BGH gibt grünes Licht für Preisvergleich von Zahnarztleistungen
(IINews) - Zahnärzte müssen sich künftig auf mehr Transparenz im Wettbewerb einstellen. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) sieht entgegen der Vorinstanzen keinen Verstoß gegen die zahnärztliche Berufsordnung beim Internetportal www.2te-zahnarzmeinung.de.
Der BGH hat Anfang Dezember die Internetplattform www.2te-zahnarztmeinung.de für zulässig befunden. Dort wird Patienten angeboten, den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes online zu stellen, um Angebote andere Zahnärzte einzuholen, die innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können.
Der Patient erhält im Anschluss die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte übermittelt. Die jeweiligen Kontaktdaten werden erst an Zahnarzt und Patient weitergeleitet, wenn der Patient sich für eine der Kostenschätzungen entscheidet. Die Betreiber der Internetplattform www.2te-zahnarztmeinung.de erhalten vom Zahnarzt eine Vergütung in Höhe von 20 Prozent des mit dem Patienten vereinbarten Honorars, sofern später tatsächlich ein Behandlungsvertrag mit einem über www.2te-zahnarztmeinung.de vermittelten Zahnarzt zustande kommt.
Zwei in Bayern niedergelassene Zahnärzte (Kläger) sahen in der Teilnahme ihrer zahnärztlichen Kollegen am Geschäftsmodell www.2te-zahnarztmeinung.de einen Verstoß gegen die Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte sowie ein wettbewerbswidriges Verhalten.
Sowohl das Landgericht München I, als auch das OLG München schlossen sich der Auffassung der Kläger an und gaben den Unterlassungsanträgen statt. In letzter Instanz aber konnten die Betreiber der Internettplattform www.2te-zahnarztmeinung.de nun einen Sieg erringen.
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass Patienten das Recht haben, alternative Kostenangebote für eine zahnärztliche Behandlung einzuholen. Dies wird ihnen durch die Internettplattform www.2te-zahnarztmeinung.de erleichtert, da sie weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten erhalten.
Ein Verstoß gegen die zahnärztliche Berufsordnung, insbesondere gegen die Vorschrift der Berufsordnung, die es Zahnärzten verbietet, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu gewähren, kann den teilnehmenden Zahnärzten nicht vorgeworfen werden. Laut BGH erhält der Anbieter von www.2te-zahnarztmeinung.de das Geld für den Betrieb der Internetplattform, über die ein Kontakt zwischen Patienten und Zahnärzten hergestellt wird. Ein Entgelt für die Zuweisung von Patienten wird nicht bezahlt, so der BGH.
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Datum: 12.01.2011 - 13:58 Uhr
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