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Der Nachweis steuerabzugsfähiger häuslicher Arbeitszimmer

ID: 364347

Aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 29. Juli 2010 können Arbeitnehmer ihre heimischen Arbeitszimmer verstärkt von der Steuer absetzen. Jedoch verschenken die Finanzbehörden auch hier nichts. Der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig erläutert, welche Nachweise die Finanzverwaltung für die steuerliche Begünstigung häuslicher Arbeitszimmer verlangt.

(IINews) - Sofern das Finanzamt zustimmt, können alle Steuerzahler, deren beruflicher Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer liegt, dessen Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von ihrer Steuerlast absetzen.

Steuerzahler, deren Berufsleben nur zum Teil im häuslichen Arbeitszimmer stattfindet, dürfen Aufwendungen in Höhe von 1250 Euro pro Jahr steuermindernd geltend machen, wenn ihre Arbeitgeber ihnen am eigentlichen Arbeitsort keinen festen Arbeitsplatz bereitstellen. Insbesondere für die Berufsgruppe hat dieser Umstand erhebliche Bedeutung.

Wird die steuerliche Anrechenbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers begehrt, muss der Steuerpflichtige der Finanzverwaltung nachweisen, dass er alle notwendigen Berechtigungsvoraussetzungen erfüllt.

In diesem Kontext ist es nicht ausreichend, einfach Aufwendungen aufzulisten und dem Finanzamt zuzusenden. Vielmehr stimmen Finanzbehörden dem Abzug erst nach Vorlage detaillierter Nachweise über die Wohnsituation und tatsächlichen Aufwendungen des Steuerzahlers zu. Von Interesse sind hierbei Wohnungsfläche, –nutzung und –zuschnitt des Abzugsfähigkeit begehrenden Steuerzahlers.

Das häusliche Arbeitszimmer muss ferner einer Reihe sachlicher Anforderungen genügen. Dem Steuerabzug stimmt die Finanzverwaltung in aller Regel nur dann zu, wenn die fragliche Räumlichkeit von der Wohnung getrennt ist. Durchgangsräume oder Teilflächen größerer Räume qualifizieren sich nicht als steuerrechtlich relevante Arbeitszimmer. Weiterhin darf die Auszeichnung eines Arbeitszimmers nicht dazu führen, dass die verbleibende Wohnungsgröße den Lebensraum der Bewohner über Gebühr einschränkt.

Durch das Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts in die Besteuerungspraxis häuslicher Arbeitszimmer gelangen viele Selbstständige und Arbeitnehmer in den Genuss erweiterter Steuerabzugsmöglichkeiten, müssen hierfür jedoch umfangreichen Nachweispflichten genügen.





Der langjährig erfahrene Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig unterstützt seine Mandanten gerne mit Rat und Tat dabei, die steuerliche Absetzbarkeit ihrer häuslichen Arbeitszimmer zu erreichen.

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Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig
O 4 , 5
68161 Mannheim
Tel. 0621 10069
Fax. 0621 13358
E-Mail: koernigjd(at)t-online.de
Homepage: www.stb-koernig.de



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Datum: 10.03.2011 - 13:42 Uhr
Sprache: Deutsch
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