zur Klarheit 
beitragen. Zwar handelt sich dabei noch um Entwürfe bzw. 
Diskussionsvorschläge, dennoch geben sie eine erkennbare 
Richtung vor - die Planungssicherheit erhöhen. Das KAGB-E 
soll dabei einen einheitlichen regulatorischen Rahmen für 
offene und geschlossene Fonds in Deutschland schaffen, das 
sich ebenfalls an europäischen Vorgaben orientiert. Hierzu 
wurde eine Vielzahl von neuen Begriffen und Definitionen 
eingeführt, die es nun mit Leben zu füllen gilt, was genaue 
Begriffsdefinitionen unverzichtbar macht.
Eingeführt bzw. neu definiert wurde beispielsweise der Begriff 
des Investmentvermögens, als kollektives Anlagevehikel zur 
gemeinschaftlichen Kapitalanlage. Hierzu führt die 
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in einem 
aktuellen Schreiben unter der Voraussetzung, dass die 
Bundesregierung den Gesetzesentwurf zum AIFM- 
Umsetzungsgesetz vom 12. Dezember 2012 auch so in Kraft 
treten lässt, aus, dass unter Investmentvermögen in diesem 
Sinne „ jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von 
einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß 
einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger 
zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen 
außerhalb des Finanzsektors ist“, zu verstehen ist.
Diese Negativabgrenzung ist besonders vor dem Hintergrund 
interessant, als das Schreiben der Bundesanstalt für 
Finanzdienstleistungsaufsicht recht konkrete Beispiele nennt. 
Danach handelt es sich im gewählten Beispiel für den 
Immobilienbereich beim Betrieb einer Immobilie (zum 
Beispiel eines Hotels oder eine Pflegeeinrichtung) um eine 
operative Tätigkeit. Auch Projektentwicklungen (Konzeption, 
Ankauf, Entwicklung der Immobilie und deren Verkauf) wären 
demnach generell operative Tätigkeiten. „Dagegen stellen der 
Erwerb, die Vermietung, die Verpachtung, die Verwaltung sowie 
der Verkauf von Immobilien keine operativen Tätigkeiten 
dar“, (worunter wir klassisch Bestandshaltungsfonds 
verstehen), so die deutsche Finanzaufsicht. Ähnliche Beispiel 
werden für andere Anlageklassen benannt, so aus dem 
Bereich der erneuerbaren Energien.
Für den Bereich der geschlossenen Fonds scheint diese 
Vorgehensweise folgerichtig, zumal die Rechtsform der 
gewählten Anlageform für die Akquise von Anlegerkapital für 
gemeinsame Anlagen bei der Beurteilung der AIFM-Pflicht 
weitestgehend nebensächlich ist und die geschlossene 
Fondsbranche eben durch die oben aufgezeigte Form von 
Bestandshaltungsfonds dominiert wird. Denn anderenfalls 
müsste die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 
künftig jede Form der gewerblichen Refinanzierung von 
Unternehmen entsprechend den Vorgaben der AIFM bzw. des 
Umsetzungsgesetzes prüfen und bewerten, was einen 
enormen Aufwand für beide Seiten nach sich ziehen würde. Für 
Anbieter von Beteiligungsmodellen, die nunmehr 
gegebenenfalls nicht unter die AIFM-Richtlinie fallen, sollte 
dies nicht als Freibrief verstanden werden. Sie werden sich im 
Hinblick auf die Qualität gegenüber den Anbietern behaupten 
müssen, die AIFM-konforme Produkte anbieten. Ihnen ist 
dringend anzuraten, im Sinne einer freiwilligen 
Selbstverpflichtung die positiven Aspekte - beispielsweise für 
mehr Transparenz - umzusetzen.
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Datum: 09.04.2013 - 13:57 Uhr
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