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31. Dezember 2025: Letzte Chance für Steuererklärung 2021

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(ots) - Eine Steuererklärung kann sich lohnen - auch noch nachträglich. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann dies freiwillig tun: Das ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Somit kann die Steuererklärung für 2021 noch bis zum 31. Dezember 2025 abgegeben werden. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, warum man sich jetzt beeilen und was man beachten sollte, wenn man kein Geld zu verschenken hat.

Freiwillige Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend möglich

Es gibt zwei Arten von Steuererklärungen: die Pflichtveranlagung und die Antragsveranlagung. Wer zur ersten Kategorie gehört, muss in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Steuererklärung abgeben. Beispielsweise muss die Steuererklärung für 2025 dann bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt sein. Eine Ausnahmebildeten die wegen der Corona-Pandemie verlängerten Abgabefristen. Eine Veranlagungspflicht besteht zum Beispiel für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zusätzliche Einkünfte oder Entgeltersatzleistungen von mehr als 410 Euro in einem Kalenderjahr erhalten oder gleichzeitig Lohn ausmehreren Beschäftigungsbehältnissen bezogen haben.

Wer keine Steuererklärung abgeben muss, kann dies freiwillig tun und ist nicht an die Frist für Pflichtveranlagungen gebunden. Vielmehr ist eine solche Antragsveranlagung bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Das heißt: Eine freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2021 kann noch bis zum 31. Dezember 2025 abgegeben werden. Und das kann sich durchaus lohnen. Denn sehr häufig können gerade diejenigen, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, mit einer Steuerrückerstattung rechnen.

Stichtag 31. Dezember: Jetzt noch Steuerrückerstattung für 2021 sichern

Wer im Jahr 2021 Lohn oder Gehalt bezogen hat und nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war, sollte bis zum 31. Dezember 2025 noch seine Steuererklärung für 2021 einreichen. Denn es gibt zahlreiche Faktoren, die zu einer Steuerrückerstattung führen können: Werbungskosten - dazu gehören unter anderem die Fahrtkosten zur Arbeit -, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder auch Lohnschwankungen. Letzteres kann auch Studierende betreffen, die teilweise neben dem Studium gearbeitet, aber nicht immer gleich viel verdient haben.





Wer eine Steuerrückerstattung erhalten würde, aber seine Steuererklärung für 2021 nicht bis zum 31. Dezember 2025 abgibt, verschenkt Geld. Deshalb sollte man jetzt schnell sein und auch an Ausgaben denken wie beispielsweise für Arbeitsmittel, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sowie Krankheits-, Kinderbetreuungs- und Umzugskosten oder auch Spenden, die im Jahr 2021 angefallen waren.

Wichtig: Belegeüber Ausgaben müssen nicht automatisch mit der Steuererklärung eingereicht werden. Falls das Finanzamt aber Belege anfordert, sollten sie griffbereit sein.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse(at)vlh.de
Web: www.vlh.de/presse


Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH,übermittelt durch news aktuell


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