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Kindesunterhalt und Verpflichtung zur Nebentätigkeit

ID: 425010

Infolge der Bestimmungen des § 1603 BGB unterliegen unterhaltspflichtige Personen gegenüber minderjährigen Kindern erweiterten Ansprüchen an Unterhaltspflicht und Erwerbsobliegenheit. Hieraus kann sich gegebenenfalls die Notwendigkeit ergeben, einer zusätzlichen Beschäftigung nachzugehen, sofern die Vollzeittätigkeit nicht ausreicht, um den Mindestunterhaltsanspruch der Kinder zu rechtfertigen.

(IINews) - Das Oberlandesgericht Saarbrücken sah in einem aktuellen Urteil davon ab, einen zweifachen Kindesvater zur Aufstockung seiner Einkünfte durch eine Nebenbeschäftigung zu verpflichten (OLG Saarbrücken WF 123/10) und widersprach so in einem wesentlichen Punkt der vorherrschenden Rechtsprechung zum Kindesunterhalt. Über seinen Beschluss informieren die Münchener Familienrechtsspezialisten der Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner.

Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Antrag des unterhaltspflichtigen Kindesvaters auf die Abänderung des rechtskräftigen Unterhaltstitels seinen minderjährigen Kindern gegenüber. Dieser war im Zuge eines einvernehmlichen Vergleiches im Jahr 2007 auf einen monatlichen Betrag von 199 Euro je Kind festgesetzt worden. Zur Begründung seines Begehrens legte der Kindesvater dar, seine Lebensverhältnisse hätten sich in wesentlichen Punkten erheblich geändert. Er sei nach Geburt eines weiteren Kindes, dem er zum Unterhalt verpflichtet sei und aufgrund seiner unterhaltsrelevanten Einkünfte nicht mehr in der Lage, der Unterhaltspflicht in vollem Umfang nachzukommen.

Das OLG Saarbrücken bestätigte die vom Antragsteller dargelegte Einkommenssituation. Nach seiner Berechnung sah es den Kindesvater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von nicht mehr als 147 Euro in der Lage. Auch schloss es infolge seiner Vollzeittätigkeit in Wechselschicht die Verpflichtung zur Aufnahme einer zusätzlichen Nebenbeschäftigung mit dem Ziel der Einkommensaufstockung aus.

Das Urteil des OLG Saarbrücken steht somit im Widerspruch zur bisher herrschenden Meinung der deutschen Unterhaltsrechtsprechung. Diese demonstriert beispielsweise ein Urteil des OLG Dresden aus dem Jahr 2007 (OLG Dresden 21 UF 518/06). Dieses hatte einen zum Kindesunterhalt Verpflichteten, der einer Vollzeitbeschäftigung von 42 Stunden pro Woche nachging, zu einer weiteren Tätigkeit im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden angehalten.

In Anbetracht der nicht einheitlichen Rechtsprechung zum Kindesunterhalt zeigt sich einmal mehr, dass eine erfolgreiche Interessenvertretung in familienrechtlichen Angelegenheiten eines erfahrenen und kompetenten Familienrechtsspezialisten bedarf. Die Münchener Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner steht in diesem Kontext seit vielen Jahren für die Bedürfnisse ihrer Mandanten ein.





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Tel.: 0 89 - 54 34 48 30
Fax: 0 89 - 54 34 48 33
E-Mail: kanzlei(at)fragwerner.de
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Datum: 15.06.2011 - 16:00 Uhr
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