Unternehmerpflichten gegenüber Kindern im Betrieb
Unternehmerpflichten gegenüber Kindern im Betrieb
(pressrelations) - Kinder und Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren helfen gerne im elterlichen Betrieb mit und ihre Hilfe ist im Unternehmen willkommen. Bei ihrem Einsatz im landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieb sind die Regelungen des Jugendarbeitschutzes einzuhalten.
Landwirt P. wies seinem Sohn sowie dessen Freund Aufgaben zu. Für eine Getreideauslieferung musste das Getreide getrocknet und umgelagert werden.
Durch Praktika im Betrieb kannten sich die beiden aus. Mit dem Teleskoplader wechselten sie sich während der siebenstündigen Arbeit ab. Der Unternehmer kümmerte sich nicht um den Fortgang der Arbeit. Während des Umlagerns des Getreides kam es zu später Stunde zu dem tragischen Unfall. Der Freund hatte gerade die Laderschaufel geleert, fuhr zum Wenden rückwärts. Die Laderschaufel war halb angehoben. Plötzlich fuhr er über ein Hindernis. Er hielt an und hörte lautes Rufen. Weil sein Freund, wie er vorher bemerkt hatte, in einen benachbarten Raum gegangen war, konnte er die Rufe in der diffus ausgeleuchteten Halle niemandem zuordnen. Erst als er ausstieg, sah er ihn im Getreide liegen. Sofort informierte er die Polizei und den Vater. Der Sohn des Unternehmers war im Bauchbereich überfahren worden und hatte dadurch schwerste Verletzungen erlitten. Er wurde in das berufsgenossenschaftliche Unfallkrankenhaus eingewiesen. Noch mehrere Operationen werden einen längerfristigen Aufenthalt dort notwendig machen. Danach wird sich noch eine Phase der Rehabilitation anschließen. An einen Schulbesuch ist noch lange nicht zu denken.
Die Mitarbeiter des Technischen Aufsichtsdienstes stellen bei der Untersuchung von Kinderunfällen oft eine Reihe von Mängeln im betrieblichen Arbeitsschutz fest.
Kinder dürfen nur zeitlich begrenzt beschäftigt werden; in landwirtschaftlichen Familienbetrieben zwischen 8.00 und 18.00 Uhr maximal drei Stunden. Beim Einsatz von Kindern und Jugendlichen empfiehlt der Technische Aufsichtsdienst, eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die auch die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes berücksichtigt.
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Datum: 26.10.2010 - 13:15 Uhr
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