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Das Ende der Ausbildung

ID: 699539

(PresseBox) - Bald ist es wieder soweit, bzw. es ist schon soweit: Viele Veranstaltungskaufleute haben ihre Prüfung hinter sich gebracht ? aber der Ausbildungsvertrag läuft noch weiter.
Viele Ausbildungsverträge haben vor 2 bzw. 3 Jahren im September begonnen. Und oftmals wird dann als Ende des Ausbildungsverhältnisses ein Datum entsprechend 2 oder 3 Jahre später vereinbart, also auch wiederum bspw. im September 2012. Viele Azubis haben aber bereits im Juli ihre Prüfung bestanden.
Wann endet das Ausbildungsverhältnis? Regelungen dazu finden sich im Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Hier müssen insbesondere die Arbeitgeber aufpassen:
1.) Grundsatz
Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Datum, das im Ausbildungsvertrag als Ende vereinbart ist (§ 21 Abs. 1 BBiG).
2.) Prüfung wurde vorher bestanden
Hat der Azubi seine Prüfung vor diesem Datum bestanden, so endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss ( § 21 Abs. 2 BBiG).
Arbeitet der Azubi nach bestandener Prüfung weiter, geht das Ausbildungsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über (§ 24 BBiG)! Der ehemalige Azubi ist jetzt also Vollzeitarbeitnehmer und kann auch den vollen Lohn verlangen, den vergleichbare Arbeitnehmer auch erhalten.
Das gefährliche für einen Arbeitgeber, der regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (Teilzeitkräfte werden anteilig zusammenaddiert) beschäftigt ? und der den Azubi nicht übernehmen will: Die Ausbildungszeit wird auf die Karenzzeit für den gesetzlichen Kündigungsschutz angerechnet. Ein Mitarbeiter erlangt nämlich sehr hohen Kündigungsschutz, wenn er länger als 6 Monate in einem Betrieb arbeitet, in dem mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Das heißt: Sind in einem Betrieb bspw. 15 Mitarbeiter beschäftigt und wird ein Azubi ausgebildet, und besteht der seine Prüfung und wird danach weiterbeschäftigt bis zum vermeintlichen Ende (laut Ausbildungsvertrag), dann hat der Arbeitgeber ?Pech?: Er kann den Azubi nur noch unter den extrem hohen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes kündigen! Der Ex-Azubi erlangt mit der Weiterbeschäftigung also Kündigungsschutz.




Das hilft dem Azubi aber nur in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern. In Kleinbetrieben kann der Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen (siehe § 622 BGB) jederzeit grundlos kündigen.
3.) Prüfung wurde nicht bestanden
Wenn der Azubi durch die Prüfung fällt, kann er vom Ausbildungsvertrag die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses verlangen, allerdings höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Schutt, Waetke Rechtsanwälte - IT-Recht & Medienrecht
Unsere moderne Anwaltskanzlei ist hoch spezialisiert auf die Bereiche Event, IT und Medien.
Die Kanzlei um die beiden Gründer und Fachanwälte Timo Schutt und Thomas Waetke vertritt bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der IT- und Medienbranche.
Schutt, Waetke Rechtsanwälte ist Ihre IT-Recht & Medienrecht Kanzlei.

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Datum: 14.08.2012 - 09:56 Uhr
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