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Pflicht oder Kür? Freiberufler in der gesetzlichen Rentenversicherung

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Pflicht oder Kür? Freiberufler in der gesetzlichen Rentenversicherung

(pressrelations) -
Ob Handwerker, Hochseilartist oder Hebamme - in bestimmten Berufen sichern Freiberufler automatisch auch ihre Zukunft ab: Sie sind gesetzlich rentenversichert. Als Existenzgründer müssen sie ihre Anmeldung dafür allerdings selbst auf den Weg bringen, und zwar bis spätestens drei Monate nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit. Das teilte die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover jetzt mit.

Mit ihrer beruflichen Unabhängigkeit starten Selbstständige oftmals in eine ungewisse Zukunft. Nicht so selbstständige Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen wie etwa Krankengymnasten sowie Freiberufler, die hauptsächlich und auf Dauer nur für einen Auftraggeber arbeiten. Soweit sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind sie per Gesetz in der Rentenversicherung pflichtversichert. Übrigens: Auch alle anderen Selbstständigen können hier freiwilliges Mitglied werden oder sich auf Antrag pflichtversichern.
Die Unternehmer profitieren von einem Leistungspaket, das sie in dieser Form bei keinem anderen Anbieter erhalten: Geschützt sind sie im Alter und wenn eine Krankheit oder ein Unfall sie aus der Bahn wirft. Und im Falle eines Falles gibt es eine Rente für Witwen oder Witwer und Waisen. Wer sich als Pflichtversicherter allerdings nicht rechtzeitig anmeldet, muss neben den rückwirkenden Beiträgen auch mit Säumniszuschlägen rechnen - was für manchen Existenzgründer ohne finanzielle Reserven schon das wirtschaftliche Aus bedeuten könnte.


Deutsche Rentenversicherung
Braunschweig-Hannover

Lange Weihe 2, 30880 Laatzen
Postanschrift: 30875 Laatzen
Telefon 0511 829-2634
Telefax 0511 829-2635
presse(at)drv-bsh.de
www.deutsche-rentenversicherung-braunschweig-hannover.de



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Datum: 20.02.2013 - 16:21 Uhr
Sprache: Deutsch
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