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Rabattverträge können Arzneimittelsicherheit gefährden

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Rabattverträge können Arzneimittelsicherheit gefährden

(pressrelations) - Berlin - Bei 101 von 143 Wirkstoffen, für die derzeit ein AOK-Rabattvertrag besteht, kann es vorkommen, dass das in der Apotheke abgegebene Rabattarzneimittel nicht für die gleichen Anwendungsgebiete (Indikationen) zugelassen ist, wie das ursprünglich vom Arzt für den Patienten verordnete. Das ergab eine Datenbankanalyse, die die Medizinische Medien Informations GmbH (MMI) im September 2010 durchführte. Damit steht fest: Es wird keine Ausnahme sein, dass ein AOK-Versicherter ein Arzneimittel bekommt, in dessen Packungsbeilage er keine Informationen zur Anwendung bei seiner Krankheit findet. Diesen Austausch in nicht zugelassene Anwendungsgebiete will die Bundesregierung ab 01.01.2011 mit einer entsprechenden Regelung im Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) ausdrücklich zulassen.

Welche Folgen das haben kann, zeigt ein Gutachten, das Professor Dr. Dr. med. Wilhelm Kirch, Direktor des Instituts für Klinische Pharmakologie an der Medizinischen Fakultät der Technischen Universität Dresden, erstellt hat. Kirch führt beispielhaft den Wirkstoff Terazosin an, der unter anderem sowohl für die Behandlung des hohen Blutdrucks als auch für die Therapie einer Prostatavergrößerung eingesetzt werden kann. Allerdings sind nicht alle Terazosin-Arzneimittel auch für beide Indikationen zugelassen.

Hat nun eine Kasse einen Rabattvertrag über ein Terazosin-Präparat geschlossen, das zwar zur Behandlung der Prostata aber nicht für die Hochdrucktherapie zugelassen ist, würden Hochdruck-Patientinnen ein Arzneimittel bekommen, in dessen Packungsbeilage sie zwar viel über die Prostatabehandlung lesen können, aber nichts über die Therapie von Bluthochdruck oder gar Kontraindikationen erfahren.

"Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass sie ihre Arzneimittel mangels Information über- oder unterdosieren oder sogar die Therapie eigenmächtig ganz abbrechen", urteilt Professor Kirch. Der Pharmakologe befürchtet zudem, dass dadurch auch das Patienten-Arzt-Verhältnis massiv geschädigt wird. Denn der Patient müsse davon ausgehen, dass sein Arzt ihm ein Arzneimittel verordnet hat, das bei seiner Krankheit nicht angewendet werden darf, ihn also schädigt.





Professor Kirch appelliert dringend an den Gesetzgeber, diese Regelung im Sinne des Patientenschutzes beizubehalten.

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Datum: 28.09.2010 - 19:16 Uhr
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