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EuVECA: Europäische Risikokapital-Verordnung einfach erklärt

ID: 2206771

(PresseBox) - Die EuVECA-Verordnung („European Venture Capital Funds Regulation“ – Verordnung (EU) Nr. 345/2013) regelt europaweit die Zulassung und Organisation von Risikokapitalfonds. Ziel ist es, den grenzüberschreitenden Vertrieb von Venture-Capital-Fonds ohne bürokratische Hürden möglich zu machen und sodas Wachstum innovativer Unternehmen im EU-Raum zu fördern.

Gesetzliche Basis: EuVECA und KAGB

Die EuVECA-VO ist unmittelbar geltendes EU-Recht. Sie wurde ins deutsche Recht durch verschiedene Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) integriert, insbesondere§ 44 und § 337 KAGB. KAGB ist die zentrale Regelung für alternative Investmentfonds in Deutschland und setzt die AIFM-Richtlinie (2011/61/EU) um.

EuVECA-VO: Verordnung (EU) Nr. 345/2013

§ 337 KAGB: Umsetzung und nationale Rechtsgrundlage

§ 44 KAGB: Registrierung und „kleine KVG“

Die EuVECA-VO stehtüber nationalem Recht und gilt für alle Fondsmanager in der EU, die Risikokapitalfonds nach den EU-Kriterien auflegen.

Vorteile der EuVECA-VO

Im Vergleich zur klassischen KAGB-Registrierung bringt die EuVECA-VO für Fondsmanager zahlreiche Vorteile mit sich:

1. Grenzüberschreitender Vertrieb

Fonds, die gemäß EuVECA registriert sind, dürfen ihre Produkte EU-weit anbieten – ohne nationales Zulassungsverfahren in jedem einzelnen Land (Artikel 14 EuVECA-VO).

2. Strengere Spezialisierung

Die Kapitalanlage ist auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 500 Mitarbeitern begrenzt (Artikel 3 und 5 EuVECA-VO).

3. Weniger Regulierung

Anforderungen an Organisation und Risikomanagement sind weniger streng als bei einer voll lizenzierten KVG nach KAGB.

4. Anlegerkreis

Fokus auf professionelle und semi-professionelle Investoren; Privatanleger sind ausgeschlossen (Artikel 6 EuVECA-VO).

Herausforderungen und Nachteile





Natürlich bringt die EuVECA-VO auch Einschränkungen:

Schwellenwert des verwalteten Vermögens: Fondsmanager dürfen maximal 500 Millionen Euro Assets verwalten, um unter die EuVECA-VO zu fallen (Artikel 2 Abs. 1 EuVECA-VO).

Doppelregistrierung in Deutschland: Die BaFin verlangt in der Praxis eine nationale KVG-Registrierung und zusätzlich die EuVECA-Registrierung, was Kosten und Aufwand erhöht.

Komplexe Compliance-Anforderungen: Auch EuVECA-Manager müssen jährlich einen geprüften Jahresabschluss, Lagebericht und bestimmte Berichte zur Strategie und zum Portfoliomanagement einreichen (Artikel 12, 13 EuVECA-VO).

Anlagebeschränkung: Mindestens 70% des Fondsvolumens müssen in qualifizierte KMU investiert werden, was Investitionsstrategien einschränkt.

Praxisbezug und aktuelle Trends

Die EuVECA-VO hat sich in den letzten Jahren für viele VC-Manager als ideales Regulierungsinstrument etabliert. Besonders die Möglichkeit, Fonds im gesamten EU-Raum zu vertreiben, hat die Internationalisierung und Skalierung des VC-Geschäfts enorm erleichtert. Dennoch sind Bearbeitungsfristen (häufig>3 Monate), Vorlagen und Compliance-Aufwand nach wie vor relevant und limitieren die Attraktivität für kleine Anbieter.

Die Gesetzeslage ist dynamisch– im Rahmen der AIFMD2.0 und weiterer EU-Initiativen könnten einzelne Vorgaben noch einmal vereinfacht oder verschärft werden. Besonders im Fokus: Die Rolle der EuVECA-Manager im Reporting, Nachhaltigkeitsanforderungen (SFDR, ESG) und Digitalisierungsinitiativen.

Tipps für den erfolgreichen EuVECA-Fondsstart

Prüfe deinen Geschäftsplan und die Anlegerstruktur vorab! Die Mindestabgaben (Geschäftsplan, Führungszeugnisse, personalpolitische Nachweise) sind umfangreich.

Weise ausreichend Eigenmittel nach– 50.000 EUR und 1/8 der Gemeinkosten ist Pflicht.

Achte auf eine klare Trennung von Risikomanagement und Portfoliopflege– fehlende Strukturen können zur Ablehnung der Registrierung führen.

Halte einen rechtssicheren Prospekt bereit; alle Investoren müssen über Risiken und Anlagebeschränkungen informiert sein.

Gesetzliche Verweise kompakt (mit Links zum Gesetzestext)

Verordnung (EU) Nr. 345/2013 (EuVECA): Art. 5 Investitionskriterien, Art. 14 Registrierung, Art. 10 Mindestkapital

§ 337 KAGB: Nationale Umsetzung der EuVECA-VO und Registrierung in Deutschland

§ 44 KAGB: Anforderungen und Schwellenwerte für „kleine KVG“

AIFM-Richtlinie (2011/61/EU): Europäischer Regulierungsrahmen für alternative Investmentfonds

Fazit: Wann lohnt sich EuVECA?

Die EuVECA-VO ist für alle VC-Manager, die einen schnellen und flexiblen Zugang zum europäischen Markt für Risikokapital suchen, eine attraktive Lösung. Wer mit professionellen Investoren arbeitet, international expandieren will und die strikten Anlagevorgaben einhalten kann, profitiert maximal. Der administrative Aufwand (Doppelregistrierung, Compliance) bleibt ein Wermutstropfen – insgesamt ist EuVECA aber das beste Instrument für grenzüberschreitende, innovative Fonds in Europa.

Direkte Umsetzungstipps und Gesetzesverweise sorgen für rechtssichere Orientierung im Markt für europäische Venture-Capital-Fonds.

https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma34-45-1272_guidelines_on_marketing_communications_de.pdf

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/18_Legislaturperiode/2016-03-10-OGAW-V/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3

https://www.bvai.de/regulatorik-verbandspositionen/fonds-und-marktregulierung-aifmd/kagb-mifid-ii-etc

 

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Datum: 23.10.2025 - 10:00 Uhr
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