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Freiwillige Abgabe der Anlage KAP

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Durch das Inkrafttreten der Abgeltungssteuer müssen Steuerzahler, beginnend mit Einkommenssteuererklärungen für das Jahr 2009, keine Anlage zu Einkünften aus Kapitalvermögen (Anlage KAP) mehr abgeben.

(IINews) - Aufgrund dieser steuerrechtlichen Änderung stellt die Mehrheit der Bankinstitute Jahressteuerbescheinigungen, die als wesentlicher Bestandteil der Anlage KAP die Zinserträge des vergangenen Jahres belegen, ausschließlich auf Wunsch ihrer Kunden aus. Das engagierte Team der Steuerkanzlei Forschner erklärt, weswegen die freiwillige Anforderung einer Jahressteuerbescheinigung und die Abgabe der Anlage KAP dennoch für jeden Steuerzahler sinnvoll sind.

Die Abgeltungssteuer wurde vom Unternehmenssteuergesetz 2008 zum 1.1.2009 eingeführt. Sie bewirkt eine einkommenssteuerlich getrennte Behandlung von Erwerbs- und Kapitaleinkommen. Während für Erwerbseinkommen auch weiterhin die Einkommenssteuererklärung gültig ist, werden Kapitalerträge durch die Abgeltungssteuer direkt an der Quelle, dem jeweils kontoführenden Bankinstitut, mit einem Einheitssatz von 25 Prozent besteuert. Die Steuereinnahmen fließen von dort direkt an das Finanzamt, wodurch die Steuer auf Kapitalerträge für den privaten Anleger als abgegolten gilt.

Es bleibt jedoch aus verschiedenen steuerlichen Aspekten ratsam, im Rahmen der Einkommenssteuererklärung auch weiterhin mittels der Anlage KAP eine Jahressteuerbescheinigung abzugeben. So können Möglichkeiten zur Steuereinsparung erschlossen werden.

Die freiwillige Abgabe der Anlage zu Einkünften aus Kapitalvermögen ist unter den nachfolgenden Umständen vorteilhaft:

Der Steuerzahler hat es unterlassen, der Bank einen Freistellungsauftrag zu erteilen oder aber diesem einen zu niedrigen Umfang gegeben. Ein Freistellungsauftrag kann bis zum Umfang des Sparer-Pauschbetrages gestellt werden und bewirkt, dass für Zinserträge bis zu diesem Betrag keine Steuern fällig werden.

Der Einkommenssteuersatz des Steuerzahlers liegt unter 25 Prozent und ist damit niedriger als der bereits eingezogene Abgeltungssteuersatz. Die Nutzung der Anlage KAP ermöglicht es, eine Günstigerprüfung zusammen mit der Einkommenssteuererklärung zu beantragen. Die überzahlten Steuern werden erstattet.





Mit Abgabe der Anlage zu Kapitalvermögen können die erzielten Kapitalerträge in die Bemessungsgrundlage für den Spendenabzug des Steuerzahlers einbezogen werden, wodurch weitere Möglichkeiten zur Steuereinsparung entstehen.

Hat der Steuerzahler Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt, können diese mit den Kapitalerträgen verrechnet werden, infolgedessen die Abgeltungssteuer gesenkt wird.

Neben der freiwilligen Abgabe der Anlage KAP kann das Finanzamt den Steuerzahler auffordern, sie für die Bearbeitung der Steuererklärung einzureichen, wenn diese außergewöhnliche Belastungen enthält. Erwähnenswerte Beispiele wären Ausgaben für Zahnersatz oder eine Brille, bei denen das Finanzamt anhand der Anlage KAP die zumutbare Eigenbelastung des Steuerpflichtigen bestimmt.

Die Abgabe der Anlage zu Einkünften aus Kapitalerträgen ist außerdem immer noch für eine Reihe von Umständen verpflichtend, so etwa bei verdeckten Gewinnausschüttungen oder Veräußerungen aus Lebensversicherungen.

Zusammenfassend bestehen zahlreiche gute Gründe für jeden Steuerzahler, bei seiner Bank eine Jahressteuerbescheinigung anzufordern und mit der Anlage KAP der Einkommenssteuererklärung beizufügen.

Die Erstellung einer Einkommenssteuererklärung wird durch zusätzliche Ausnahmetatbestände nicht leichter. Aus diesem Grund stehen die Steuerexperten der Kanzlei Forschner für umfassende Beratung und Information zu diesem Thema bereit.

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Datum: 16.08.2010 - 15:59 Uhr
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