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Die Belastung der betrieblichen Altersversorgung durch die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicheru

ID: 330837

Die betriebliche Altersversorgung wird vielfach steuerlich gefördert, wodurch sie für Arbeitnehmer eine interessante Anlageform darstellt. Die Essener Steuerexperten der Kanzlei Forschner berichten über die Beurteilung der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht betrieblicher Kapitallebensversicherungen.

(IINews) - Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erworbene Leistungsanrechte unterliegen als der Altersrente nahestehende Einnahmen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Seit dem Jahr 2004 gilt dies auch für unregelmäßige Einnahmen wie die Auszahlung von Kapitallebensversicherungen. Über die Frage, ob die Belastung dieser Auszahlung mit dem vollen Beitragssatz der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen verfassungskonform ist, sofern der Arbeitnehmer an der Prämienzahlung an die Versicherer beteiligt war, entschied das Bundesverfassungsgericht in zwei Fällen.

Beide Sachlagen glichen sich insofern, als die Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Lebensversicherung für ihre Arbeitnehmer abgeschlossen hatten, deren Prämien von ihnen bis zum Ausscheiden der Angestellten entrichtet und daraufhin von diesen übernommen wurden.

In einem Fall blieb der Arbeitgeber auch nach dem Unternehmensaustritt und der Übernahme der Beitragsleistung durch den Arbeitnehmer in der Funktion des Versicherungsnehmers. Das Bundesverfassungsgericht entschied hier, es sei mit dem, in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes normierten, allgemeinen Gleichbehandlungssatz vereinbar, die Auszahlung an den Arbeitnehmer mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu belegen. Würde der Arbeitgeber dauerhaft die Rechtsposition des Versicherungsnehmers ausüben, bliebe der altersrentennahe Charakter der betrieblichen Altersversorgung auch dann erhalten, wenn der Arbeitnehmer die Prämienzahlung übernähme.

In der zweiten Sachkonstellation trat der Arbeitgeber mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Versicherungsvertrag aus und überlies die rechtliche Position des Versicherungsnehmers dem ehemaligen Arbeitnehmer, der die notwendigen Beitragsleistungen erbrachte. Das Bundesverfassungsgericht vertrat in diesem Kontext die Ansicht, dass für Auszahlungsanteile einer Lebensversicherung, die durch Beitragsleistungen nach dem Rückzug des Arbeitgebers erworben wurden, eine Belastung mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen verfassungswidrig sei.





Mit dem Austritt des Arbeitgebers entspräche die Natur der Kapitallebensversicherung nicht mehr der Altersrente, sondern einer privat abgeschlossenen Versicherung und sei daher ab dieser Zeit auch dementsprechend zu behandeln. Die vorher vom Bundessozialgericht verfügte Pflicht zur Abführung von Versicherungsbeiträgen verstoße aufgrund ihres Umfangs deutlich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Die höchstrichterlichen Urteile verdeutlichen, dass die Versicherungspflicht von unregelmäßig anfallenden Einnahmen der betrieblichen Altersversorgung ein kompliziertes Themenfeld ist, in dem unscheinbare Einzelheiten dazu ausreichen, zu gänzlich anderen Ergebnissen zu gelangen.


Vorausplanenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist daher anzuraten, sich der fachkompetenten Hilfestellung eines Steuerexperten zu versichern, um die bestmögliche Umsetzung ihrer Vorstellungen und Wünsche zu ermöglichen.

Michael Forschner und das Team seiner Essener Steuerkanzlei engagieren sich seit vielen Jahren für die Verwirklichung der Interessen ihrer Mandanten in allen Steuer- und Abgabenfragen. Selbstverständlich stehen sie jederzeit gerne mit wertvollem Ratschlag für die Konzipierung einer optimalen betrieblichen Altersvorsorge bereit.

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Fax: 0201 2458350
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Datum: 18.01.2011 - 17:05 Uhr
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