InternetIntelligenz 2.0 - Reiseveranstalter haftet für verpassten Flug wegen Zugverspätung

InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Reiseveranstalter haftet für verpassten Flug wegen Zugverspätung

ID: 286309

Reiseveranstalter haftet für verpassten Flug wegen Zugverspätung

(pressrelations) - Verbraucherfreundliche Entscheidung war überfällig

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Rail Fly-Ticket zum Inhalt eines Pauschalreisevertrages gehört. Damit kann ein Reiseveranstalter sich nicht seiner Verantwortung entziehen, wenn ein Urlauber wegen einer Zugverspätung seinen Flug verpasst. Der ADAC beurteilt diese Entscheidung als längst überfällig.

Eine Urlauberin hatte eine All-Inclusive-Flugpauschalreise in die Dominikanischen Republik gebucht. Für die Anreise zum Flughafen nahm sie das vom Veranstalter angebotene Rail Fly-Ticket in Anspruch. Die Urlauberin wählte einen Zug, der, wie in der Katalogbeschreibung des Veranstalters empfohlen, zwei Stunden vor Abflug am Flughafen ankommen sollte. Tatsächlich erreichte sie den Flughafen infolge einer Zugverspätung nicht rechtzeitig und verpasste den Hinflug. Die Urlauberin musste von Düsseldorf nach München reisen um am folgenden Tag einen anderen Flug wahrzunehmen. Nach ihrer Rückkehr verlangte sie vom Reiseveranstalter die Zusatzkosten, die ihr wegen des verpassten Anschlussflugs entstanden waren. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied, denn wenn der Veranstalter den Transfer ausdrücklich als eigene Leistung bewirbt, vermittelt er dem Reisenden den Eindruck, dass er auch für den Erfolg der Beförderung einsteht.

Bisher war die Rechtsprechung hierzu nicht einheitlich, so dass viele Urlauber von ihrem Veranstalter mit der Aussage abgespeist wurden, er müsse keine Entschädigung zahlen, weil er für die Zugverspätung nicht verantwortlich sei.

Dabei bewerben Reiseveranstalter diese Rail Fly Angebote regelmäßig mit dem eigenen Logo und versprechen dem Urlauber eine stress- und staufreie Anreise. Künftig können betroffene Urlauber in solchen Fällen nach Auskunft des ADAC die Kosten der Umbuchung auf einen späteren Flug sowie etwa anfallende Kosten für Übernachtung und Verpflegung verlangen. Bietet der Veranstalter keinen zeitnahen Ersatzflug an, muss er den Reisepreis zurückerstatten und unter Umständen sogar Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit leisten. Zudem steht dem Reisenden eine Reisepreisminderung wegen der erlittenen Unannehmlichkeiten bei der Anreise zu.






ADAC
Öffentlichkeitsarbeit
Externe Kommunikation
Am Westpark 8
81373 München
Tel. (089) 76 76-0
Fax (089) 76 76-28 01
presse(at)adac.de
www.presse.adac.de

Weitere Infos zu diesem Fachartikel:

Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:



drucken  als PDF  an Freund senden  40 Jahre Luftrettung in Deutschland Neun deutsche Autobahnen am Wochenende gesperrt
Bereitgestellt von Benutzer: pressrelations
Datum: 29.10.2010 - 15:15 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 286309
Anzahl Zeichen: 0

pressrelations.de – ihr Partner für die Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Presseterminen, Medienbeobachtung und Medienresonanzanalysen


Dieser Fachartikel wurde bisher 126 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Reiseveranstalter haftet für verpassten Flug wegen Zugverspätung"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ADAC (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von ADAC



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.222
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 105


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.