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Prozesslawine nimmt kein Ende: Künstler Tom Sack zum siebten Mal wegen Veröffentlichung vor Gericht

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Nachdem erst vor wenigen Tagen das Strafverfahren um die mutmaßlich erfundenen Künstler Ernst Cuno und Joe Kapingo wegen Substanzlosigkeit eingestellt wurde, rollt die Prozesslawine gegen Tom Sack unvermittelt weiter: Am 10. Februar wird vor dem Landgericht Bückeburg ein Verfahren wegen des Vorwurfs der „verbotenen Mitteilung über eine Gerichtsverhandlung“ (§ 353d Nr. 3 StGB) wegen Rechtsfehlern neu aufgerollt. Die Karten für den Künstler und ehemaligen Kunsthändler stehen diesmal nicht schlecht.

(IINews) - Für Tom Sack ist es bereits die siebte Gerichtsverhandlung wegen dieses Vorwurfs und die vierte in ein- und derselben Sache: Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht hatten sich seit März 2009 - jeweils in mündlicher Verhandlung - mit der Frage befasst, ob der Künstler einen Gerichtsbeschluss aus einem laufenden Strafverfahren ins Internet stellen durfte. Staatsanwaltschaft und Angeklagter hatten jeweils Rechtsmittel gegen die Urteile eingelegt: Tom Sack hielt seine Veröffentlichung für nicht strafbar, die Staatsanwaltschaft wollte hingehen eine höhere Strafe rausschlagen.

Der Künstler war schließlich im August letzten Jahres mit seiner Revision vor dem Oberlandesgericht Celle erfolgreich. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung zurück nach Bückeburg verwiesen. Es müsse geprüft werden, ob die Veröffentlichung des Schriftstücks überhaupt geeignet war, den Schutzzweck des § 353d Nr. 3 StGB zu verletzen, der nämlich u.a. dazu diene, die Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten sicherzustellen. Zudem müsse die Meinungsfreiheit des Angeklagten durch eine verfassungskonforme Gesetzesanwendung berücksichtigt werden, urteilte der Celler Strafsenat. Die zuständige Generalstaatsanwältin schloss sich übrigens der Ansicht des Angeklagten an und hielt die Veröffentlichung für zulässig.

Darüber hinaus sind noch einige weitere Verfahren dieser Art anhängig, wobei sich die Katze hier in den Schwanz beißt: Der Künstler hat immer wieder amtliche Schriftstücke ins Internet gestellt, wodurch wiederum neue Verfahren ausgelöst und ebenfalls im Netz dokumentiert wurden... Tom Sack beruft sich jedoch auf die Presse- und Meinungsfreiheit und schreibt auf seiner Internetseite: „Eine Wiedergabe des Inhalts der teilweise sehr absurden Schriftstücke in indirekter Rede, wie es nach dem Wortlaut der fraglichen Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB zulässig wäre, würde mir doch niemand abnehmen. [...] Notfalls wird sich das Bundesverfassungsgericht mit der Thematik befassen müssen.“





Dies hat es bereits einmal, und zwar im Jahr 1985. Damals ging es um eine Reportage des Magazins „Stern“ über die „Flick-Parteispendenaffäre“, in welcher Passagen aus den Ermittlungsakten abgedruckt wurden. Die Betroffenen, hochrangige Politiker, hatten sich dagegen gewehrt. Der zuständige Strafrichter hielt das Veröffentlichungsverbot des § 353d Nr. 3 StGB jedoch für verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht entschied schließlich, dass die Norm nur insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sei, als die Veröffentlichung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen erfolgt (Beschluss vom 3. Dezember 1985, Az.: 1 BvL 15/84). Im Klartext: Der Beschuldigte kann selbst über die Veröffentlichung der ihn betreffenden Unterlagen entscheiden - wie im Fall Tom Sack.

Während es bei den Veröffentlichungen des „Stern“ wenigstens um politisch Brisantes ging, erscheint die Verfolgung des Künstlers Tom Sack als schlechter Schildbürgerstreich: Die am 10. Februar stattfindende Verhandlung dreht sich nämlich um einen ins Internet gestellten Gerichtsbeschluss, mit welchem seinerzeit die Beschlagnahme des Porträts des Bückeburger Staatsanwalts L. durch einen Amtsrichter angeordnet wurde. Sack hatte mit den Mitteln der Kunst gegen den von L. erhobenen Vorwurf der Kunstfälscherei protestiert und das selbstgemalte Bildnis im Internet zum Kauf angeboten. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war der Beschluss allerdings bereits erfolgreich vollzogen, das Kunstwerk in amtlicher Verwahrung.

Pikant hierbei ist, dass das Gemälde dem Künstler nach einer knapp zweijährigen Auseinandersetzung, die ebenfalls das Oberlandesgericht Celle beschäftigte, zurückgegeben werden musste. Der veröffentlichte Beschluss dokumentiert somit eine Verletzung der Kunstfreiheit durch die Justiz. „Warum soll der Öffentlichkeit so etwas vorenthalten werden?“, empört sich der Angeklagte.

Es ist in der Geschichte der Bundesrepublik kein Fall bekannt, in dem jemand so massiv und beharrlich wegen der Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke verfolgt wurde. Selbst den „Stern“ hat man damals recht bald in Ruhe gelassen, genauso wie den „Focus“ und andere Presseorgane, die wegen solcher Veröffentlichungen bereits Probleme hatten. Andererseits dürfte Tom Sack auch der erste sein, der seine Auseinandersetzung mit der Justiz in einer dermaßen authentischen Form öffentlich darstellt.

Die Verhandlung beginnt um 14:00 Uhr vor der VII. Kleinen Strafkammer, Saal 1010.

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Zur Person: Tom Sack, Jahrgang 1982, studierte nach Abitur und Wehrdienst einige Semester Jura in Konstanz am Bodensee. Bereits neben dem Studium handelte er mit Kunst und Antiquitäten. 2004 siedelte er nach Berlin um, wo er seine Tätigkeit ausbaute und gute Umsätze verbuchen konnte. Er betätigte sich dort auch als Galerist. 2006 zog es ihn raus aufs Land. Er ließ sich mit seiner kleinen Familie in Rinteln-Schaumburg bei Hannover nieder, auch um dort die geschäftlichen Aktivitäten weiter ausbauen zu können. Durch ein von der Staatsanwaltschaft Bückeburg eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Kunstfälschung sah er sich jedoch im Jahr 2008 gezwungen, den Kunsthandel und die Tätigkeit als Galerist aufzugeben. Die mit den Ermittlungen einhergehenden Umstände - Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme von Geschäftsinventar, Rufschaden - brachten den Geschäftsbetrieb vollständig zum Erliegen. Die Vorwürfe erwiesen sich später als haltlos, das Verfahren wurde Anfang 2011 vom Landgericht Bückeburg eingestellt. Ein ähnliches Verfahren, welches neun Kunstverkäufe aus den Jahren 2004 und 2005 zum Gegenstand hat, ist noch beim Landgericht Berlin anhängig. Tom Sack setzt zur Zeit sein Jurastudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg fort. Er ist mittlerweile ein gefragter Kunstmaler.



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:

Tom Sack, freischaffender Künstler
Postanschrift: Krausenstr. 17, 06112 Halle (Saale)
Atelier: Rosenstr. 3, 31737 Rinteln (nur nach Terminvereinbarung)
Telefon: 0345/2797391 oder 0176/66500883
E-Mail: info(at)tomsack.com
Internetpräsenz: http://www.tomsack.com



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Bereitgestellt von Benutzer: tomsack
Datum: 07.02.2011 - 17:12 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Tom Sack
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Halle (Saale)


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Kategorie:

Kunst & Kultur


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