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Die Rechtsprechung zur nachehelichen Unterhaltsbefristung

ID: 231163

In Deutschland kommt auf jeweils zwei neue Ehen eine Scheidung. Es ist also kaum verwunderlich, dass deutsche Gerichte oft mit Scheidungsangelegenheiten befasst sind.

(IINews) - In Deutschland kommt auf jeweils zwei neue Ehen eine Scheidung. Es ist also kaum verwunderlich, dass deutsche Gerichte oft mit Scheidungsangelegenheiten befasst sind. Häufig wird vor Gericht um den Betrag oder die Dauer des nachehelichen Unterhalts gestritten. Die zeitliche Befristung der Unterhaltsleistung zwischen ehemaligen Eheleuten findet ihre Begründung in § 1578b II BGB, sofern keine begründeten Einwände, etwa ehebedingte Nachteile Geltung erlangen.

Die Münchner Familienrechtexperten der Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner berichten über den aktuellen Standpunkt der deutschen Gerichtsbarkeit zur Befristung des nachehelichen Unterhalts.

Der BGH entschied in einem vielbeachteten Urteil vom 27.Mai 2009 (BGH XII ZR 78/08) über die Revisionsklage gegen ein Urteil des OLG Brandenburg. Der unterhaltspflichtige Kläger versuchte unter anderem, eine Befristung des Unterhaltsanspruchs seiner ehemaligen Ehefrau zu erreichen. Die Ehe zwischen dem Leiter einer Krankenhausapotheke und der gelernten Diätassistentin war nach zwanzig Jahren geschieden worden. Die ehemalige Ehefrau hatte ihre Position als Leiterin in der Ernährungsberatung eines Universitätsklinikums für die Erziehung der Kinder und die Führung des ehelichen Haushalts aufgegeben.

Das Vorliegen ehebedingter Nachteile wurde vom BGH folgendermaßen beurteilt:
Die Unterhaltsberechtigte sei in ihrem beruflichen Vorankommen durch die ehelich bedingte Pause von vierzehn Jahren dauerhaft geschädigt worden. Insbesondere würde sich eine Unterbrechung des Berufslebens zwischen dem 30. und 40. Lebensjahr regelmäßig negativ auf die berufliche Zukunft auswirken. Die 48-jährige Unterhaltsberechtigte könne also altersbedingt und mangels aktuellen beruflichen Wissensstandes nicht erwarten, eine der vorehelichen Tätigkeit gleichwertige und ähnlich bezahlte Beschäftigung aufnehmen zu können.

Der BGH sah aufgrund dieser Argumente das Vorliegen eines dauerhaften ehebedingten Nachteils als erwiesen an. Er beurteilte seinen Wegfall als fraglich und zeitlich nicht vorhersagbar. Wie auch das OLG Brandenburg gelangte der BGH daher zu dem Schluss, eine nacheheliche Unterhaltsbefristung nicht zuzulassen.





Sind in einem Streitfall zur Befristung des nachehelichen Unterhalts keine ehebedingten Nachteile ersichtlich, gelangt die deutsche Rechtsprechung zu einer anderen Beurteilung. Ein Beispiel für die Zulässigkeit der nachehelichen Unterhaltsbefristung ist das Urteil des OLG Celle vom 07.März 2008 (12 UF 172/07).

In diesem Streitfall hatte das OLG Celle über die Zulässigkeit der Befristung eines nachehelichen Aufstockungsunterhalts zu befinden. Die betreffende Ehe eines Betonbauers und einer gelernten Hauswirtschafterin war nach vierzehn Jahren durch Scheidung beendet worden. Aufgrund der Kindererziehung gab die Unterhaltsberechtigte ihre voreheliche Anstellung in der Altenpflege auf. Im weiteren Verlauf der Ehe war sie allerdings für vier Jahre im erlernten Beruf tätig. Nachdem die Ehe geschieden worden war, arbeitete sie wiederum als Hauswirtschafterin.

Dem Einwand eines ehebedingten Nachteils folgte das OLG Celle nicht. Die Unterhaltberechtigte würde seit der Scheidung im erlernten Beruf arbeiten, den sie auch während der Ehe zeitweilig ausgeübt habe. Ein wirtschaftlicher Nachteil sei ihr daher auch unter Berücksichtigung ihrer vorehelichen Tätigkeit in der Altenpflege nicht entstanden. Zudem lägen keine Anhaltpunkte dafür vor, dass sich ihre Einkommenssituation anders entwickelt hätte, wenn sie die Ehe nicht eingegangen wäre.
Das OLG Celle befand in seinem Urteil eine Befristung der nachehelichen Ansprüche auf fünf Jahre als zumutbar, da keine ehebedingten Nachteile dem entgegenständen und die wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen ebenfalls zu berücksichtigen sei.

Die beiden beispielhaften Urteile verdeutlichen, dass die Befristung nachehelicher Ansprüche das Ergebnis einer detaillierten Einzelfallbetrachtung ist, die alle relevanten Fakten gegeneinander abwägt. Das professionelle Engagement von erfahrenen Familienrechtsexperten ist daher für Kläger und Beklagte von großer Bedeutung. Ihre gezielte Argumentation fördert eine möglichst mandantengerechte Entscheidung der Rechtsprechung.

Die Münchner Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner setzt ihre langjährige familienrechtliche Erfahrung mit vollem Engagement für die Interessen ihrer Mandanten ein und steht gerne für Rechtsberatung und Informationen zum Familienrecht bereit.

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Datum: 21.07.2010 - 09:41 Uhr
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