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Neue OZ: Kommentar zu Medien / Prozesse / Internet

ID: 731378

(ots) - Es gibt Bewegungsspielraum

Der Teilsieg der klagenden Zeitungsverlage kann in dieser
Grundsatzfrage vom Teilschritt zum Meilenstein wachsen. Wenngleich
das Landgericht Köln als Einzelfallentscheidung nur die
Tagesschau-App eines einzigen Tages verbieten durfte, so hat es mit
seinem Urteil doch die grundsätzliche Lesart des
Rundfunkstaatsvertrages dokumentiert: Die öffentlich-rechtlichen
Sender dürfen im Internet nicht presseähnliche Angebote machen. Eine
durch die Gebühren der Zuschauer finanzierte Zeitung im Internet ist
nicht rechtens.

Und das auch zu Recht, weil die Rundfunkgebühren ausschließlich
für den öffentlich-rechtlichen Auftrag zu verwenden sind. Politische
Aufklärung, Kultur und Bildung sind damit gemeint. Nicht der
verzerrte Wettbewerb mit ungleichen Mitteln, nämlich garantierten
Gebühren, auf dem Feld der freien Marktwirtschaft gegen
privatwirtschaftliche Unternehmen. Den Tageszeitungen würde es so
zudem immer schwerer gemacht, ihrer Kontrollfunktion als "vierter
Gewalt" im Staat nachzukommen.

Der Richter gibt mit seinem Urteil aber auch noch einen Fingerzeig
in eine andere Richtung. Die streitenden Parteien sollen weiter
miteinander reden und eine gemeinsame Lösung finden. Denn im Grunde
ist für beide Bewegungsspielraum auf dem Medienmarkt. Ergänzungen wie
Synergien sind gut denkbar: der Tagesschau-Beitrag als Video auf der
Zeitungs-Internetseite sowie die Zeitungsnachricht als Text im
ARD-Internet. Also auch hier besser miteinander reden statt
übereinander streiten.



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Telefon: +49(0)541/310 207



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Datum: 27.09.2012 - 22:00 Uhr
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