InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Ruhe bewahren bei verspäteter Einkommensteuererklärung

ID: 436412

Als Abgabetermin der Einkommensteuererklärung ist der 31. Mai festgeschrieben. Tausenden Steuerpflichtigen gelingt es dennoch aus verschiedenen Gründen nicht, ihre Steuererklärung rechtzeitig fertigzustellen und dem Finanzamt zuzusenden. Wie die Steuerkanzlei Maria Ulrich in München aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung im Steuerrecht zu berichten weiß, gilt es Ruhe zu bewahren, wenn der Abgabetermin der Einkommensteuererklärung verpasst wurde.

(IINews) - Mit der alljährlichen Einkommensteuererklärung verbindet die Mehrzahl der Steuerpflichtigen eine belastende Pflicht, die sie am liebsten umgehen würde. So verwundert es kaum, wenn sie hinausgeschoben wird, bis es schließlich höchste Zeit ist. Nun kann es bereits durch kleine Ärgernisse wie eine Erkrankung zur verspäteten Abgabe der Steuererklärung kommen.

Die Konsequenzen einer verspäteten Einkommensteuererklärung richten sich insbesondere danach, ob der Steuerzahler überhaupt eine Pflicht hat, eine solche abzugeben. Hier gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern und anderen Personenkreisen. Dem Arbeitnehmer werden bereits vor seiner Gehaltsauszahlung Steuern abgezogen. Somit entrichtet er die vom Fiskus geforderten Beträge im Regelfall automatisch und wird nicht zur Abgabe einer gesonderten Einkommensteuererklärung angehalten, es sei denn, er hat Steuern nachzuzahlen. Zur Abgabe freiwilliger Einkommensteuererklärungen ist der Arbeitnehmer innerhalb einer siebenjährigen Frist berechtigt.

Im Gegensatz zu Arbeitnehmern sind nicht lohnsteuerpflichtige Personen zur Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn ihre Einkünfte die Grundfreibetragsgrenzen übersteigen.

Besteht eine Verpflichtung, die Steuererklärung fristgerecht abzugeben, darf der zuständige Sachbearbeiter Verzögerungen mit einer Verspätungsgebühr ahnden. Ob zu diesem Mittel gegriffen wird und welchen Umfang die Gebühr annimmt, ist eine Ermessensentscheidung. Um diese positiv zu beeinflussen, sollte der Steuerzahler eine Verzögerung der Einkommensteuererklärung, soweit möglich, ankündigen und beim zuständigen Sachbearbeiter freundlich und mit nachvollziehbarer Argumentation eine Verlängerung der Abgabefrist erbitten. Handelt es sich um einen einmaligen Fristverstoß, stehen die Chancen gut, dass der Steuerzahler eine zwei- bis vierwöchige Fristverlängerung erhält, ohne Verspätungsgebühren zahlen zu müssen.





In jedem Fall sollte nun zeitig eine fehlerlose Einkommensteuererklärung mit allen Nachweisen erstellt und dem zuständigen Finanzamt zugesandt werden. Verlangt die Finanzarbeit Nachbesserungen, sind diese unverzüglich vorzunehmen.
Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt wegen der Einkommensteuererklärung sind am besten in den Händen eines erfahrenen Steuerberaters aufgehoben. Die Steuerkanzlei Maria Ulrich in München setzt die steuerlichen Interessen ihrer Mandanten seit vielen Jahren um und stellt gerne weitere Informationen zu allen Bereichen des Steuerrechtes zur Verfügung.

Weitere Infos zu diesem Fachartikel:

Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Pressekontakt
Steuerkanzlei Maria Ulrich
Ansprechpartnerin: Maria Ulrich
Aidenbachstraße 108
81379 München
Tel.: 089/41134860
Fax: 089/41134829
E-Mail: info(at)steuerkanzlei-maria-ulrich.de
Homepage: www.steuerkanzlei-maria-ulrich.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Die amtliche Besteuerungsschätzung Unternehmensförderung durch die KfW- Bankengruppe
Bereitgestellt von Benutzer: PR-Blickpunkt
Datum: 06.07.2011 - 11:55 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 436412
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Maria Ulrich
Stadt:

München


Telefon: 089-38590930

Kategorie:

Dienstleistung


Meldungsart: PresseMitteilung
Versandart: Veröffentlichung

Dieser Fachartikel wurde bisher 159 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Ruhe bewahren bei verspäteter Einkommensteuererklärung"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Maria Ulrich (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Minijob: Änderung im Beschäftigungsverhältnis ...

Ein beliebtes Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist der Minijob. Für diesen ergab sich durch die Regierungskoalition im Januar 2013 folgende Änderung: Die zulässige Einkommensgrenze wurde von 400 Euro auf 450 Euro mo ...

Vermögen und Finanzen gut geplant ...

Für jede, ob angestellt oder selbstständig tätig, spielt die Vorsorge und die Absicherung in der heutigen Zeit eine große Rolle. Nur so lassen sich zukünftige Entscheidungen, die das Vermögen sinnvoll einsetzen, treffen. Ein Steuerberater hat d ...

Alle Meldungen von Maria Ulrich



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.217
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 1
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 238


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.