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CanDoc-Gründer haftet persönlich und muss 20.000 Euro Ordnungsgeld zahlen

ID: 2226466

(ots) - AKNR geht erfolgreich gegen Plattform und Stefan Fritsch persönlich vor

Das Ordnungsmittel gegen den Gründer der Plattform CanDoc, Stefan Fritsch, ist rechtskräftig. Er muss nun endgültig 20.000 Euro Strafe für unlautere Geschäftspraktiken der von ihm gegründeten Website zahlen. Hintergrund ist ein von der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) initiiertes Verfahren wegen Verstößengegen das Heilmittelwerberecht beim Absatz von Medizinalcannabis, sowie der unzulässigen Rezeptzuweisung an die Apotheke im Paunsdorf Center, die von der Mutter des Beklagten betrieben wird. Insoweit hatte das Landgericht (LG) Leipzig eine einstweilige Verfügung sowohl gegen die Plattform alsauch Stefan Fritsch persönlich als Geschäftsführer erlassen. Dieses Vorgehen wurde durch die Apothekerkammer gewählt, da die Plattform bewusst in Irland gegründet wurde, um so die Durchsetzung deutschen Rechts zu erschweren. Diese hatte sich, anders als Stefan Fritsch persönlich, im Verfahren auch nicht anwaltlich verteidigt.

Nachdem nach Zustellung der einstweiligen Verfügung das Werbeverhalten nicht geändert worden war, beantragte die AKNR ein Ordnungsmittel. Wegen dieses Erstverstoßes verhängte das LG Leipzig Ende August ein Ordnungsgeld von 20.000 Euro gegen Stefan Fritsch. Nachdem dieser seine Berufung gegen die einstweilige Verfügung aufgrund der klaren Worte des OLG Dresden in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hatte, wurde nun auch die sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsmittelbeschluss zurückgenommen. Damit ist das Ordnungsgeld in Höhe von 20.000 Euro rechtskräftig.

Dr. Armin Hoffmann, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein und der Bundesapothekerkammer betont:"Der Ordnungsgeldbeschluss ist, auch wenn die Höhe aufgrund des Umstands, dass es ein Erstverstoß war, noch überschaubar ist, ein weiterer Erfolg für unsere Bemühungen, die in Deutschland geltenden Gesetze durchzusetzen. Wir verstehen dies auch als Bestätigung, hier nicht nachzulassen, bis derartige, das Patientenwohl gefährdende, Angebote sowohl im Bereich des Medizinalcannabis als auch im Bereich anderer verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen umfassend abgestellt werden."





"Nach den klaren Worten des OLG Dresden im Verfügungsverfahren kommt dies für uns nicht überraschend", ergänzt Dr. Bettina Mecking, Justiziarin und Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein. Sie mahnt aber zugleich:"Dieses Verfahren ist ein gutes Beispiel dafür, wie schwierig die Durchsetzung von Recht und Gesetz in Deutschland sein kann, wenn die Betreiber derartiger Angebote mit allen Mitteln versuchen, ihr Geschäftsmodell durchzusetzen. Denn die Bereitschaft den Ordnungsmittelbeschluss zu akzeptieren, dürfte auch damit zusammenhängen, dass Stefan Fritsch in der Zwischenzeit die Geschäftsführung seiner Plattform an einen Dritten übertragen hat, um sich so der persönlichen Verantwortung künftig zu entziehen. Wegen derartiger Mechanismen ist und bleibt es zwingend, dass der Gesetzgeber seine angekündigten Verschärfungen des MedCanG auch umsetzt."

Für Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, der die Kammer in diesem Verfahren ebenfalls vertreten hat, ist der Fall insgesamt ein Beispiel dafür, warum entgegen den Behauptungen der Kritiker die Verschärfung des MedCanG weiter erforderlich ist:"Bei bewusst auf Rechtsbruch angelegten Geschäftsmodellen, wie dies auch bei CanDoc der Fall ist, versagen bei der aktuellen Rechtslage mittelfristig die Möglichkeiten des Vollzugs deutschen Rechts. Es ist kein Zufall, dass diese Plattformen auf Malta, Zypern oder in diesem Fall in Irland gegründet werden und man dort vor Ort dann feststellt, dass nichts existiert und gerichtliche Schreiben nicht zugestellt werden können. Gleichzeitig werden die Verantwortlichkeiten der Plattform kurzfristig weitergereicht. Eine effiziente Durchsetzung deutschen Rechts muss daher immer am Produkt selbst ansetzen, was in diesem Fall ein Versandhandelsverbot ist. Zusätzlich müssen die Verhaltensweisen, wie etwa das Ausstellen von Verschreibungen auf Basis von Fragebögen und deren Einlösung ausdrücklich unter Strafe gestellt werden, um insoweit auch dann das Gesetz durchzusetzen. In diesem Fall ist es natürlich besonderspikant, dass Stefan Fritsch, der sich selbst gerne mit Politikern ablichten lässt und als Fürsprecher einer rechtmäßigen Versorgung auftritt, selbst sich nicht im Ansatz um Recht und Gesetz schert.

Az. 14 W 825/25

Über uns: Apothekerkammer Nordrhein

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin der berufsständischen Selbstverwaltung der Apothekerinnen und Apotheker, die in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf arbeiten oder leben. Sie vertritt die Interessen der über 12.200 Kammerangehörigen, die in öffentlichen Apotheken, Krankenhäusern, Wissenschaft, Industrie und Verwaltung oder bei der Bundeswehr tätig sind. Die Apotheke vor Ort übernimmt eine hoheitliche Aufgabe: die sichere, vom Heilberuf getragene, wohnortnahe Versorgung der Menschen mit Arznei- und Hilfsmitteln, 365 Tage im Jahr, rund um dieUhr.

Pressekontakt:

Jens A. Krömer
Leiter Presse- undÖffentlichkeitsarbeit
Apothekerkammer Nordrhein
Poststr. 4
40213 Düsseldorf
Tel. 0211 8388-119


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