Online-Glücksspiel–EuGH-Generalanwalt hält maltesische Bill 55 für unzulässig
Schlussanträge in der Rechtssache C-683/24
(IINews) - München, 23.04.2026. Zahlreiche deutsche Gerichte haben bereits entschieden, dass Spieler ihre Verluste aus Online-Glücksspielen zurückfordern können, wenn die Anbieter nicht über die erforderliche Lizenz verfügen. Auch Malta müsse diese Urteile anerkennen und vollstrecken, fordert der EuGH-Generalanwalt Emiliou in seinen heutigen Schlussanträgen in der Rechtssache C-683/24. „Die maltesische Sonderregelung Bill 55 wäre demnach unzulässig. Folgt der EuGH erwartungsgemäß den Ausführungen des Generalanwalts, lassen sich die Rückzahlungsansprüche der Spieler auch in Malta durchsetzen“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.
Viele Anbieter von Glücksspielen im Internet haben ihren Sitz in Malta. Nachdem zahlreiche deutsche und österreichische Gerichte entschieden haben, dass Spieler einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Verluste haben, wenn der Veranstalter der Glücksspiele nicht über die erforderliche Lizenz verfügt, hat die maltesische Regierung die sog. Bill 55 erlassen, um die Glücksspielanbieter vor den Ansprüchen der Spieler zu schützen. Vereinfacht gesagt, verhindert diese Sonderregelung die Vollstreckung der Urteile in Malta. Praktisch bedeutet dies, dass die Gerichte den Spielern zwar die Rückzahlung zugesprochen haben, der Anspruch sich in Malta aber nicht durchsetzen ließ. Mit dieser rechtlich überaus umstrittenen Praxis soll Schluss sein, wenn es nach Generalanwalt Emiliou geht.
Gemäß der EuGVO müssen Mitgliedsstaaten der EU Urteile aus anderen EU-Staaten ohne weitere Prüfung anerkennen und vollstrecken. Bei der Bill 55 beruft sich die maltesische Regierung auf einen Ausnahmetatbestand, nachdem die Vollstreckung der Urteile untersagt werden kann, wenn diese gegen die öffentliche Ordnung verstoßen(ordre public). Dies ist nach Ansicht Maltas bei Urteilen gegen die ansässigen Glücksspielanbieter der Fall, wenn diese über eine Lizenz nach maltesischem Recht verfügen.
Das Wiener Handelsgericht hat sich in einem Verfahren nun an den EuGH gewandt, um klären zu lassen, ob die Bill 55 gegen europäisches Recht verstößt. Generalanwalt Emiliou hat dies bejaht. Eine nationale Bestimmung, wie die maltesische Bill 55, ist seiner Auffassung nicht mit den in der Brüssel-Ia-Verordnung festgelegten Regelungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtentscheidungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten vereinbar. „Im Klartext bedeutet dies, dass nach Ansicht des Generalanwalts Urteile deutscher Gerichte zu Rückforderungsansprüchen gegen maltesische Glücksspielanbieter auch in anderen EU-Staaten, und somit auch in Malta, anerkannt und vollstreckt werden könnten. Folgt der EuGH dieser Auffassung, könnten sich die betroffenen Glücksspielanbieter nicht mehr hinter der Bill 55 verstecken“, macht Rechtsanwalt Sittner deutlich.
Der Generalanwalt führte weiter aus, dass Malta sich nicht auf die Ordre-public-Klausel stützen könne. Die Anerkennung einer Gerichtsentscheidung in einem EU-Mitgliedsstaat dürfe nicht deshalb verweigert werden, weil ein Staat der Auffassung ist, dass europäisches Recht falsch angewendet wurde. Die Urteile dürften nicht erneut geprüft werden. Zudem dürfe der maltesische Gesetzgeber nicht pauschal davon ausgehen, dass Verbote von Online-Glücksspielen in anderen EU-Staaten automatisch einen Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit darstellen.
Die Auffassung, dass eine in Malta ausgestellte Glücksspiellizenz ausreiche, um in der gesamten EU Online-Glücksspiele anbieten zu dürfen, sei falsch, machte der Generalanwalt klar. EU-Mitgliedstaaten seien nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts nicht verpflichtet, von anderen Mitgliedstaaten erteilte Glücksspiellizenzen anzuerkennen. Dementsprechend sei eine maltesische Glücksspiellizenz grundsätzlich nur in Malta und gegebenenfalls in denjenigen Mitgliedstaaten gültig, die sie anerkannt haben. Rechtsanwalt Sittner: „Folglich können Staaten der EU ihre eigenen Regelungen, wie z.B. das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen, auch auf Glücksspielanbieter mit maltesischer Lizenz anwenden.“
Dass Online-Glücksspiele in Malta rechtmäßig, aber in einem anderen Staat illegal sind, stehe nicht im Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit in der EU, machte der Generalanwalt deutlich. Die Bill 55 diene nach seiner Ansicht vornehmlich dazu, die für die maltesische Wirtschaft wichtige Glücksspielindustrie zu schützen. Das sei aber kein Grund, um ausländische Urteile nicht zu vollstrecken.
Schließt sich der EuGH den Ausführungen des Generalanwalts an, was häufig der Fall ist, haben Spieler gute Chancen, ihre Verluste aus illegalen Online-Glücksspielen von maltesischen Anbietern zurückzuholen.
Themen in diesem Fachartikel:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert Geschädigten ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte verfügenüber langjährige Erfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke"CLLB"stehen, sind mit Alexander Kainz 2008 und Thomas Sittner 2017 zwei weitere Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten dreizehn Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.
CLLB Rechtsanwälte Liebl, Leitz, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: kanzlei(at)cllb.de Web: www.cllb.de
Datum: 23.04.2026 - 13:42 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 2246703
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Kanzlei CLLB
Stadt:
München
Telefon: 08955299930
Kategorie:
Meldungsart: Erfolgsprojekt
Versandart: Veröffentlichung
Dieser Fachartikel wurde bisher 5 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
"Online-Glücksspiel–EuGH-Generalanwalt hält maltesische Bill 55 für unzulässig"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
CLLB Rechtsanwälte Part. mbB (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).



