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Behindertengerecht umgebaut / Mehraufwendungen für Miete waren zum Teil abziehbar

ID: 2208885

(ots) - Eine Mieterhöhung nach einem behindertengerechten Umbau einer Wohnung ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar.

(Finanzgericht München, Aktenzeichen 10 K 3292/18, Revision beim Bundesfinanzhof anhängig unter VI R 15/23)

Der Fall: Der gemeinsame Sohn eines Ehepaares litt an einer Muskelerkrankung und war deswegen auf einen Rollstuhl angewiesen. Um diesem Umstand besser entsprechen zu können, wurden in der gemieteten Immobilie zahlreiche Umbauten durchgeführt, etwa die Einrichtung eines behindertengerechten Pflegebades. Die Miete wurde daraufhin erhöht und die Betroffenen wollten das steuerlich geltend machen. Der Fiskus erkannte das nicht im gewünschten Umfang an.

Das Urteil: Bei Aufwendungen infolge einer Körperbehinderung sei dem Grundsatz nach von der im Gesetz verlangten Zwangsläufigkeit auszugehen, entschied die Fachgerichtsbarkeit. Zwangsläufigkeit bedeutet, dass der Steuerpflichtige sich bestimmten Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehenkann - so wie hier bei der unvermeidlich erforderlichen behindertengerechten Ausstattung der Wohnung. Diese Aufwendungen seien weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag noch durch den Behinderten- oder Pflege-Pauschbetrag abgegolten, stellte das Gericht fest, denn diese dienten schließlich dazu, den alltäglichen Bedarf des Kindes mit all seinen gesundheitlichen Einschränkungen zu decken. Abzugsfähig sind jedoch nur die Mehraufwendungen, die durch die Behinderung veranlasst und zur behindertengerechten Umgestaltung des individuellen Wohnumfelds erforderlich sind. Das war nicht in vollem Umfang der Fall, weswegen nur ein Teil der Summe anerkannt wurde.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de





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