BFH-Urteil: Kinderbetreuungskosten nur bei Haushaltszugehörigkeit absetzbar

(ots) - Kinderbetreuungskosten werden bei getrenntlebenden Eltern nur für den Elternteil steuerlich anerkannt, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Diese Regelung hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, obwohl sie zu steuerlichen Nachteilen führen kann. Warum sich der BFH mit dem Thema beschäftigt hat und nicht von einer Verfassungswidrigkeit überzeugt ist, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).
Nur ein Elternteil kann Kinderbetreuungskosten absetzen
Kinderbetreuungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Maximal 6.000 Euro pro Jahr können Sorgeberechtigte in der Steuererklärung angeben - und zwar bis zum 14. Lebensjahr des Sprösslings. Von den Kosten berücksichtigt das Finanzamt 80 Prozent, alsobis zu 4.800 Euro.
Viele Eltern teilen sich nach einer Trennung die Kosten für die Betreuung ihres Kindes beziehungsweise ihrer Kinder. Steuerlich profitieren kann davon aber nur ein Elternteil. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem jüngst veröffentlichten Urteil bestätigt, dass Kinderbetreuungskosten nach aktueller Rechtslage nur bei dem Elternteil als Sonderausgaben anerkannt werden können, bei dem das Kind zum Haushalt gehört (BFH-Urteil III R 8/23).
BFH bestätigt Entscheidung des Finanzgerichts Köln
Der Fall war als Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Köln beim BFH gelandet. Kläger war ein Vater, der nach der Trennung von der Mutter seines Kindes erhebliche Betreuungskosten getragen hatte. Seine Tochter lebte im Streitjahr im Haushalt der Mutter. Der Vater zahlte neben Unterhalt auch Kita-Beiträge. Die von ihm übernommenen Betreuungskosten wollte er in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen - ohne Erfolg.
Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, weil das Kind nicht zum Haushalt des Mannes gehörte. Der Vater klagte dagegen, doch das Finanzgericht Köln bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Es ließ aber Revision zu, und so landete der Fall beim Bundesfinanzhof.
BFH: Verfassungsrechtlich zweifelhaft, aber nicht verfassungswidrig
Der BFH wies die Revision zurück. Nach Ansicht der Richter ist die gesetzliche Regelung, wonach Betreuungskosten ausschließlich für ein im eigenen Haushalt lebendes Kind steuerlich absetzbar sind, verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber dürfe typisieren und an die Haushaltszugehörigkeit anknüpfen. Diese sei ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium, weil der Betreuungsbedarf typischerweise bei dem Elternteil entstehe, bei dem das Kind lebt.
Auch der Umstand, dass der klagende Vater einen erheblichen Teil der Betreuungskosten getragen hatte,änderte daran nichts. Maßgeblich sei nicht, wer zahlt, sondern wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift insofern, als dass sie im Einzelfall dazu führen könne, das von Eltern getragene und eigentlich abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben anerkannt werden können. Weil sie beispielsweise der Elternteil trägt, zu dessen Haushalt das Kind eben nicht gehört. Dies genügte dem BFH aber nicht, um das Ganze zur Prüfung einer Verfassungswidrigkeit an das Bundesverfassungsgericht weiterzuleiten.
Der BFH sieht letztlich keinen Verstoß gegen den im Grundgesetz verankerten allgemeinen Gleichheitssatz. Das war die Intention des Klägers gewesen, der das Thema verfassungsrechtlich prüfen lassen wollte. Der BFH argumentierte unter anderem, dass Eltern ohne Haushaltszugehörigkeit des Kindes steuerlich ja nicht schutzlos gestellt seien - dank des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Denn diese Freibeträge sind nicht an eine Haushaltszugehörigkeit des Kindes geknüpft.
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