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EANS-Hauptversammlung: Intercell AG / Einladung zur Hauptversammlung

ID: 404228

(ots) - --------------------------------------------------------------------------------
Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Intercell AG
FN 166438 m

EINLADUNG

Der Vorstand der Intercell AG lädt die Aktionäre (ISIN AT0000612601)
der Gesellschaft zu der am Freitag, dem 10. Juni 2011, um 14.00 Uhr
im Haus der Industrie (Großer Festsaal), Schwarzenbergplatz 4, 1030
Wien, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

I. Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und
des Corporate-Governance-Berichts des Vorstands sowie des Berichts
des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2010 sowie Vorlage des
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts über das Geschäftsjahr
2010.

2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2010.

3. (a) Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 und
(b)Beschlussfassung über die Vergütung an die Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010.

4. Wahlen in den Aufsichtsrat.

5. Beschlussfassung über die Einräumung von Aktienoptionen an
Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft als Vergütung.
Ermächtigung des Vorstands zur Verhandlung und Unterfertigung der
hiefür erforderlichen Verträge. Erstattung des Berichts des
Vorstands gemäß § 98 Abs 3 iVm § 159 Abs 2 Ziffer 3 Aktiengesetz.

6. Beschlussfassung über a) die Ermächtigung des Vorstandes gemäß
§ 159 Abs 3 Aktiengesetz mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 10.
Juni 2016 eine bedingte Kapitalerhöhung bis zu EUR 1.500.000,00




einmal oder in mehreren Tranchen für die Einräumung von
Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen
Unternehmens zu beschließen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Satzung gemäß § 145 Aktiengesetz zum Zwecke der Anpassung des
bedingten Kapitals in der Satzung an das tatsächliche bedingte
Kapital zu ändern (genehmigtes bedingtes Kapital 2011) und b)
die Änderung der Satzung der Gesellschaft in Punkt II (Grundkapital
und Aktien) durch Aufnahme folgender Bestimmung: "Der Vorstand ist
gem § 159 Abs 3 Aktiengesetz ermächtigt, bis 10. Juni 2016 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eine bedingte Kapitalerhöhung bis zu
einem Betrag von EUR 1.500.000,00 einmal oder in mehreren Tranchen
für die Einräumung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende
Angestellte und Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder
eines mit ihr verbundenen Unternehmens zu beschließen. Der
Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung gemäß § 145 Aktiengesetz
zum Zwecke der Anpassung des bedingten Kapitals in der Satzung an
das tatsächliche bedingte Kapital zu ändern (genehmigtes bedingtes
Kapital 2011)."

7. Beschlussfassung über die Änderung der in der Hauptversammlung vom
25. Juni 2010 zu Tagesordnungspunkt 7. erteilten Ermächtigung des
Vorstands gemäß § 65 Abs 1 Z 8 Aktiengesetz eigene Aktien zu
erwerben (Aktienrückkaufprogramm), indem unter Aufrechterhaltung
des Bezugsrechtsausschlusses der für die eigenen Aktien zu
bezahlende Gegenwert geändert wird.

8. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2011.

II. Unterlagen zur Hauptversammlung

Zur Vorbereitung auf die Hauptversammlung stehen unseren Aktionären
spätestens ab 20. Mai 2011 folgende Unterlagen zur Verfügung:

» Jahresabschluss mit Lagebericht und Corporate Governance Bericht
für das Geschäftsjahr 2010, » Konzernabschluss mit
Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2010, » Bericht des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010, » die Beschlussvorschläge
zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 8, » Zu Tagesordnungspunkt 4.: die
Lebensläufe und die Erklärung der Kandidaten für die Wahl in den
Aufsichtsrat gemäß § 87 Abs 2 Akti-engesetz, » Zu Tagesordnungspunkt
5 und 6.: Bericht des Vorstands betreffend die Einräumung von
Aktienoptionen gemäß § 98 Abs 3 iVm § 159 Abs 2 Ziffer 3
Aktiengesetz (Optionen an Aufsichtsratsmitglieder) und gemäß § 159
Abs 3 Aktiengesetz (Einräumung eines neuen genehmigten bedingten
Kapitals), » Zu Tagesordnungspunkt 6.: Satzung unter
Ersichtlichmachung der vor geschlagenen Änderungen, » Zu
Tagesordnungspunkt 7.: Aktualisierter Bericht des Vorstands über den
Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräuße-rung von
gem. § 65 Abs 1 Z 8 Aktiengesetz erworbenen eigenen Aktien.

Jeder Aktionär ist berechtigt, in den Geschäftsräumen am Sitz der
Gesellschaft in 1030 Wien, Campus Vienna Biocenter 3, während der
Geschäftszeiten Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen.

Die angeführten Unterlagen, der vollständige Text dieser Einberu-fung
sowie Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht
und alle weiteren Veröffentlichungen der Gesellschaft im
Zu-sammenhang mit dieser Hauptversammlung sind spätestens ab 20. Mai
2011 außerdem auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.intercell.com/de/home/forinvestors/hauptversammlung/ frei
verfügbar und deren Veröffentlichungen erfolgen oder sind bereits
erfolgt, soweit gesetzlich erforderlich, elektronisch gemäß § 82 Abs
9 Börsegesetz.

III. Teilnahme von Aktionären an der Hauptversammlung

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Aus-übung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im
Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach
dem Anteilsbesitz am Nachweisstichtag, das ist der 31. Mai 2011,
24.00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an
diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

Depotverwahrte Inhaberaktien

Der Nachweis des Aktienbesitzes zu dem angegebenen Zeitpunkt er-folgt
durch eine Bestätigung des Kreditinstituts, bei dem der Aktionär sein
Depot unterhält (Depotbestätigung), vorausgesetzt es handelt sich
dabei um ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR
oder der OECD. Aktionäre, deren Depotführer diese Voraussetzung nicht
erfüllt, werden gebeten, sich mit der Gesellschaft in Verbindung zu
setzen.

Die Depotbestätigung muss nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 10a
Aktiengesetz) in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein
und folgende Angaben enthalten:

1. Angaben über das ausstellende Kreditinstitut: Name (Firma) und
Anschrift oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten
gebräuchlicher Code, 2. Angaben über den Aktionär: Name (Firma) und
Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls
Register und Registernummer bei juristischen Personen, 3.
Depotnummer, andernfalls eine sonstige Bezeichnung, 4. Angaben über
die Aktien: Anzahl der Aktien und ihre Bezeichnung oder ISIN, 5.
ausdrückliche Angabe, dass sich die Bestätigung auf den Depotbestand
am 31. Mai 2011, 24.00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) be-zieht.

Entgegennahme von Depotbestätigungen

Depotbestätigungen müssen spätestens am 7. Juni 2011 um 24.00 Uhr
MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) ausschließlich auf einem der folgenden Wege
bei der Gesellschaft einlangen:

Per Post, Kurierdienst oder persönlich: Intercell AG, z. H. Herrn
DDr. Reinhard Kandera, Campus Vienna Biocenter 3, 1030 Wien Per
Telefax:+43 (0) 1 8900500 64 Per E-Mail:
anmeldung.intercell(at)hauptversammlung.at (Depotbestätigung als
unveränderbares Dokument (PDF) als Anhang)

Gemäß § 262 Abs. 20 Aktiengesetz wird die Entgegennahme von
Depotbestätigungen über ein international verbreitetes, besonders
gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (SWIFT) für diese
Hauptversammlung und bis auf Weiteres ausgeschlossen.

Die Übermittlung der Depotbestätigung an die Gesellschaft dient
zugleich als Anmeldung des Aktionärs zur Teilnahme an der
Hauptversammlung. Die Kreditinstitute werden ersucht,
Depotbestätigungen nach Möglichkeit gesammelt (in Listenform) zu
übermitteln.

Die Aktionäre werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw.
durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert; Aktionäre
können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw.
Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.

IV. Vertretung von Aktionären in der Hauptversammlung

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum
Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an
der Hauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie der Aktionär,
den er vertritt.

Jede Vollmacht muss den/die Vertreter namentlich bezeichnen. Der
Aktionär ist in der Anzahl der Personen, die er zu Vertretern
bestellt, und in deren Auswahl nicht beschränkt, jedoch darf die
Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des
Aufsichtsrats das Stimmrecht als Vertreter nur ausüben, soweit der
Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt hat.

Ein Aktionär kann seinem depotführenden Kreditinstitut nach Absprache
mit diesem Vollmacht erteilen. In diesem Fall genügt es, wenn das
Kreditinstitut zusätzlich zur Depotbestätigung auf einem der dafür
zugelassenen Wege (siehe oben) gegenüber der Gesellschaft die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt worden ist; die
Vollmacht selbst muss in diesem Fall nicht an die Gesellschaft
übermittelt werden.

Eine erteilte Vollmacht kann vom Aktionär widerrufen werden. Der
Widerruf wird erst wirksam, wenn er der Gesellschaft zugegangen ist.

Erklärungen über die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten
können der Gesellschaft ausschließlich auf einem der folgenden Wege
bis spätestens 9. Juni 2011, 16.00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) in
Textform übermittelt werden:

Per Post, Kurierdienst oder persönlich: Intercell AG, z. H. Herrn
DDr. Reinhard Kandera, Campus Vienna Biocenter 3, 1030 Wien Per
Telefax: +43 (0) 1 8900500 64 Per E-Mail:
anmeldung.intercell(at)hauptversammlung.at (Vollmacht oder Widerruf der
Vollmacht als unveränderbares Dokument (PDF) als Anhang)

Am Tag der Hauptversammlung ist die Übermittlung ausschließlich
persönlich durch Vorlage bei Registrierung zur Hauptversammlung am
Versammlungsort zulässig.

Die Übermittlung der Vollmacht per SWIFT ist unzulässig (§ 262 Abs 20
Aktiengesetz).

Wir empfehlen, für die Erteilung oder den Widerruf einer Vollmacht
das Formular zu verwenden, das im Internet unter
http://www.intercell.com/de/home/forinvestors/hauptversammlung/ zur
Verfügung steht.

V. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung

Aktionäre, die zusammen seit mindestens drei Monaten Anteile in Höhe
von mindestens 5% des Grundkapitals halten, können bis spätestens 20.
Mai 2011 schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die
Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Für jeden solchen Tagesordnungspunkt muss ein Be-schlussvorschlag
samt Begründung vorgelegt werden. Ein solches Verlangen ist
ausschließlich in Schriftform an die Adresse der Intercell AG, z.H.
Herrn DDr. Reinhard Kandera, Campus Vienna Biocenter 3, 1030 Wien,
oder per Telefax an +43 1 20620 800 zu richten. Zum Nachweis der
Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die
Vorlage der Depotbestätigung gemäß § 10a Aktiengesetz, in der
bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens
drei Monaten vor der Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die
zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben
Tage sein darf. Hinsichtlich der weiteren Anforderungen an die
Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahme von
Aktionären an der Hauptversammlung (Punkt III) ver-wiesen.

Aktionäre, die zusammen mindestens 1% des Grundkapitals halten,
können bis spätestens 1. Juni 2011 zu jedem Punkt der Tagesordnung in
Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln, wobei eine
Begründung anzuschließen ist, und verlangen, dass diese Vorschläge
zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre und der Begrün-dung
auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Bei
einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes tritt an die
Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß
§ 87 Abs 2 Aktiengesetz. Ein solches Verlangen ist ausschließlich in
Schriftform an die Adresse der Intercell AG, z.H. Herrn DDr. Reinhard
Kandera, Campus Vienna Biocenter 3, 1030 Wien, oder per Telefax an
+43 1 20620 800 zu richten. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft
genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage der
Depotbestätigung gemäß § 10a Aktiengesetz, die zum Zeitpunkt der
Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.
Hinsichtlich der weiteren Anforderungen an die Depotbestätigung wird
auf die Ausführungen zur Teilnahme von Aktionären an der
Hauptversammlung (Punkt III) verwiesen.

Jeder Aktionär kann auch noch in der Versammlung zu jedem
Tagesordnungspunkt Anträge stellen, die keiner vorherigen
Bekanntmachung bedürfen.

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen und auf die Lage des Konzerns sowie der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den
Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu
entsprechen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach
vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen, oder die Erteilung der Auskunft strafbar wäre.

Ausdrücklich wird auf folgendes hingewiesen: Personen zur Wahl in den
Aufsichtsrat (Punkt 4. der Tagesordnung) können nur von Aktionären,
die zusammen mindestens 1% des Grundkapitals halten, vorgeschlagen
werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 1. Juni 2011 in
der oben angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem
Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 Aktiengesetz der
vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre
beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände,
die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten,
anzuschließen. Zu jedem anderen Tagesordnungspunkt kann jeder
Aktionär auch noch in der Hauptversammlung Anträge stellen, die
keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen.

VI. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das
Grundkapital der Gesellschaft im Nominale von EUR 48.592.219 in
48.592.219 Stückaktien zerlegt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 301.748 eigene
Aktien. Hieraus stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Die
Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt daher
48.290.471 zum Zeitpunkt der Einberufung. Es bestehen nicht mehrere
Aktiengattungen.

VII. Zutritt zur Hauptversammlung

Die Aktionäre bzw. ihre Vertreter werden darauf hingewiesen, dass zur
Überprüfung der Identität am Eingang zur Hauptversammlung ein
amtlicher Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis)
vorzulegen ist.

Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie
zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit.
Falls das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt
worden ist, erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der
Vollmacht vorweisen können.

Wien, im Mai 2011 Der Vorstand

Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: Intercell AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Intercell AG
Nina Waibel
Corporate Communications
Tel. +43 1 20620-1222
communications(at)intercell.com

Branche: Biotechnologie
ISIN: AT0000612601
WKN: A0D8HW
Index: ATX Prime, ATX
Börsen: Wien / Amtlicher Handel

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Datum: 12.05.2011 - 08:27 Uhr
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