Trennungsunterhalt und Erwerbsobliegenheit: Was im Trennungsjahr wirklich gilt
Irrtümlich wird oft davon ausgegangen, dass im Trennungsjahr keine Pflicht zur Arbeitsaufnahme besteht.

(IINews) - In der Beratung von Mandanten zeigt sich aktuell immer wieder, dass die Erwerbsobliegenheit während desTrennungsjahreshäufig falsch eingeschätzt wird. Viele Betroffene gehen irrtümlich davon aus, dass im ersten Jahr generell keine Pflicht zur Arbeitsaufnahme besteht, was jedoch regelmäßig zu Konflikten bei der Unterhaltsberechnung führt. Eine frühzeitige Klärung der Obliegenheiten ist daher essenziell, um finanzielle Nachteile durch die Anrechnung fiktiver Einkommen zu vermeiden.
Praxisbeispiel:
Die Mandantin Frau A. war während der fünfjährigen Ehe nicht erwerbstätig und betreute die gemeinsamen Kinder (8 und 10 Jahre). Nach der Trennung fordert der Ehemann sie auf, eine Halbtagsstelle anzutreten, da die Kinder vormittags in der Schule sind. Da die Mandantin sich weigert, kürzt der Ehemann den Unterhalt einseitig. Hier zeigt sich: Auch im Trennungsjahr kann eine zumutbare Erwerbstätigkeit gefordert werden, wenn die Kinderbetreuung dies zulässt.
Die rechtliche Lage imÜberblick
Entgegen der verbreiteten Meinung gibt es keine gesetzliche Schonzeit, die den unterhaltsberechtigten Partner pauschal von jeder Arbeitspflicht befreit. Die Erwerbsobliegenheit richtet sich nach dem Einzelfall (§ 1361 Abs. 2 BGB):
Der Grundsatz: Zwar sollen die ehelichen Lebensverhältnisse im ersten Jahr gewahrt bleiben, doch darf sich der Berechtigte nicht auf Kosten des Unterhaltspflichtigen ausruhen, wenn eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.
Maßgebliche Faktoren: Entscheidend sind die Dauer der Ehe, das Alter, der Gesundheitszustand sowie insbesondere die Situation der Kinderbetreuung.
Fiktives Einkommen: Verweigert der Berechtigte trotz vorhandener Möglichkeiten die Arbeitsaufnahme, darf das Gericht ein fiktives Einkommen anrechnen. Das bedeutet: Der Unterhalt wird so berechnet, als würde die Person arbeiten - der reale Unterhaltsanspruch sinkt oder entfällt.
Fazit für die Praxis
Die Erwerbsobliegenheit beginnt nicht erst nach dem Scheidungsantrag, sondern kann bereits während des Trennungsjahres einsetzen. Um böse Überraschungen bei der Unterhaltsberechnung zu vermeiden, sollte die zumutbare Arbeitsaufnahme frühzeitig geprüft und belegbar dokumentiert werden.
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Rechtsanwalt Reinhard Scholz
Salzstraße 20, 48143 Münster
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Datum: 25.06.2026 - 09:20 Uhr
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