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LASIK-Erstattungsanspruch bei privaten Kassen!

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(IINews) - Die LASIK ist für viele ein langgehegter Wunsch, aber nach jüngster Rechtsmeinung keine Luxusleistung mehr. Private Krankenversicherte können jetzt von einem Erstattungsanspruch gegenüber Ihrer Krankenversicherung ausgehen, meint Dr. Sybille Kessal-Wulf, eine Bundesrichterin des Bundesgerichtshofes (BGH). Es gäbe bereits jetzt schon Grundsatzurteile, wenn sich die privaten Kassen nicht zuletzt für eine „geräuschlose Erledigung“ entschieden hätten (z.B. LG Dortmund v. 29.11.2010 – AZ: 32 S 32/10)
Entscheidend für die künftige Haltung der Gerichte sind folgende Argumente: Zum einen ist das Tragen einer Sehhilfe, z.B. Brille, keine Heilbehandlung, sondern nur eine Linderung der Fehlsichtigkeit. Weiterhin kann der Versicherer seine Mitglieder nicht zwangsweise auf das günstigste Hilfsmittel verweisen. Zu guter Letzt darf ein Privatversicherter seine Fehlsichtigkeit durch eine Operation beheben lassen, wenn er die Voraussetzungen für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung erfüllt. Von der Notwendigkeit geht man grundsätzlich aus, wenn die von der Kommission für Refraktive Chirurgie (KRC) aufgestellten Kriterien erfüllt werden.
CityLasik, ein Verbund von Behandlungszentren zur Korrektur von Fehl- und Altersweitsichtigkeit unterstützt Sie als Privatversicherten dabei. In einem unverbindlichen Gespräch mit der kostenlosen Beratungs-Hotline 0800 – 60 200 60 erfahren Sie schnell und problemlos, ob Sie unter die Kriterien der KRC fallen. Ein kurzer Besuch in unseren Zentren vor Ort gibt die letzte Gewissheit. Mit einem Kostenvoranschlag ausgestattet sprechen Sie mit Ihrer Versicherung über die Erstattung. Sollte Ihre Versicherung sich weigern, weisen Sie auf den Aufsatz der Bundesrichterin und die Entscheidung des LG Dortmund hin. Ihre Versicherung wird höchstwahrscheinlich eine kulanzweise Erstattung im Rahmen Ihres Tarifes anbieten, um ein höchstrichterliches Urteil in dieser Frage zu vermeiden.



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Datum: 14.03.2011 - 17:04 Uhr
Sprache: Deutsch
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