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Zauberwort Prävention?

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Zauberwort Prävention?
Wer einmal eine Abmahnung erhalten hat, der kennt sie. Die Angst vor weiteren Abmahnungen. Nahezu jeder Betroffener stellt daher (verständlicherweise) die Frage: Kann ich mich vor weiteren Abmahnungen schützen? Und wenn ja. Wie?

(IINews) - Zauberwort „vorbeugende Unterlassungserklärung“

Das „Zauberwort“ lautet: vorbeugende Unterlassungserklärung. Das hantieren mit der „vorbeugenden Unterlassungserklärung“ ist jedoch eine Wissenschaft für sich. Nachfolgend wird über Sinn und Zweck, über Chancen und Risiken der vorbeugenden Unterlassungserklärung aufgeklärt.

Die vorbeugende Unterlassungserklärung soll den Betroffenen vor weiteren Abmahnungen schützen. Wie das von Statten geht, wird klar, wenn man den Sinn und Zweck einer Abmahnung genauer betrachtet.

Die (große) „Freude“ über die Abmahnung

Wer in seinen Rechten verletzt wird, hat neben weiteren Ansprüchen (Schadensersatz, Auskunft etc.) auch einen Anspruch auf Unterlassung des schädigenden Verhaltens (Unterlassungsanspruch). Der Geschädigte hat zwei Möglichkeiten, den Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verletzer geltend zu machen. Er kann direkt den Weg zum Gericht beschreiten, damit das Gericht den Verletzer in einem Urteil zur Unterlassung verurteilt. Durch ein gerichtliches Verfahren entstehen Anwalts- und Gerichtskosten. Verliert der angebliche Verletzer, so muss er als Unterlegener die Kosten tragen.

Anstatt gleich zum Gericht zu gehen, kann der Rechteinhaber auch eine Abmahnung aussprechen. Sinn und Zweck einer Abmahnung ist es, den Verletzer auf einen Rechtsverstoß hinzuweisen und ihm die Gelegenheit zu geben, sich mittels „Unterlassungserklärung“ (und damit ohne Gericht) zur Unterlassung zu verpflichten. Da der angebliche Verletzer hierdurch Kosten spart – nämlich Anwalts- und Gerichtskosten – geht der Gesetzgeber und die ständige Rechtsprechung davon aus, dass die Abmahnung im Sinne und im Willen des Abgemahnten erfolgt. Deshalb soll der Abgemahnte auch die Kosten der Abmahnung bezahlen, die regelmäßig geringer ausfallen, als die Kosten eines Gerichtsprozesses.

Der Abgemahnte sollte sich also „freuen“, wenn er eine
Abmahnung erhält – er spart dadurch (jedenfalls nach dem Verständnis des Gesetzgebers) Geld. Wahrscheinlich schütteln Sie an dieser Stelle den Kopf. Verständlich. Ich darf anfügen, dass kein einziger der mittlerweile über 5.000 Betroffenen, die wir als Betroffenenvertreter vertreten, sich über die Abmahnung „gefreut“ hat…





Warum heißt die German Top 100 „Top 100“?

Gerade in diesem Jahr werden regelmäßig einzelne Musiktitel abgemahnt, die Bestandteil eines Samplers oder eines Chart-Containers waren (z.B. Bravo Hits, German Top 100, Future Trance, etc.). Auf einem Sampler befinden sich jedoch immer mehrere abmahnfähige Musiktitel. Die German Top 100 heißt nicht umsonst Top „100“…

Vorbeugende Unterlassungserklärung – jetzt muss man sich nicht mehr „freuen“

Jetzt kommt die vorbeugende Unterlassungserklärung ins Spiel. Als spezialisierter Anwalt kann man häufig erkennen, ob und wenn ja, woher, weitere Abmahnungen drohen können.

Weiß man, woher die Gefahr weiterer Abmahnungen droht, kann der Anwalt eine vorbeugende Unterlassungserklärung gegenüber dem möglichen Abmahner abgeben. Die vorbeugende Unterlassungserklärung stellt letztlich nichts anderes dar, als eine (normale) Unterlassungserklärung, die vor Eintreffen einer möglichen Abmahnung abgegeben wird. Der Betroffene verpflichtet sich darin ebenso zur Unterlassung, wie in einer (nachträglich abgegebenen) Unterlassungserklärung.
Wer aufmerksam mitgelesen hat merkt, dass jetzt die Abmahnung nicht mehr ihren ursprünglichen Sinn und Zweck erfüllen kann (Erledigung des Unterlassungsanspruchs ohne Gerichtsverfahren). Der Betroffene hat sich ja bereits – und zwar ohne Abmahnung – zur zukünftigen Unterlassung der Rechtsverletzung verpflichtet. Die Abmahnung war daher nicht mehr im Interesse des Abgemahnten, sondern überflüssig. Im Idealfall sind dann die Kosten der Abmahnung nicht erstattungspflichtig.

Achtung. Es ist nicht alles Gold was glänzt.

Aber aufgepasst. Die vorbeugende Unterlassungserklärung ist kein Allerheilmittel. Sie kann lediglich die Kosten der Abmahnung ausräumen. Schadensersatzansprüche bleiben hierdurch unberührt. Es ist daher darauf zu achten, dass in einer vorbeugenden Unterlassungserklärung nichts erklärt wird, was bei möglichen Schadensersatzforderungen nachteilig ausgelegt werden kann. Zudem sollte man nicht vergessen, dass es sich bei einer vorbeugenden Unterlassungserklärung um eine weitreichende Erklärung handelt, in der man sich verpflichtet, für einen langen Zeitraum ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Verstößt man gegen diese Erklärung, werden hohe Vertragsstrafen fällig.

Es gilt daher sehr genau zu überprüfen, gegenüber „wem“ man sich zu „was“ verpflichtet. Wir empfehlen dringend, vorbeugende Unterlassungserklärungen durch entsprechende spezialisierte Anwälte vornehmen zu lassen.

Es geht um die Wurst. „Wettlauf“ gegen die Abmahnung
Besteht die Gefahr einer Abmahnung, d.h. sieht man das Unglück bereits kommen, so heißt es „schnell sein“. Schneller als die Abmahnung. Es liegt bereits in der Natur des Wortes „vorbeugend“, dass eine „vorbeugende“ Unterlassungserklärung nur Sinn macht, wenn diese schneller ist als die Abmahnung. Liegt die Abmahnung erst im Briefkasten, ist die Chance verpasst.

Ihr
Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

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Datum: 26.05.2011 - 17:29 Uhr
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