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Rechtliche Risiken für nichteheliche Kinder bei nicht anerkannter Vaterschaft

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Viele Väter erkennen die Vaterschaft bereits vor der Geburt oder unmittelbar danach an. In diesen Fällen sind sowohl familienrechtliche als auch erbrechtliche Fragen in der Regel unkompliziert geregelt. Anders stellt sich die Situation dar, wenn die Vaterschaft zwar biologisch besteht, rechtlich jedoch nicht anerkannt oder festgestellt wurde.
Gerade in wohlhabenden Familien kommt es häufiger vor, dass der Vater zwar freiwillig Unterhalt leistet, eine rechtliche Anerkennung der Vaterschaft jedoch bewusst vermieden wird. Diese Konstellation birgt erhebliche rechtliche Risiken–insbesondere für das Kind. Rechtsanwalt Kirchhoff aus Berlin-Lichtenberg erläutert die Problematik.


(IINews) - Redaktion: Herr Rechtsanwalt Kirchhoff, warum verzichten manche Mütter auf die Feststellung der Vaterschaft?

Rechtsanwalt Kirchhof: Die Gründe sind sehr unterschiedlich. Häufig spielen emotionale Aspekte eine Rolle – etwa Stolz oder der Wunsch, mit dem Vater keinen weiteren Kontakt zu haben. Daneben gibt es aber auch wirtschaftliche Motive.
In der Praxis erleben wir regelmäßig, dass Väter freiwillig höhere oder längerfristige Unterhaltszahlungen leisten, als sie gesetzlich dazu verpflichtet wären. Um eine offizielle Feststellung der Vaterschaft zu vermeiden, sind manche Väter bereit, diese Zahlungen aufrechtzuerhalten. Für die Mutter erscheintdas zunächst attraktiv, da sie auf diesem Weg finanziell besser gestellt ist als über den offiziellen Unterhaltsweg.

Redaktion: Bergen solche privaten Vereinbarungen Risiken, wenn die Vaterschaft nicht anerkannt ist?

Rechtsanwalt Kirchhof: Ja, ganz erhebliche Risiken. Selbst zivilrechtliche Vereinbarungen stehen in solchen Fällen auf sehr wackligen Füßen. Ein klassisches Problem entsteht, wenn der Vater plötzlich verstirbt.
Dann sind dessen Erben regelmäßig nicht mehr bereit, freiwillige Unterhaltsleistungen fortzusetzen. Da das Kind rechtlich nicht als Abkömmling gilt, bestehen keine gesetzlichen Unterhalts-, Erb- oder Pflichtteilsansprüche. Das Kind ist somit vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen.

Redaktion: Wie ist die Situation, wenn der Vater dem Kind freiwillig etwas im Testament zuwendet?
Rechtsanwalt Kirchhof: Viele Väter versuchen auf diese Weise eine Art „Gerechtigkeit“ herzustellen oder gleichzeitig zu verhindern, dass das Kind Anteile an einer Immobilie oder einem Unternehmen erhält. Typisch ist etwa ein Vermächtnis über einen festen Geldbetrag, beispielsweise 100.000 Euro.
Was dabei häufig übersehen wird: Das Kind gilt rechtlich nicht als Kind, sondern als fremde Person. Steuerlich bedeutet das lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro. Wäre die Vaterschaft anerkannt, läge der Freibetrag bei 400.000 Euro.




Die fehlende Anerkennung der Vaterschaft führt also selbst bei gut gemeinten testamentarischen Regelungen zu erheblichen finanziellen Nachteilen für das Kind.

Redaktion: Kann ein solches Vermächtnis den Pflichtteilsanspruch ausschließen?

Rechtsanwalt Kirchhof: Nein. Besteht ein Pflichtteilsanspruch und ist der Wert des Vermächtnisses geringer als der Pflichtteil, kann das Kind die Differenz verlangen – vorausgesetzt, die Vaterschaft ist rechtlich gesichert.
Der Pflichtteilsanspruch setzt zwingend voraus, dass die Vaterschaft entweder anerkannt oder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nach§ 1600d BGB festgestellt wurde.

Redaktion: Welche Fristen sind in diesem Zusammenhang besonders problematisch?

Rechtsanwalt Kirchhof: Besonders kritisch ist die Verjährung. Nach § 2317 Absatz 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt bereits mit dem Zeitpunkt, in dem das Kind vom Tod des Vaters Kenntnis erlangt.
Das Problem: Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft kann mehrere Jahre dauern. Das Kind muss daher häufig bereits eine Pflichtteilsklage erheben, bevor die Vaterschaft rechtlich festgestellt ist.
Der Bundesgerichtshof hat dies mit Urteil vom 12.03.2025 (Az. IV ZR 88/24) ausdrücklich bestätigt: Maßgeblich für den Fristbeginn ist allein die Kenntnis vom Tod des Vaters – nicht der Zeitpunkt der Vaterschaftsfeststellung.

Redaktion: Wie gehen Sie vor, wenn sich ein nichteheliches Kind eines nachweislich wohlhabenden Verstorbenen an Sie wendet?

Rechtsanwalt Kirchhof: Das Vorgehen muss sehr strukturiert sein:
1.Prüfung der Beweislage zur Vaterschaft, etwa durch Briefe, Zeugen, Fotos oder DNA-Proben.
2.Einleitung eines Verfahrens nach§ 1600d BGB, sofern die Vaterschaft noch nicht festgestellt ist.
3.Dokumentation des Zeitpunkts, zu dem das Kind vom Tod des Vaters erfahren hat.
4.Sofortige Erhebung einer Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung und Zahlung des Pflichtteils, um die Verjährung gemäß § 204 BGB durch Zustellung der Klage zu hemmen.
5.Durchsetzung eines erweiterten Nachlassverzeichnisses, einschließlich Bankunterlagen der letzten zehn Jahre, um Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen Schenkungen prüfen zu können.
6.Sicherung aller Unterlagen, die auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verstorbenen hindeuten.

Redaktion: Das klingt sehr komplex– ist dieses Vorgehen wirklich erforderlich?

Rechtsanwalt Kirchhof: Ja. Nur durch dieses konsequente Vorgehen lässt sich verhindern, dass Ansprüche verjähren oder der wahre Wert der Erbmasse verschleiert wird. In diesen Fällen ist Zeit der entscheidende Faktor. Wer zu spät handelt, verliert unter Umständen endgültig seine Rechte.


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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Rechtsanwalt Kirchhof aus Berlin hat sich auf die Gebiete Familien- und Erbrecht spezialisiert. Daher ist er der beste Ansprechpartner wenn es um Erben und die Anerkennung der Vaterschaft geht.



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PresseKontakt / Agentur:

Roswitha Gladel
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Datum: 11.01.2026 - 15:41 Uhr
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