Sturmschäden durch umstürzende Bäume: Neue Baumhaftung

(IINews) - Mit zunehmenden Unwetterereignissen werden Schäden durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste häufiger - und die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich verändert. Seit nunmehr mehr als einem Jahr gilt in Österreich eine neue Regelung der sogenannten"Baumhaftung"(§ 1319b ABGB): Ein Baumhalter haftet für Personen- oder Sachschäden nur dann noch, wenn er durch Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt bei Prüfung oder Sicherung des Baumes den Schaden verursacht hat.
Hintergrund der gesetzlichenÄnderung ist der Wegfall der bisherigen Beweislastumkehr. Bis zum 30. April 2024 musste der Baumhalter nachweisen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hatte - andernfalls wurde bei Schadenseintritt häufig eine Haftung bejaht. Danach greift nun das neue Haftungsregime ausschließlich bei konkreten Personen- oder Sachschäden durch Bäume, nicht jedoch bei z. B. Arbeitsunfällen beim Rückschnitt oder durch herabfallendes Obst. Die neue Regelung stellt drei zentrale Kriterien in den Mittelpunkt:
Wer haftet? Haftender Baumhalter ist die Person mit Verfügungsgewalt über den Baum, in der Regel Eigentümer oder Pächter des Grundstücks.
Wann haftet der Baumhalter? Nur wenn der Baum - etwa durch Alter, Krankheit oder ungünstige Lage - eine besondere Gefahr darstellt und eine zumutbare Prüfung bzw. Sicherung unterlassen wurde.
Welche Umstände gelten als maßgeblich? Standort, Baumzustand, mögliche Maßnahmen (z. B. Sicherung, Warnhinweise), und ob es sich um eine Umgebung mit erhöhter Gefahrenlage handelt, etwa nahe Spielplätzen oder viel genutzten Wegen.
Für Grundstückseigentümer und Anrainer bedeutet dies: Wer Bäume besitzt oder verwaltet, sollte weiterhin regelmäßig deren Zustand prüfen und dokumentieren - insbesondere bei großen, alten oder exponiert stehenden Bäumen. Auch wenn die neue Rechtslage die potenziellen Haftungsrisken von Baumhaltern mindern, führt an einem umsichtigen Umgang mit"seinen"Bäumen kein Weg vorbei.
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Datum: 07.11.2025 - 10:41 Uhr
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