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Die Verantwortlichkeit für die Pflege des Gartens

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Im Frühjahr erfreuen erste Blumen und ergrünende Bäume das Auge. Allerdings bringt ein schön anzusehender, nutzbarer Garten immer auch einen erheblichen Arbeitsaufwand mit sich. Vor diesem Hintergrund erläutern die Nürnberger Mietrechtsspezialisten der Kanzlei Päch & Päch die mietrechtliche Verantwortlichkeit für die Gartenpflege.

(IINews) - Aus rechtlicher Sicht gehört die Gartenpflege zu den grundlegenden Pflichten des Immobilienvermieters. Fallen die entsprechenden Arbeiten nicht ausnahmsweise, wie bei der kompletten Vermietung von Einfamilienhäusern, von vornherein in den Aufgabenbereich der Mieter, hat der Vermieter den erwünschten Zustand seiner Garten- und Grünanlagen in Eigenregie herzustellen. Allerdings kann er die Mieter auf unterschiedliche Weise miteinbeziehen.

Führt der Vermieter die notwendigen Arbeiten zur Gartenpflege selbst aus oder lässt dies auf seine Kosten von externen Fachkräften tun, kann er den hierdurch entstehenden Aufwand als Betriebskosten geltend machen, die auf den Mieter verlagert werden dürfen. Maßgeblich ist hier § 2 Nr. 10 BtrKV, der typische Gartenpflegearbeiten den zulässigen sonstigen Betriebskosten zurechnet. Auf den Mieter dürfen jedoch nur solche Arbeiten umgelegt werden, die regelmäßig anfallen und zur typischen Gartenpflege gehören.

Über eine mietvertragliche Vereinbarung kann der Vermieter die Verpflichtung zur Gartenpflege auf den Mieter verlagern. Bestimmt sich aus dem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes, muss der Mieter nur einfache Gartenarbeiten ausführen. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, Arbeiten zu übernehmen, die fachliche Qualifikation oder einen hohen Zeit- und Geldaufwand bedeuten. Die mieterseitige Gartenpflege umfasst in diesem Fall Tätigkeiten wie das Mähen des Rasens, das Jäten von Unkraut und dergleichen mehr.

Wie und wann der Vermieter den Garten pflegt, bleibt dabei in großen Teilen ihm überlassen. Die Rechtsprechung misst ihm hierbei oft einen großen Spielraum zu, solange der Garten nicht vertragswidrig verwildert. Der Vermieter hat nach der vertraglichen Verlagerung der Gartenpflege keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Mieter. Er darf daher nicht bestimmen, wann und wie der Mieter seiner Verpflichtung nachkommt.

Welche Gartenarbeiten auf den Mieter verlagert werden können, ist, ebenso wie ihre Gültigkeit als Betriebskosten, häufig umstritten. Ein mietrechtlich erfahrener Rechtsbeistand trägt im Streitfall dazu bei, die Interessen von Mieter oder Vermieter zu wahren. Für die Lösung dieser und aller anderen mietrechtlichen Angelegenheiten stehen Nürnberger Mietrechtsspezialisten der Kanzlei Päch & Päch jederzeit gerne bereit.





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Datum: 13.05.2011 - 10:05 Uhr
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