Vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung beantragen
(LifePR) - Auszubildende im Handwerk, die zwischen dem 1. Oktober 2012 und 10. April 2013 auslernen und besondere Leistungen nachweisen, können vorzeitig ihre Lehrabschlussprüfung vor der regulär vorgesehenen Ausbildungszeit ablegen. Dazu bedarf es einer besonderen Qualifizierung und die Erfüllung spezifischer Bedingungen.
Die besondere Qualifizierung liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- das zuletzt erteilte Berufsschulzeugnis weist in den für die Kenntnisprüfung relevanten Fächern einen Notendurchschnitt von mindestens 2,4 auf,
- das Zeugnis der Zwischenprüfung der Gesellenprüfung weist einen Notendurchschnitt von mindestens 2,4 auf,
- Bestätigung des Ausbildungsbetriebes, dass der Lehrling bisher über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat und ihm bis zum vorzeitigen Termin der Gesellenprüfung alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können.
Daneben müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Besuch der vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungskurse,
- Führung der vorgeschriebenen Berichtshefte / Ausbildungsnachweise,
- die betriebliche Ausbildungszeit von 18 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreijähriger Ausbildungsdauer und von 24 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer wird bis zur vorgezogenen Prüfung nicht unterschritten.
Die Ausnahmeregelung: Prüfung ohne Lehre Zu einer Gesellenprüfung ohne den Nachweis einer Lehre kann ebenfalls zugelassen werden, wer berufstätig ist und mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, nachweisen kann.
Anträge müssen bis spätestens 1. März 2012 bei der Handwerkskammer Reutlingen eingereicht werden. Anträge für die vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung und weitere Informationen gibt es bei Jutta Pertl (vormittags), Telefon 07121 2412-262.
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Datum: 20.01.2012 - 08:27 Uhr
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