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Saison-Kurzarbeitergeld im Baugewerbe

ID: 499016

Ohne Entlassungen den Winterüberbrücken

(LifePR) - .
- Ohne Entlassungen den Winter überbrücken:
- Saison-Kurzarbeitergeld im Baugewerbe
Eis, Schnee und Kälte führen im Winter bei vielen Betrieben der Bauwirt-schaft zu witterungsbedingtem Arbeitsausfall. Darüber hinaus sind die Auftragsbücher in den Wintermonaten meist weniger gut gefüllt als in der warmen Jahreszeit. Mit dem Saison-Kurzarbeitergeld unterstützen die Agenturen für Arbeit Bauunternehmen in der sogenannten Schlecht-wetterzeit. Es soll verhindern, dass qualifizierte und eingearbeitete Mit-arbeiter entlassen werden, die bei besserem Wetter wieder gebraucht werden.
Firmen aus dem Bauhauptgewerbe, dem Dachdeckerhandwerk, dem Gerüst-bau sowie dem Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau können bei saisonal bedingtem Auftragsmangel oder bei einem Arbeitsausfall aus Witterungsgründen Saison-Kurzarbeitergeld beantragen. Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. Dezember und dauert bis 31. März. Eine Ausnahme bildet der Gerüstbau. Dort beginnt die Schlechtwetterzeit bereits am 1. November.
Saison-Kurzarbeitergeld wird bereits für die erste Ausfallstunde gezahlt. Wichtig ist jedoch, dass vorab alle Arbeitszeitguthaben aufgelöst worden sind. Auch die Sozialversicherungsbeiträge werden dem Arbeitgeber erstattet. Für den Arbeitgeber ist Saison-Kurzarbeitergeld damit kostenneutral. Einschränkungen gelten hier nur für den Gerüstbau.
Der persönliche Ansprechpartner im gemeinsamen Arbeitgeber-Service der Arbeitsagentur und der Jobcenter berät die Betriebe gern im Detail zu den Anspruchsvoraussetzungen, der Förderhöhe sowie den Antragsmodalitäten.
Zusätzliche Informationen sowie Antragsformulare sind auch telefonisch unter 01801/ 664466* sowie im Internet unter www.arbeitsagentur.de (> Bürgerinnen & Bürger > Finanzielle Hilfen > Kurzarbeitergeld > Saison-Kurzarbeitergeld) abrufbar.
*Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min





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Datum: 13.10.2011 - 10:55 Uhr
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