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Neuregelungen im Beschäftigungschancengesetz

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(LifePR) - Zur Überwindung der Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise hat die Bundesregierung im Gesetz für bessere Beschäftigungschancen gesetzliche Neuregelungen verabschiedet, die zum 01. November 2010 und zum 01. Januar 2011 in Kraft treten.
Mit dem 01. November 2010 werden im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung für die Betriebe des Gerüstbauerhandwerks die Leistungen im gleichen Umfang wie bisher bis zum 31.03.2012 gewährt. Diese Regelung war bislang bis zum 31.03.2010 begrenzt.
Ab dem 01. Januar 2011 werden die Sonderregelungen zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld einschließlich der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die ersten 6 Monate in Höhe von 50% und ab dem 7. Monat zu 100 % bis zum 31.03.2012 beibehalten.
Hiernach können Unternehmen Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anzeigen, wenn bereits 1 Ar-beitnehmer im Unternehmen vom Arbeitsausfall betroffen ist und ein Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent vorliegt.
Einzige Ausnahme stellt hier die Erstattung der SV-Beiträge dar. Bislang konnten alle Betriebe oder Betriebsabteilungen eines Arbeitgebers, unabhängig vom Abrechnungszeitraum, die SV-Beiträge zu 100% erhalten, wenn nur einer der Betriebe oder Abteilungen des Arbeitgebers bereits für den 7. Monat Kurzarbeitergeld bezieht. Nunmehr wird jeder Betrieb oder jede Betriebsabteilung getrennt betrachtet und es kommt dann jeweils ab dem 7. Monat zur vollen Erstattung der SV-Beiträge.
Ebenfalls neu ab Januar nächsten Jahres ist die Pflicht der Betriebe oder Betriebsparteien, sich im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen und / oder vor der Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit beraten zu lassen.
Für die Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen zum Bezug von Transferkurzarbeitergeld müssen außerdem die Organisation und die Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und es ist ein System zur Qualitätssicherung anzuwenden.




Für den Arbeitnehmer liegen unter anderem dann die Voraussetzungen für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld vor, wenn sich dieser vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend meldet.
Für Beratung und weitere Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld, die Inanspruchnahme von Transferleistungen und/oder Transferkurzarbeitergeld können Sie sich per E-Mail an Dresden.Team242(at)arbeitsagentur.de wenden.

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Datum: 25.10.2010 - 12:45 Uhr
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