Wasserrecht: PFAS-Grenzwerte und Kommunalabwasserrichtlinie (hier: Haftung und Regress)
Seit Januar 2026 gelten PFAS-Grenzwerte im Trinkwasser: Versorger müssen teuer aufbereiten, Verursachern und Eigentümern droht die Inanspruchnahme. Wer früh handelt, sichert seine Position.

(IINews) - Neue PFAS-Grenzwerte im Trinkwasser in Kraft - Wasserversorger, Kommunen und Industrie vor Haftungs-, Regress- und Gebührenfragen; Herstellerverantwortung nach der Kommunalabwasserrichtlinie vor dem EuGH
Anlage 2 TrinkwV (Grenzwerte seit 12.01.2026); Richtlinie (EU) 2024/3019 (KARL); EuG, Entscheidungen vom 18./19.02.2026 (Rechtsmittel zum EuGH anhängig)
Düsseldorf, 10. Juni 2026. Seit dem 12. Januar 2026 gelten erstmals verbindliche Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) im Trinkwasser: Die Summe der zwanzig trinkwasserrelevanten PFAS ("Summe PFAS-20") darf 0,1µg/l nicht überschreiten; zum 12. Januar 2028 tritt ein verschärfter Grenzwert von 0,02 µg/l für die vier kritischsten Verbindungen hinzu. Parallel hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) im Februar 2026 die Klagen der Pharma- und Kosmetikindustrie gegen die erweiterte Herstellerverantwortung der neuen EU-Kommunalabwasserrichtlinie als unzulässig abgewiesen; die Rechtsmittelverfahren vor dem EuGH laufen.
Beide Entwicklungen verschieben die Kostenlast im Wasserrecht erheblich - und werfen für Versorger, Kommunen, Industrie und Grundstückseigentümer drängende Rechtsfragen auf.
Worauf es jetzt ankommt
Pflichtenprogramm der Versorger: Mit den Grenzwerten greifen umfassende Untersuchungs-, Anzeige- und Maßnahmenpflichten nach der Trinkwasserverordnung; bei Überschreitungen drohen Anordnungen der Gesundheitsämter. Die erforderliche Aufbereitungstechnik ist kostenintensiv.
Haftung und Regress: Im Mittelpunkt steht die Frage, wer die Mehrkosten trägt. In Betracht kommen Untersuchungs- und Sanierungsanordnungen gegen Verursacher und Eigentümer (§§ 4, 10 BBodSchG), die verschuldensunabhängige Haftung nach § 89 WHG, Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Verpflichteten (§ 24 Abs. 2 BBodSchG) sowie Regressforderungen der Versorger gegen PFAS-Emittenten.
Gebühren und Entgelte: Soweit kein Rückgriff gelingt, stellt sich die Frage der rechtssicheren Refinanzierung über die Wasser- und Abwassergebühren - einschließlich der Verteidigung der Kalkulation gegen Einwendungen von Großabnehmern.
Herstellerverantwortung nach der KARL: Hersteller von Humanarzneimitteln und Kosmetika sollen mindestens 80 Prozent der Kosten der vierten Reinigungsstufe kommunaler Kläranlagen tragen. Nach den Unzulässigkeitsentscheidungen des EuG verlagert sich der Rechtsschutz absehbar auf die nationalen Umsetzungs- und Beitragsbescheide, gegen die die Vereinbarkeit der Richtlinie mit dem Unionsrecht inzident geltend gemacht werden kann.
Einordnung für die Praxis
Das Wasserrecht wandelt sich von einem primär ordnungsrechtlichen zu einem kostenverteilenden Rechtsgebiet. Versorgern und Kommunen ist die proaktive Aufarbeitung der Mess-, Eintrags- und Kalkulationslage zu empfehlen; Industrie- und Herstellerunternehmen sollten historische PFAS-Verwendungen und ihre Betroffenheit durch die Kommunalabwasserrichtlinie aufarbeiten, bevor Bescheide ergehen.
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