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KI-Verordnung gilt seit dem 2. August 2026—der Digital-Omnibus verlegt Kapitel drei, Abschnitte eins bis drei, auf Dezember 2027 und August 2028

ID: 2267751

DieÄnderungsverordnung (EU) 2026/1744 bewegt nicht nur Termine: Sie fasst auch die Pflicht zur KI-Kompetenz im Wortlaut neu. Deren Geltungsbeginn am 2. Februar 2025 bleibt davon unberührt.


(PresseBox) - Seit dem 2. August 2026 ist die KI-Verordnung der Europäischen Union allgemein anwendbar. Kurz zuvor hat der Gesetzgeber sie umgebaut. Die am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlichte Verordnung (EU) 2026/1744 ändert sie an zahlreichen Stellen. Die Geltungsbeginne regelt Artikel 113; weitere Fristen stehen unter anderem in Artikel 57 Absatz 1und in Artikel 111.

Verlegt wurden die Abschnitte eins bis drei des Kapitels drei— mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 5. Für KI-Systeme, die nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind, gelten sie ab dem 2. Dezember 2027. Für KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I gelten sie ab dem 2. August 2028. Was diese Einstufung im Einzelfall bedeutet, ordnet eineÜbersicht der Anforderungen aus dem europäischen KI-Rechtein.

Artikel 5 wurde um zwei Verbotstatbestände ergänzt — Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb. Sie gelten ab dem 2. Dezember 2026, zusammen mit den neuen Absätzen 1a und 1b, die ihre Reichweite eingrenzen.

Artikel 4 wurde neu gefasst— das Datum blieb

Die Pflicht zur KI-Kompetenz trifft Anbieter und Betreiber von KI-Systemen; sie gilt unverändert seit dem 2. Februar 2025. Der Digital-Omnibus hat ihren Wortlaut zum 27. Juli 2026 neu gefasst, an diesem Geltungsbeginn aber nichts geändert.

Was Artikel 113 nach derÄnderung vorsieht

Laut Artikel 113 der konsolidierten Fassung vom 27. Juli 2026 gilt Folgendes:

Der allgemeine Geltungsbeginn der KI-Verordnung ist der 2. August 2026.

Die Kapitel eins und zwei gelten ab dem 2. Februar 2025. Ausgenommen sind Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb sowie Artikel 5 Absätze 1a und 1b; sie gelten ab dem 2. Dezember 2026.

Kapitel drei Abschnitte eins bis drei gelten ab dem 2. Dezember 2027, ausgenommen Artikel 6 Absatz 5. Erfasst sind KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind.





Für KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I als hochriskant eingestuft sind, gilt derselbe Teil ab dem 2. August 2028.

Neu angefügt wurde, dass die Artikel 102 bis 110 ab dem 27. Juli 2026 gelten.

Der Aufschub gilt nicht für alle Abschnitte

Wer aus den Terminen schließt, das Thema habe sich bis 2027 erledigt, liest die Änderung falsch. Der Aufschub erfasst nur die Abschnitte eins bis drei des Kapitels drei. Abschnitt vier gilt nach Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe b seit dem 2. August 2025; er regelt notifizierende Behörden und notifizierte Stellen und bindet Mitgliedstaaten, Konformitätsbewertungsstellen und die Kommission. Abschnitt fünf ist in Artikel 113 nicht gesondert genannt und gilt seit dem 2. August 2026; er betrifft Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen und Registrierung und adressiert vor allem Kommission, notifizierteStellen und Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen. Zum aufgeschobenen Abschnitt drei gehört dagegen Artikel 26 Absatz 2. Ab 2027 beziehungsweise 2028 müssen Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen die menschliche Aufsicht danach natürlichen Personen übertragen, die über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen. Die Frist für nationale KI-Reallabore in Artikel 57 rückte lediglich auf den 2. August 2027.

Für Unternehmen, die KI einkaufen statt sie zu bauen, zählt ohnehin das, was im eigenen Haus verstanden wird. Die Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen bietet dafürein Zertifikat mit begleitendem Kursprogramman. Es handelt sich um ein privates Weiterbildungsangebot; die KI-Verordnung kennt für Artikel 4 weder eine Zertifizierung noch einen vorgeschriebenen Nachweis.

„Die Anforderungen an Hochrisiko-Systeme sind verschoben, der Aufbau von Wissen nicht — der braucht Monate und richtet sich nach keinem Stichtag. Wer jetzt anfängt, steht 2027 nicht am Anfang“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Ein Datum allein sagt nichtsüber die eigene Pflichtenlage

Maßgeblich bleibt in jedem Fall der Verordnungstext selbst. Welche Pflichten ein Unternehmen treffen, hängt von seinen Anwendungen und seiner Rolle ab; Artikel 2 enthält zudem Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

Eine Einordnung des eigenen Falls ersetzt keine anwaltliche Beratung.

Woran sich der nächste Schritt bemisst

Der nächste Termin in Artikel 113 ist der 2. Dezember 2026. Von diesem Tag an gelten die beiden neuen Verbotstatbestände in Artikel 5 samt der Absätze 1a und 1b.

Ein zweiter Termin am selben Tag

Zum 2. Dezember 2026 greift eine weitere Frist. Anbieter von KI-Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden und synthetische Inhalte erzeugen, müssen nach Artikel 111 Absatz 4 die Anforderungen des Artikels 50 Absatz 2 erfüllen.

Praktisch bleibt die Reihenfolge: erst erfassen, welche KI-Anwendungen laufen, dann klären, wer sie versteht. Artikel 113 wurde keine zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung bereits einmal geändert. Das spricht gegen die Annahme, 2027 und 2028 seien der Endstand.

Die Provimedia GmbH ist ein Online-Verlag mit Sitz in der Region Stuttgart. Wir schaffen wertvolle Informationen in unterschiedlichen Branchen um Wissen schnell und einfach zugänglich zu machen. Wir haben uns auf übersichtliche Webseiten und Auffindbarkeit von Informationen spezialisiert.

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Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 19.08.2026 - 09:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 2267751
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Alexander Weipprecht
Stadt:

Bietigheim-Bissingen


Telefon: +49 (7142) 3442727

Kategorie:

Bildung & Beruf



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