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Keine Gebühren für Pfändungsschutzkonto (P-Konto) in allgemeinen Geschäftsbedingungen

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Keine Gebühren fürPfändungsschutzkonto (P-Konto) in allgemeinen Geschäftsbedingungen


(pressrelations) -
(Spalt, 30.06.2010) Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB), Spalt, weist darauf hin, dass Banken für das Führen eines Pfändungsschutzkontos (sog. P-Konto) keine Gebühren verlangen dürfen.

Nach der am 01. Juli 20210 in Kraft tretenden Neufassung des § 850 k Zivilprozessordnung (ZPO) haben Bankkunden einen Rechtsanspruch auf die Führung eines Pfändungsschutzkontos (sog. P-Konto). Für Bankkunden hat dies den Vorteil, dass automatisch in Höhe des jeweiligen Pfändungsfreibetrags ein Pfändungsschutz eintritt. Bankkunden müssen nicht mehr aufwändige und langwierige Pfändungsschutzanträge stellen. Auch Selbstständige können vom P-Konto profitieren, da das P-Konto unabhängig von der Art des Einkommens Pfändungsschutz bietet.

Die Erhebung einer Gebühr in allgemeinen Geschäftsbedingungenfür die Einrichtung eines P-Kontos ist nach Auffassung der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. rechtswidrig. Teilweise haben Banken ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse bereits abgeändert und verlangen für die monatliche Kontoführung eines P-Kontos eine Gebühr in Höhe von ? 30,--.

"Das ist unzulässig", meint der Vorsitzende der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V., Jörg Schädtler. "Banken sind gesetzlich verpflichtet, ein P-Konto zu führen und dürfen hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) keine gesonderten Gebühren verlangen".

Betroffenen Bankkunden wird empfohlen, etwaige abgebuchte Gebühren zurück zu verlangen.


Pressekontakt:

Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.
1. Vors. Jörg Schädtler
Hohenrainweg 3e
91174 Spalt
Fon: 09175-907190
Fax: 09175-907037
www.schutz-vor-banken-de
schutz-vor-banken(at)t-online.de

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB) ist ein Verbraucherschutzverein, der ausschließlich die Interessen der Verbraucher gegen Banken und Finanzdienstleister vertritt und beim Bundesamt für Justiz in die Liste der klagebefugte Einrichtungen eingetragen ist. Hierbei werden u.a. verbraucherschutzwidrige Praktiken von Banken und Finanzdienstleistern verfolgt und eine umfangreiche Aufklärungsarbeit der Verbraucherinnen und Verbraucher geleistet. Das Ziel ist: Verbraucherschutzwidrige Praktiken entsprechend den Vorgaben der einschlägigen Europäischen Richtlinien ein und für allemal abzustellen.



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Datum: 30.06.2010 - 19:47 Uhr
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