Stille Nacht ist kein Rechtsanspruch
Die Lichterketten sind wieder verstaut, der Tannenbaum entsorgt und auch die letzten Raketenreste sind von den Gehwegen verschwunden. Weihnachten und Silvester liegen hinter uns. Doch wo auf der einen Seite Geselligkeit, Musik und gute Laune herrschten, fühlten sich auf der anderen Seite nicht wenige um Schlaf und Nerven gebracht. Gerade in Mehrfamilienhäusern können die Grenzen zwischen festlicher Stimmung und handfester Ruhestörung oft erschreckend nah beieinander liegen. ARAG Experte Tobias Klingelhöfer erklärt, welche Regeln rund um Lärm und Feiern auch in der Weihnachtszeit gelten.

(IINews) - Rückblickend betrachtet: Warum sorgen Weihnachten und Silvester immer wieder für Nachbarschaftsstreit?
Tobias Klingelhöfer: Weil diese Zeit viele Ausnahmen vom Alltag mit sich bringt. Besuch von Familie und Freunden, späteres Zubettgehen, Musik – all das erhöht das Konfliktpotenzial. In Wohnhäusern mit vielen Mietern treffen dann unterschiedliche Bedürfnisse aufeinander: Die einen feiern, die anderen wollen schlafen. Dass es dabei knirscht, ist fast vorprogrammiert.
Welche gesetzlichen Ruhezeiten gelten denn?
Tobias Klingelhöfer: Ruhezeiten sind in der Regel im Mietvertrag oder in Hausordnungen geregelt. Die Nachtruhe beginnt üblicherweise um 22 Uhr und endet um 6 Uhr, mancherorts auch um 7. In vielen Gemeinden gibt es zusätzlich eine Mittagsruhe zwischen 13 und 15 Uhr sowie besondere Regelungen an Sonn- und Feiertagen. Während dieser Zeiten darf Lärm außerhalb der eigenen Wohnung nicht mehr wahrnehmbar sein. Dazu zählen auch Balkon und Terrasse.
Spielen Balkon und Terrasse in puncto Ruhestörung eigentlich jetzt im Winter auch eine Rolle?
Tobias Klingelhöfer: Durchaus. Sie gehören rechtlich zur Wohnung und dürfen grundsätzlich genutzt werden, wie z. B. zum Rauchen, Telefonieren oder um kurz frische Luft zu schnappen. Aber auch hier gilt: Rücksichtnahme. Denn Geräusche tragen im Winter oft weiter, weil Fenster geschlossen sind unddie Umgebung ruhiger ist. Selbst Gespräche können dann als störend empfunden werden.
Darf man an den Feiertagen lauter sein als sonst?
Tobias Klingelhöfer: Nein. Ein häufiges Missverständnis ist, dass es ein Recht auf laute Feiern gibt, etwa einmal im Jahr. Das ist schlicht falsch. Auch an Weihnachten gilt das Ordnungswidrigkeitengesetz, das Lärm verbietet, der geeignet ist, die Nachbarschaft erheblich zu belästigen. Die einzige wirkliche Ausnahme ist die Silvesternacht. Da wird traditionell mehr toleriert.
Neben Lärm gab es sicher auch andere Streitpunkte?
Tobias Klingelhöfer: Ja, etwa Geruchs- oder Lichtbelästigungen. Rauchen auf dem Balkon ist erlaubt, aber nicht grenzenlos. Wenn Nachbarn erheblich beeinträchtigt werden, können zeitliche Einschränkungen greifen. Das gilt für Zigaretten ebenso wie für E-Zigaretten oder Cannabis. Auch sehr helleoder blinkende Weihnachtsbeleuchtung kann problematisch sein, wenn sie dauerhaft in fremde Wohnräume scheint.
Ein kurioser Klassiker ist der Streit um Kirchenglocken, die jüngst zur Weihnachtszeit kräftig läuteten. Wie ist hier die Rechtslage?
Tobias Klingelhöfer: Ein Anwohner hatte gegen das regelmäßige Glockenläuten einer Kirche geklagt und sogar von Körperverletzung gesprochen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage aber ab. Liturgisches Glockengeläut ist grundgesetzlich geschützt, solange die Grenzwerte des Immissionsschutzrechts eingehalten werden (Az.: 3 K 7096/15). Gerade in der Weihnachtszeit gehört das feierliche Geläut für viele Menschen einfach dazu.
Was raten Sie, wenn der Nachbarschaftsfriedenüber die Feiertage gelitten hat?
Tobias Klingelhöfer: Zunächst das Gespräch suchen. Oft sind sich Verursacher gar nicht bewusst, dass sie stören. Hilft das nicht, sollte man Hausordnung und kommunale Regelungen prüfen. Ein Lärmprotokoll kann sinnvoll sein. Erst wenn all das nichts bringt, sollten Vermieter oder Polizei eingeschaltet werden.
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Konzernkommunikation/Marketing ARAG SE
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Datum: 13.01.2026 - 09:20 Uhr
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