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Luczak: Untervermieten darf kein Geschäftsmodell sein - BGH-Urteil richtiges Signal

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(ots) - Schattenmietmarkt eindämmen - Untervermietung muss begründete Ausnahme bleiben

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine Wohnung nicht untervermietet werden darf, um damit Gewinn zu erzielen. Daran hat kein Mieter ein berechtigtes Interesse. Wer trotzdem so untervermietet, darf gekündigt werden. Hierzu erklärt der baupolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Jan-Marco Luczak:

"Die Untervermietung von Wohnraum darf nicht zu einem Geschäftsmodell verkommen. Mit dieser immer stärker um sich greifenden Praxis hat sich ein regelrechter Schattenmietmarkt entwickelt und dem Wohnungsmarkt wurden immer mehr reguläre Wohnungen entzogen. Damit hat der BGH nun zu Recht Schluss gemacht. Wer seine Wohnung missbräuchlich zur eigenen Bereicherung untervermietet, zerstört das vertragliche Vertrauensverhältnis nachhaltig und muss mit Kündigung rechnen.

Deutschland hat starke soziale Leitplanken im Mietrecht, das ist wichtig, dazu stehen wir als Union. Die besonderen Schutzrechte des Mietrechtes dürfen jedoch nicht dazu führen, dass in angespannten Mietmärkten das Untermietverhältnis das reguläre Mietverhältnis ersetzt. Die Weitergabe eines günstigeren Mietvertrages an Freunde und Bekannte im Rahmen einer Untervermietung, obwohl man selbst schon seit vielen Jahren in einer anderen Wohnung wohnt, ist kein"berechtigtes Interesse". Diese Praxis schadet letztlich allen Mietern, die auf der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung sind. Eine Untervermietung muss die begründete Ausnahme bleiben. Niemand hat etwas gegen einen Studenten, der seine Wohnung während seines Auslandssemesters untervermietet, nicht akzeptabel ist es jedoch, wenn der 45-jährige Zahnarzt seine Studentenbude immer noch untervermietet.

Schade ist, dass der BGH nicht auchüber die Anwendbarkeit der Mietpreisbremse geurteilt hat. Das hätte noch mehr Klarheit gegeben."

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