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Obergrenze benennen / Kostenrahmen ist innerhalb WEG zwingend nötig

ID: 2208886

(ots) - Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft Erhaltungsmaßnahmen oder bauliche Veränderungen beschließt, dann müssen in dem Zusammenhang zwingend ein Kostenrahmen oder eine Obergrenze der Ausgaben benannt werden. Sonst kann der Beschluss nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS angefochten werden.

(Amtsgericht München, Aktenzeichen 1294 C 22650/24)

Der Fall: Die Eigentümer einer Wohnanlage hatten den Plan, den gemeinsamen Hof zu verschönern. Es wurde ein entsprechender Beschluss gefasst. Die Rede war von Entfernung bestimmter Pflanzen und von einer anschließenden Neubepflanzung. Die Hausverwaltung wurde beauftragt, sich darum zu kümmern. Jedoch ging man in dem Beschluss nicht näher auf die möglicherweise anfallenden Kosten ein. Das bemängelte ein Mitglied und focht die Entscheidung der WEG an.

Das Urteil: Die geplante Maßnahme dürfe nicht durchgeführt werden, entschied das Amtsgericht, denn der gefasste Beschluss entspreche wegen des Fehlens des Kostenrahmens nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Auch das Argument, über die finanzielle Belastung der Gemeinschaft könne man ja später noch diskutieren, überzeugte das Gericht nicht.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de


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Datum: 03.11.2025 - 09:00 Uhr
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