InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Geringere Honorare bei Standard- oder Basistarif-Versicherten

ID: 287410

(IINews) - Vertragsärzte sind nach dem Sicherstellungsauftrag verpflichtet, auch Privatpatienten mit Standard- oder Basistarif zu behandeln. Die dafür geltenden Vergütungsregeln sind jetzt wieder angepasst worden – zum Nachteil der behandelnden Ärzte.

Schon vor mehr als drei Jahren wurden in § 75 SGB V Neuregelungen eingefügt, die den Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) auf die Versorgung solcher Privatpatienten ausdehnte, die im Standardtarif der privaten Krankenversicherung versichert waren. Die Neuregelungen eröffneten den KV und der KBV Möglichkeit, Vergütungsregelungen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) zu vereinbaren. Solange eine solche Vereinbarung nicht existierte, galten die im Gesetz festgelegten Steigerungssätze.

Die gesetzlichen Neuregelungen sahen jedoch auch die Anrufung einer Schiedsstelle für den Fall vor, dass eine Seite eine hiervon abweichende Vereinbarung verlangen und diese nicht zustande kommen würde. Nachdem Verhandlungen zwischen PKV und KBV über die Steigerungssätze für den neu eingeführten Basistarif erfolglos blieben, machten die privaten Krankenversicherer Ende 2009 von dieser Möglichkeit Gebrauch und zogen vor die Schiedsstelle.

Relativ unbemerkt von der Öffentlichkeit und offenbar zur Vermeidung eines Schiedsspruchs schlossen die Beteiligten im Februar 2010 eine Vereinbarung, welche die Vergütung für die Erbringung von ärztlichen Leistungen gegenüber Privatpatienten im Basistarif deutlich absenkt. Danach müssen schon seit dem 1. April 2010 für Versicherte im Basistarif deutlich reduzierte Vergütungsmultiplikatoren angewendet werden. Für „Altversicherte“ im Standardtarif gelten die vorher geregelten Sätze weiterhin:

Von den deutlich reduzierten Steigerungssätzen betroffen ist zwar nur eine eher geringe Zahl von Versicherten. Zudem sind diese Patienten verpflichtet, den Arzt vor der Behandlung auf ihren Tarif hinzuweisen. Dennoch sollte in der ärztlichen Praxis künftig die Frage nach der Art des privaten Versicherungsschutzes zum Aufnahmestandard gehören. Denn ist ein Patient im Standard- oder Basistarif versichert, können nur die reduzierten Sätze abgerechnet werden; nur diese bekommt der Patient auch von seiner Versicherung erstattet. Andere in den Behandlungsprozess eingebundene Leistungserbringer, wie beispielsweise die Labore, sollten ebenfalls auf die Art des Versicherungsschutzes hingewiesen werden, um Rechnungskorrekturen möglichst zu vermeiden.





Von den niedrigeren Steigerungssätzen erfasst sind auch Leistungen von Belegärzten und ermächtigten Ärzten. Ob auch rein privatärztlich tätige Mediziner bei der Behandlung von im Standard- bzw. Basistarif Versicherten auf die reduzierten Steigerungssätze beschränkt sind, wird unterschiedlich beantwortet. Da die gesetzliche Regelung in § 75 SGB V strukturell und inhaltlich eine Vorschrift über die Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung ist, kommt eine Anwendung auf daran nicht teilnehmende Ärzte unserer Meinung nach nicht in Betracht.

Fazit: In der ärztlichen Praxis sollte künftig die Frage nach der Art des privaten Versicherungsschutzes zum Aufnahmestandard gehören – auch um Rechnungskorrekturen zu vermeiden. Darüber hinaus besteht nach unserer Auffassung auch für Vertragsärzte die Möglichkeit, eine Honorarvereinbarung mit dem Patienten zu schließen, in welcher individuell höhere Steigerungssätze vereinbart werden können. Da zur Wirksamkeit solcher Honorarvereinbarungen mit dem Patienten jedoch eine Reihe von formellen und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sein muss, empfehlen wir jedoch dringend, solche Vereinbarungen vorab von Experten prüfen zu lassen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Mediziner gegen das Sicherstellungsgebot verstoßen.

Weitere Infos zu diesem Fachartikel:

Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Über Ecovis
Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 3.300 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Ärzte, Gemeinschaftspraxen sowie Medizinische Versorgungszentren, Krankenhäuser, Pflegeheime und Apotheken sind unter den von Ecovis beratenen Branchen stark vertreten. Über 2.000 Unternehmen aus dem Bereich Gesundheit/Medizin zählen zu den Mandanten von Ecovis. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten zu sichern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen, um ihren Mandanten vor Ort persönliche Beratung auf höchstem Qualitätsniveau zu bieten.
Die ECOVIS Akademie ist Garant für eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung sowie für eine fundierte Ausbildung.



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:

Kontakt Ecovis
Ulf Hausmann
Ernst-Reuter-Platz 10, 10587 Berlin
Tel.: 030 – 310008-54, Fax: 030 – 310008-56
E-Mail: ulf.hausmann(at)ecovis.com www.ecovis.com



drucken  als PDF  an Freund senden  Sigma® HP Partial Knee System Blutbilder automatisch erstellen
Bereitgestellt von Benutzer: Tess
Datum: 02.11.2010 - 13:02 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 287410
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Ulf Hausmann
Stadt:

Berlin


Telefon: 030 31000854

Kategorie:

Gesundheit & Medizin


Anmerkungen:


Dieser Fachartikel wurde bisher 154 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Geringere Honorare bei Standard- oder Basistarif-Versicherten"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Ecovis AG Steuerberatungsgesellschaft (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Ecovis AG Steuerberatungsgesellschaft



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.218
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 120


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.