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Stellungnahme der BdSAD zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vom 03.06.2026

ID: 2256069

Bundesvereinigung der Senioren?Assistenten Deutschland e.?V. (BdSAD)
Datum: 08.06.2026
Ansprechpartnerin: Carolin Favretto, Vorständin der BdSAD e.V.


(IINews) - Hinweis zur Lesbarkeit

Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Stellungnahmeüberwiegend die männliche Form verwendet. Sie umfasst stets alle Geschlechter gleichermaßen. Dies gilt insbesondere für die Bezeichnungen _Senioren?Assistent_ und _Alltagsbegleiter_, die selbstverständlich alle qualifizierten Senioren?Assistent:innen und Alltagsbegleiter:innen einschließen.

Zusammenfassung

Die BdSAD begrüßt das Ziel des Bundesministeriums für Gesundheit, Leistungen der Pflegeversicherung zu vereinfachen und Zugänge zu verbessern. Der vorliegende Referentenentwurf erreicht dieses Ziel jedoch nur formal. In der Sache führt er zu Leistungsverschlechterungen, eingeschränkter Wahlfreiheit, einer deutlich erhöhten, emotionalen und finanziellen Mehrbelastung pflegender Angehöriger, sowie einer massiven Existenzgefährdung qualifizierter Alltagsunterstützung, insbesondere durch Senioren?Assistenten und Alltagsbegleiter.

Besonders kritisch bewertet die BdSAD:

* die existenzielle Bedrohung für - insbesondere - soloselbständige Senioren?Assistenten und Alltagsbegleiter, weil ein verlässliches Refinanzierungsinstrument für qualifizierte, präventive Alltagsbegleitung fehlt,
* den Wegfall des gemeinsamen Jahresbetrags (§?42a SGB XI) und damit der planbaren und insbesondere stundenweisen Verhinderungspflege,
* die Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige und den Wegfall der Rentenbeiträge im Rahmen der Flexi-Rente,
* die Deckelung und Zweckverengung der neuen Budgets.

Änderungsvorschläge der BdSAD

Um die ambulante Versorgung zu stabilisieren und die Versorgungssicherheitälterer Menschen zu gewährleisten, fordert die BdSAD folgende zentrale Anpassungen des PNOG:

* Erhalt der Verhinderungspflege bzw. des Gemeinsamen Jahresbetrages als planbare Entlastungsleistung oder Schaffung eines gleichwertigen, bundesweit zugänglichen Instruments, das auch in Bundesländern ohne Anerkennungsverfahren nach §?45a SGB XI nutzbar ist.




* Sicherstellung des Zugangs zum Sachleistungsbudget für qualifizierte Senioren?Assistenten und Alltagsbegleiter, sofern eine Anerkennung für das Sozialraumbudget vorliegt - ohne Verpflichtung zur Gründung eines Betreuungsdienstes nach §?71 Abs. 1a SGB XI.
*Übergangsregelungen von mindestens 24 Monaten, um bestehende Versorgungsstrukturen nicht abrupt zu gefährden.
* Erhalt der bisherigen sozialen Absicherung pflegender Angehöriger, insbesondere der Rentenbeiträge.
* Sicherung der Wahlfreiheit für Pflegebedürftige und Angehörige durch flexible, bedarfsgerechte Budgets ohne monatlichen Verfall.
* Stabilisierung der Angebotslandschaft, damit qualifizierte soloselbständige Senioren?Assistenten und Alltagsbegleiter ihre Tätigkeit wirtschaftlich fortführen können.
* Anerkennung der qualifizierten Senioren?Assistenz und Alltagsbegleitung als festen Bestandteil der ambulanten Versorgungslandschaft.

Zur Begründung

1. Gesamtbewertung

Der Entwurf verfolgt das richtige Ziel, die Pflegeversicherung zu entlasten und Leistungen verständlicher zu machen. Die gewählte Umsetzung führt jedoch zu einer Neuordnung ohne substanzielle Verbesserung. Die Reform verschiebt Mittel von planbarer Entlastung hin zu akuter Krisenbewältigung und schwächt damit massiv die häusliche Unterstützung pflegender Angehöriger, die häufig von qualifizierten Senioren?Assistenten und Alltagsbegleitern getragen wird.

Die Mitglieder der BdSAD haben erheblich in ihre Qualifizierung investiert und zeichnen sich durch hohe Qualitätsstandards aus. Ihre qualifizierte Senioren?Assistenz und Alltagsbegleitung ist ein bundesweit wachsendes, professionell qualifiziertes Tätigkeitsfeld, das Versorgungslücken schließt, die weder durch Pflegefachberufe noch durch rein ehrenamtliche Angebote abgedeckt werden.

Trotz dieser Qualifikation wird ihnen im PNOG faktisch der Zugang zu zentralen Budgets - insbesondere Sachleistungen und demÜberbrückungsbudget - verwehrt. Dies führt zu einer strukturellen Ungleichbehandlung und gefährdet die Versorgungssicherheit älterer Menschen.

2. Bewertung der zentralen Regelungsbereiche

2.1 Entlastungsbudget (Ersatz für Pflegegeld)

Der Wegfall des Pflegegelds als eigenständige Leistung reduziert die Wahlfreiheit der Pflegebedürftigen. Die Integration der Verbrauchspflegehilfsmittel und die Absenkung in den ersten drei Monaten bei PG?2/3 verschlechtern die materielle Lage vieler Familien zusätzlich.

Die in der Gesetzesbegründung genannte Möglichkeit, stundenweise Verhinderungspflege aus dem Entlastungsbudget zu finanzieren, ist aus Sicht des BdSAD realitätsfern: Die vorgesehenen Beträge reichen nicht aus, um die bisherige stundenweise Verhinderungspflege zu ersetzen oder vergleichbare Entlastungsangebotezu ermöglichen.

Damit entsteht eine strukturelle Unterfinanzierung, die sowohl Familien als auch Senioren?Assistenten und Alltagsbegleiter, insbesondere Soloselbständige, unmittelbar trifft.

2.2 Sachleistungsbudget (Ersatz für Pflegesachleistung)

Die Budgetlogik kann Bürokratie reduzieren, führt aber zu einer stärkeren Deckelung der Leistungen. Die Bedarfe vieler Pflegebedürftiger werden damit nicht abgebildet.

Bislang konnten anerkannte Leistungsanbieter nach§?45a/b SGB?XI bis zu 40?% der Pflegesachleistungen in Angebote zur Alltagsentlastung umwandeln - ein zentrales Instrument für flexible, alltagsnahe Unterstützung.

Mit dem PNOG entfällt diese Möglichkeit vollständig - es sei denn, Leistungsanbieter schließen einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 als ambulante Betreuungseinrichtung im Sinne des §?71 Nr.?1a SGB?XI. Für sehr viele qualifizierte Senioren?Assistenten und Alltagsbegleiter ist dies realitätsfern:

* sie arbeitenüberwiegend soloselbständig,
* erfüllen die strukturellen Voraussetzungen für einen Betreuungsdienst nicht,
* oder wollen diese bewusst nicht erfüllen, da damit faktisch ein"Pflegedienst light"entstünde.

Damit verlieren qualifizierte Senioren?Assistenzen und Alltagsbegleitungen künftig den Zugang zu den Sachleistungen, obwohl sie nachweislich Versorgungslücken schließen.

2.3 Sozialraumbudget (Ersatz für Entlastungsbetrag)

Das Sozialraumbudget soll sozialraumorientierte Unterstützung stärken. Die Ausgestaltung enthält jedoch strukturelle Schwächen:

* Der monatliche Verfall der Mittel reduziert die Flexibilität erheblich.
* In Bundesländern ohne Anerkennungsverfahren nach §?45a SGB XI entfällt mit dem Wegfall der Verhinderungspflege eine der wenigen verlässlichen Refinanzierungsquellen (§?42a SGB XI).
* Der eingeschränkte oder fehlende Zugang zum Sachleistungsbudget verschärft die Situation.

Die BdSAD befürchtet ein Schrumpfen des Anbietermarktes. Viele qualifizierte soloselbständige Senioren?Assistenten und Alltagsbegleiter werden ihre Tätigkeit nicht fortführen können. Die Folgen:

* weniger verfügbare Angebote im Sozialraum,
* längere Wartezeiten,
* geringere Planbarkeit,
* höhere Belastung pflegender Angehöriger,
* deutlich erhöhte Gefahr gesundheitlicher Überlastung,
* frühere oder vermeidbare stationäre Pflegeaufnahmen.

Dies widerspricht dem im PNOG formulierten Präventionsansatz.

2.4Überbrückungsbudget (Ersatz für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege)

Die Zusammenführung beider Leistungen in ein einziges Budget mit Fokus auf akute Notlagen führt zu einem faktischen Wegfall der planbaren Verhinderungspflege.

Die Verhinderungspflege war ein zentrales Instrument:

* zur planbaren Entlastung pflegender Angehöriger,
* zur Stabilisierung häuslicher Pflegearrangements,
* zur Refinanzierung qualifizierter Senioren?Assistenten und Alltagsbegleiter.

Mit demÜberbrückungsbudget wird diese Funktion vollständig entkernt. Es ignoriert die Lebensrealität der Mehrheit der Pflegebedürftigen, die auch dann in ihrer eigenen Häuslichkeit verbleiben möchten, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt.

2.5 Pflegebegleitung (Ersatz für Beratung)

Die Pflegebegleitung ist ein sinnvoller Ansatz, verliert jedoch an Wirkung, wenn sie - wie im Entwurf vorgesehen - aus bestehenden Budgets gegenfinanziert wird.

Konkret bedeutet dies:

* Wegfall des Entlastungsbetrags für PG?1,
* Kürzung des Entlastungsbudgets in PG?2/3 in den ersten drei Monaten,
* Wegfall der Verhinderungspflege.

Damit wird Pflegebegleitung nicht zusätzlich, sondern auf Kosten bestehender Entlastungsleistungen finanziert. Dies widerspricht dem präventiven Anspruch des PNOG.

3. Auswirkungen auf pflegende Angehörige

Die Absenkung der Rentenbeiträge und der Wegfall der Rentenbeiträge im Rahmen der Flexirente verschlechtern die soziale Absicherung pflegender Angehöriger, insbesondere für Frauen, erheblich.

4. Existenzielle Bedrohung qualifizierter Senioren?Assistenz und Alltagsbegleitung

Die qualifizierte Senioren?Assistenz und Alltagsbegleitung ist ein professionell qualifiziertes, bundesweit stark wachsendes Tätigkeitsfeld. Die Mitglieder der BdSAD haben erheblich in ihre Qualifizierung investiert.

Mit dem PNOG entfallen zwei zentrale Refinanzierungsinstrumente - die Verhinderungspflege und die Möglichkeit der bisherigen Umwandlung unverbrauchter Sachleistungen - ohne dass ein gleichwertiger Ersatz geschaffen wird.

Allen Senioren-Assistenten und Alltagsbegleiter, ob Soloselbstständige oder Einzelunternehmen mit Mitarbeitenden, mit und ohne landesrechtlicher Anerkennung wird somit eine verlässliche, existenzsichernde Einkommensgrundlage für ihre zu erbringende, wertvolle und systemrelevante Dienstleistung entzogen.

Besonders vom Wegfall der Verhinderungspflege sind Soloselbstständige betroffen, die in Bundesländern tätig sind, in denen schon heute eine Anerkennung von Einzelanbietern gemäß § 45 a SGB XI nicht möglich ist.

Die Folge ist eine strukturelle Fehlsteuerung, die:

* qualifizierte soloselbständige Senioren?Assistenten und Alltagsbegleiter aus dem Markt drängt,
* Versorgungslücken vergrößert,
* pflegende Angehörige stärker belastet,
* und die Versorgungssicherheitälterer Menschen gefährdet.

Schlussbemerkung

Die BdSAD steht für Gespräche mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Abgeordneten und weiteren Akteuren jederzeit zur Verfügung. Unser Ziel ist eine Reform, die die häusliche Pflege stärkt, die Versorgungssicherheit älterer Menschen verbessert und die qualifizierte Senioren?Assistenz und Alltagsbegleitung als unverzichtbaren Bestandteil der ambulanten Versorgung anerkennt.


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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Bundesvereinigung der Senioren-Assistenten Deutschland (BdSAD) e.V. mit Sitz in Berlin ist die Interessenvertretung qualifizierter Dienstleister, die begleitende Alltagsunterstützung für Senioren und Menschen mit Hilfebedarf anbieten. Der Verein setzt sich für die Anerkennung des Berufsbildes in der Gesellschaft ein und ist ein Beratungs- und Kompetenznetzwerk mit hohen Qualitätsansprüchen. Auf der Homepage bietet die BdSAD eine Suchfunktion mit der Liste aller Mitglieder alsübersichtlichen und schnellen Service an.



Leseranfragen:

Pappelallee 78/79, Berlin 10719



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Datum: 09.06.2026 - 10:20 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Anja Mikulla
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Berlin


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Kategorie:

Gesundheit & Medizin



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