OLG Frankfurt: Domaingrabbing - 321...Hauptsache nicht deins
Die Registrierung eines Domain-Namens ist sittenwidrig, wenn die Registrierung ohne erkennbares Eigeninteresse erfolgt und ausschließlich dem Zweck dient, den Namen später gewinnbringend weiterzuverkaufen (OLG Frankfurt Urteil vom 12.04.2000, Az. 6 W 33/00).
(IINews) - Fall
Die Klägerin ist Inhaberin von vier Wort/ Bildmarken mit dem Wortbestandteil weideglück und vertreibt Milchprodukte. Die Beklagte war seit 1999 Inhaberin des Domain-Namens weideglueck.de ohne jedoch Bezug zu einem Produkt oder Gewerbe. Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Unterlassung der Benutzung des Domain-Namens weideglueck Im weiteren Verlaufe des Rechtsstreits haben die Parteien den Rechtsstreit beidseitig für erledigt erklärt. Das LG Frankfurt am Main verurteilte die Beklagte zur Kostentragung. Dagegen wendete sich die Beklagte mit der Beschwerde.
Entscheidung
Das OLG Frankfurt hat zunächst bestätigt, dass der Unterlassungsanspruch sich nicht aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 15 Abs.2, 4 MarkenG ergibt, da keine Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit vorliegt. Die Beklagte vertreibt nämlich keine Produkte unter dem Domain-Namen.
Der Unterlassungsanspruch im vorliegenden Fall ergibt sich aber aus §§ 826, 226, 1004 BGB. Danach sind Handlungen, die gegen gute Sitten verstoßen verboten. Nach Ansicht des Gerichts liegt ein solcher Verstoß hier vor.
Die Richter dazu:
Von einer sittenwidrigen und in Schädigungsabsicht vorgenommenen Behinderung ist dann auszugehen, wenn die Domain-Registrierung mit dem Ziel erfolgt, dem Zeicheninhaber die Nutzung dieser Bezeichnung für eigene geschäftliche Zwecke unmöglich zu machen. Das wird in der Regel mit der Absicht einhergehen, sich die Domain vom Zeicheninhaber teuer abkaufen zu lassen. Wer das naheliegende Interesse des Inhabers einer Marke an der Nutzung einer entsprechenden Domain bewusst in Gewinnerzielungsabsicht auszubeuten versucht, verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
Die Beklagte konnte die Richter nicht überzeugen, dass sie den Domain-Namen zu privaten Zwecken hat registrieren lassen. Das Gericht war vielmehr der Überzeugung, dass die Beklagte absichtlich den Domain-Namen weideglueck reserviert hat, um die Klägerin in der Nutzung des Namens zu behindern. Die Richter haben festgestellt, dass der Domain-Name zunächst von einer anderen Person registriert wurde, zu welcher die Beklagte in engen geschäftlichen Kontakten stand. Dieser Geschäftspartner der Beklagten wurde 1999 von der Klägerin wegen der Domain abgemahnt, worauf er die Domain freigegeben hat. Unverzüglich danach hat die Beklagte die Domain für sich registrieren lassen.
Die Richter glaubten der Beklagten nicht, dass sie von den vorausgegangenen Abmahnungen der Klägerin gegen den damaligen Geschäftspartner nichts gewusst haben sollte. Die Beklagte hat den Domain-Namen weideglueck registriert ohne Waren und Dienstleistungen darunter anzubieten. Nach Ansicht des Senats wollte die Beklagte auch nicht zu privaten Zwecken diese Domain benutzen, weil sie bereits über eine private Internet-Domain verfügt. Vielmehr wollte sie die Domain reservieren, um sie später an die Klägerin zu verkaufen.
Fazit
Die dargestellte Entscheidung stellt einen Fall des sog. Domaingrabbing dar. Obwohl die Entscheidung schon älter ist, ist sie doch für die Domaingrabbing-Fälle gültig. Es geht hier um vorsätzliche Registrierung eines Domain-Namens, der bereits von einem anderen begehrt wird. Ziel ist es, diesen Namen zunächst zu blockieren, um ihn später an den Interessenten gewinnbringend weiterzuverkaufen. Solche Praxis ist sittenwidrig, da dem Inhaber der Domain regelmäßig das Eigeninteresse an der Benutzung des Domain-Namens fehlt und er die Registrierung nur deswegen vornimmt um den anderen zu behindern.
Davon abgesehen sind bei Domaingrabbing-Fällen neben den deliktischen Ansprüchen grds. auch marken-, namens- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu prüfen.
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Datum: 06.10.2010 - 08:55 Uhr
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