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Fortbildungskosten: Ärger mit dem Fiskus vermeiden

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Bei sowohl beruflich als auch privat motivierten Fortbildungen schaut das Finanzamt besonders genau hin. Schnell geraten Steuervorteile in Gefahr. Was jetzt bei der Planung und Durchführung zu beachten ist.

(IINews) - Sprachkurs im Ausland oder Fachkongress mit Kulturprogramm: Auch gemischt veranlasste Fortbildungen lassen sich laut Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (Az.: GrS 1/06) anteilig steuerlich geltend machen. Damit eröffnen sich erweiterte Gestaltungsoptionen, um bei Fortbildungen berufliche und private Interessen zu kombinieren. Doch wer sich nicht an die Vorgaben hält, bekommt leicht Probleme mit dem Fiskus. „Die Finanzbehörden nehmen gemischt veranlasste Fortbildungen besonders genau unter die Lupe“, betont Steuerberater Klaus Meyer-Gehlen von der Kanzlei WWS in Mönchengladbach. „Steuerzahler sollten die Freiräume nicht übermäßig ausreizen.“

Der Fiskus knüpft die Steuervorteile an enge Bedingungen. Beruflich und privat veranlasste Zeitanteile müssen eindeutig voneinander zu trennen sein. Zudem fordert das Finanzamt, dass die Fortbildungsmaßnahme überwiegend berufliche Gründe hat. Schnell entsteht der Anschein von vordergründig privatem Interesse. Gefahr: Die Aufwendungen können nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden, auch der Vorsteuerabzug geht verloren. Für Arbeitnehmer, die sich auf Rechnung des Unternehmens fortbilden, entsteht möglicherweise lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

„Bei Planung und Durchführung von gemischt veranlassten Fortbildungen ist eine sorgfältige Dokumentation Pflicht“, betont WWS-Experte Klaus Meyer-Gehlen. Das beginnt schon bei der Auswahl der Fortbildungsmaßnahme. Die Inhalte müssen fachlich zur ausgeübten Tätigkeit oder angestrebten Berufsentwicklung passen. Tipp des WWS-Experten: Zusätzlich zu den Belegen sollten Tagungsprogramme, Teilnehmerlisten oder Ergebnisprotokolle aufbewahrt werden. So lassen sich kritische Nachfragen des Fiskus leichter entkräften. Tagungsorte an beliebten Tourismuszielen oder die Mitnahme von Ehegatten sollten vermieden werden. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Vorabstimmung mit fachlichen Beratern, um die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten nicht zu gefährden.



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Datum: 26.01.2011 - 18:40 Uhr
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